Betreff
Umbenennung bestehender Volksschulen (Grundschulen)
Vorlage
40/155/2012
Aktenzeichen
I/40
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen stimmt der amtlichen Umbenennung der Grundschulen zu.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 9.7.2012 (GVBl. S 344), das am 1.8.2012 in Kraft getreten ist, wurde die Weiterentwicklung der Hauptschule zur Mittelschule abgeschlossen. Rechtlich bilden die Grundschule und die Mittelschule nunmehr eigenständige Schularten.

 

Wie die Regierung von Mittelfranken in ihrem Schreiben vom 24.9.2012 weiterhin mitteilt, ergeben sich aus der neuen Schulart „Grundschule“, die die Voraussetzungen für die weitere schulische Bildung an den jeweils weiterführenden Schulen schafft, Auswirkungen auf die amtliche Bezeichnung der noch als „Volksschulen (Grundschulen)“ bezeichneten Schulen. Die rechtssystematische klare Trennung der künftig eigenständigen Schularten Grundschule und Mittelschule soll auch in den amtlichen Schulbezeichnungen zum Ausdruck kommen, zumal Art. 29 Abs. 1. Satz 1 BayEUG vorschreibt, dass sich aus der amtlichen Bezeichnung einer Schule die Schulart und der Schulort ergeben müssen.

 

Im Bereich der Staatlichen Schulämter in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt die Grundschulen noch eine amtliche Bezeichnung der bisher üblichen Form, deren amtliche Bezeichnungen der neuen Rechtslage anzupassen sind.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zur rechtlichen Wirksamkeit der Umbenennung ist der Erlass einer Rechtsverordnung notwendig.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Stadt Erlangen stimmt als Sachaufwandsträger den Umbenennungen der Grundschulen zu und teilt dies der Regierung von Mittelfranken bis zum 20. November 2012 mit.

Neben den Schulen ist auch die Zustimmung der jeweiligen Elternbeiräte einzuholen. Dies erfolgt durch das Staatliche Schulamt.

 

Folgende Schulen führen noch die alte Bezeichnung und erhalten nachfolgende neue amtliche Bezeichnungen:

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen: