Die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Erlangen (Entwässerungssatzung – EWS) (Entwurf vom 03.03.2015, Anlage) wird beschlossen.
Mit Schreiben vom 13.02.2015 hat das
Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf ein Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hingewiesen, mit dem dieser eine § 17
Abs. 2 Satz 1 der Muster-Entwässerungssatzung entsprechende Regelung zur
Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen
für nichtig erklärt hat, da es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
fehle.
Die
Satzungsbestimmung, die auch die Stadt Erlangen aus der Mustersatzung in ihre
EWS übernommen hat, lautet:
„Die Stadt kann eingeleitetes
Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf
Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.“
Vor dem Hintergrund
dieser VGH-Entscheidung empfiehlt das Ministerium, in § 17 Abs. 2 Satz 1 der
Entwässerungssatzung die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu
streichen, so dass diese Vorschrift folgenden Wortlaut hat: „Die Stadt kann
eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“ Eine
Abwälzung der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf einzelne
Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten
Abwasseruntersuchungen ist damit nicht mehr möglich.
Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Entwurf der Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 03.03.2015