Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)
Vorlage
30-R/023/2015
Aktenzeichen
III/30-R; VI/63
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen (Entwässerungssatzung – EWS) (Entwurf vom 03.03.2015, Anlage) wird beschlossen.


Mit Schreiben vom 13.02.2015 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hingewiesen, mit dem dieser eine § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-Entwässerungssatzung entsprechende Regelung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen für nichtig erklärt hat, da es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.

Die Satzungsbestimmung, die auch die Stadt Erlangen aus der Mustersatzung in ihre EWS übernommen hat, lautet:
Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.“

Vor dem Hintergrund dieser VGH-Entscheidung empfiehlt das Ministerium, in § 17 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen, so dass diese Vorschrift folgenden Wortlaut hat: „Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“ Eine Abwälzung der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf einzelne Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten Abwasseruntersuchungen ist damit nicht mehr möglich.

 

 

Haushaltsmittel

X               werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: Entwurf der Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 03.03.2015