Betreff
Protokollvermerk aus der Sitzung des BWA vom 23.10.2012, hier: Anfrage des Herrn StR Volleth betr. Straßenbeleuchtung des Weges zwischen Schenkstraße zur Ecke Sebaldus-/Staudtstraße
Vorlage
66/195/2013
Aktenzeichen
VI/66
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


 

Hinsichtlich der Anfrage aus dem Bauausschuss und Werkausschuss für den Entwässerungsbetrieb vom 23.10.2012 zur Prüfung der baurechtlichen und eigentumsrechtlichen Möglichkeiten der Beleuchtung der Wegeverbindung zwischen Schenkstraße und Stadtstraße kann folgendes mitgeteilt werden.

Grundsätzlich wurde die Beleuchtung des Weges bereits im Rahmen des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan BP 380 – Universität Staudtstraße – behandelt.

In dem Stadtratsbeschluss „Beitreten zum Ergebnis der Abwägung und Feststellung des Planungsstandes gem. §33 BauGB“ mit Unterzeichnung des Durchführungsvertrages vom 31.03.2011 wurde die Beleuchtung der Wegeverbindung auf Grund des Naturschutzgebietes „Exerzierplatz“ als nicht vorgesehen und nicht erforderlich beurteilt und beschlossen.

Im Sommer 2012 erfolgte die Instandsetzung des Weges entsprechend den Regelungen des Durchführungsvertrages zum Bebauungsplan BP 380 Staudtstraße.

In aktuellen Abstimmungsgesprächen mit der Immobilien Freistaat Bayern wurde, abhängig von einer Abstimmung der Friedrich-Alexander-Universität (FAU), die grundsätzliche Möglichkeit der Installation einer Beleuchtung in Aussicht gestellt. Dies könnte als Nachtrag zur bestehenden Vereinbarung über die Nutzung des Weges, natürlich unter der Voraussetzung einer zeitlichen Befristung, einer vollumfänglichen Finanzierung durch die Stadt Erlangen und einer Rückbauverpflichtung bei Beendigung des Vertrags erfolgen. Eine Zustimmung der FAU liegt derzeit noch nicht vor.

Weiterhin befinden sich Teile des Weges im Naturschutzgebiet Exerzierplatz. Grundsätzlich ist die Beleuchtung des Weges im Naturschutzgebiet nicht zulässig. Ob in dem vorliegenden Fall eine Befreiung von der Festsetzung, welche durch die Regierung von Mittelfranken als höhere Naturschutzbehörde ausgesprochen werden müsste, möglich ist, lässt sich ohne weitere Untersuchungen und Gutachten (zoologisches Gutachten / artenschutzrechtliche Prüfung) nicht sagen. Die Fragestellung der baurechtlichen Zulässigkeit ist somit nur im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Prüfung möglich.

Ungeachtet dessen sind in den aktuellen Haushaltsplanungen keine entsprechenden Haushaltsmittel vorgesehen.

 


Anlagen:        Lageplan (Anlage 1)
                        Protokollvermerk vom 23.10.2012 (Anlage 2)