Die Stadt Erlangen stimmt der amtlichen Umbenennung der Grundschulen zu.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit
dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom
Wie
die Regierung von Mittelfranken in ihrem Schreiben vom
Im Bereich der Staatlichen Schulämter in der Stadt Erlangen und im Landkreis Erlangen-Höchstadt die Grundschulen noch eine amtliche Bezeichnung der bisher üblichen Form, deren amtliche Bezeichnungen der neuen Rechtslage anzupassen sind.
2.
Programme / Produkte / Leistungen /
Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Zur
rechtlichen Wirksamkeit der Umbenennung ist der Erlass einer Rechtsverordnung
notwendig.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie
sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Die
Stadt Erlangen stimmt als Sachaufwandsträger den Umbenennungen der Grundschulen
zu und teilt dies der Regierung von Mittelfranken bis zum
Neben den Schulen ist auch die Zustimmung der jeweiligen Elternbeiräte einzuholen. Dies erfolgt durch das Staatliche Schulamt.
Folgende Schulen führen noch die alte Bezeichnung und erhalten nachfolgende neue amtliche Bezeichnungen:
4. Ressourcen
(Welche
Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: