Der Änderung und Ergänzung des öffentlich-rechtlichen
Vertrages zur Regelung der Rechtsbeziehungen im Volksschulwesen vom
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der Schulsprengel der Adalbert-Stifter-Schule umfasst auch ein
Teilgebiet der Gemeinde Buckenhof, so dass Buckenhofer Kinder die städtische
Adalbert-Stifter-Schule besuchen. Zwischen der Stadt Erlangen und der Gemeinde
Buckenhof wurde zuletzt am
Aufgrund des hohen Schulkindbetreuungsbedarfes beantragten die Stadt
Erlangen und die Gemeinde Buckenhof die Einrichtung von 2 Ganztagszügen an der
Adalbert-Stifter-Schule, deren
Einrichtung seitens des Kultusministeriums zum Beginn des Schuljahres
2012/2013 und 2013/2014 genehmigt wurde.
Zum Betrieb dieser Ganztagszweige ist die Errichtung eines zweiteiligen
Anbaus für die Einrichtung einer Mensa mit Speisesaal, eines Mehrzweckraumes,
zwei Klassenzimmern sowie 4 Gruppenräumen für die Betreuung der Schülerinnen
und Schüler der Ganztagszüge erforderlich. Die Vorentwurfsplanung hierzu wurde
am
Die Gemeinde Buckenhof wird sich entsprechend ihres Schüleranteils in der Adalbert-Stifter-Schule an den Gesamtkosten sowie an den laufenden Kosten mit rd. 20 % beteiligen. Dementsprechend wird der Gemeinde Buckenhof die anteilige Förderung nach dem Förderprogramm FAGplus15 gutgeschrieben. Die Kostenbeteiligung erfolgt ohne Anspruch auf einen Eigentumserwerb.
Da der bisherige Vertrag (s. Anlage 1) Regelungen für die Erweiterungsbauten und Sanierungsmaßnahmen der Jahre 2000 -2002 sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Schulgebäude enthält, waren entsprechende Regelungen auch für die neuen Gebäudeteile sowie für die Beteiligung an den laufenden Kosten als Grundlage für die zukünftige Umlagenberechnung zu finden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Der in der Anlage 2 beigefügte Änderungsvertrag soll mit der Gemeinde Buckenhof geschlossen und anschließend der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Gemeinderat Buckenhof hat dem vorgelegten Entwurf bereits in seiner Sitzung am 21.03.2013 zugestimmt und Herrn Bürgermeister Förster zur Unterschrift ermächtigt.
Die Ergänzungen und Änderungen wurden im Vorfeld mit dem Rechtsamt und der Kämmerei abgestimmt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die §§ 1-3 des Änderungs- und Ergänzungsvertrags enthalten im Wesentlichen eine Einigung über die voraussichtlich anfallenden Investitionskosten für den Ganztagsanbau sowie deren Aufteilung auf die Vertragsparteien.
Demnach beteiligt sich die Gemeinde Buckenhof mit 20% an den Investitionskosten Dieser Anteil entspricht dem durchschnittlichen Schüleranteil der Jahre 2009-2012.
Die Beteiligung an den laufenden Sachaufwandskosten bzw. der kommunalen Mitfinanzierung wird entsprechend der entsandten Schülerinnen und Schüler jährlich ermittelt und mit der Gemeinde Buckenhof abgerechnet.
In § 4 des Änderungs- und Ergänzungsvertrags wurde auf Wunsch der Gemeinde Buckenhof eine Konkretisierung hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten eingearbeitet. Die kalkulatorischen Kosten werden demnach nur für Gebäudeteile abgerechnet, für die die Gemeinde Buckenhof keinen direkten Investitionsanteil geleistet hat. Darüber hinaus werden den kalkulatorischen Kosten die Bilanzwerte aus der Eröffnungsbilanz der Stadt Erlangen zugrunde gelegt.
Der Vertrag soll ab sofort
Inkrafttreten und bis
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei
Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
1. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Rechtsbeziehungen im
Volksschulwesen vom
2. Vertragsentwurf
des Änderungs- und Ergänzungsvertrages
3. Beschluss über die Vorentwurfsplanung 40/152/2012