Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In der Ältestenratssitzung vom 13.04.2015 sagte Herr Oberbürgermeister Dr. Janik auf Nachfrage von Herrn Stadtrat Höppel zu, dass über die Folgen der Verletzung der Nichtöffentlichkeit mit einer MzK in der nächsten Stadtratssitzung informiert wird.
Hierzu führt die Verwaltung Folgendes aus:
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Art. 20 Abs. 2 der
Bayerischen Gemeindeordnung (GO) verbietet dem ehrenamtlich tätigen
Stadtratsmitglied, bei seiner Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten zu
offenbaren; dies gilt insbesondere auch für Angelegenheiten aus
nichtöffentlicher Sitzung der Ausschüsse und des Stadtrates. Wer gegen diese
Verpflichtung verstößt, kann nach Art. 20 Abs. 4 GO mit Ordnungsgeld belegt werden. Unabhängig hiervon
können sich auch strafrechtliche und
zivilrechtliche Folgen ergeben.
Im Bereich des Strafrechts kommen z. B.
Betrug, Bruch des Steuergeheimnisses, Verfehlungen nach § 353b StGB (Verletzung
des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) usw. in
Betracht. Da die Inhaber gemeindlicher Ehrenämter Amtsträger im Sinne des
Strafgesetzbuches (StGB) sind, fallen sie auch unter die Vorschriften über
Straftaten im Amte (§§ 331 bis 358 StGB), die sich gegen Amtsträger richten.
Im Bereich des Zivilrechts kommt insbesondere die Zahlung von Schadensersatz in Betracht.