Betreff
Gülleausbringung, SPD-Fraktionsantrag Nr. 052/2012
Vorlage
31/167/2012
Aktenzeichen
III/31
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis

Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 052/2012 vom 18.04.2012  ist damit abschließend bearbeitet

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Vollzug der Düngeverordnung sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird durch die Düngerverordnung geregelt. Dort ist definiert, was Gülle ist und zu welchen Zeiten die Ausbringung zulässig ist. Es bestehen Ausbringverbote grundsätzlich bei überschwemmten, wassergesättigten, tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden sowie in der winterlichen Kernsperrzeit vom 01. (Ackerland) bzw. 15. November (Grünland) bis 31. Januar. Der Vollzug der Düngeverordnung obliegt den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Auf Anfrage teilte das für das Stadtgebiet Erlangen zuständige AELF Ansbach mit, dass hinsichtlich der Aufbringung von Gülle regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden. Eine klare gesetzliche Regelung zur erlaubten Menge pro ha existiert indes nicht. Seitens der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung wird eine Ausbringmenge von 10 - 20 m³ pro ha empfohlen. Nach Darstellung des AELF entspricht diese Menge der guten fachlichen Praxis und wird von den Erlanger Landwirten eingehalten.

Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg liegen keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers sowie der Regnitz  durch die Gülleausbringung vor.

Unabhängig davon hat das Amt 31 aus Gründen des bakteriologischen Trinkwasserschutzes ein wasserrechtliches Verfahren zur Anpassung die Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf und Bubenreuth (Erlangen-West) an die aktuellen Vorgaben der Musterverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit,  hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen begonnen. Die Musterverordnung sieht für die engere Schutzzone sowie für die Fassungsbereiche ein komplettes Verbot für die Düngung mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus Biogasanlagen und Festmistkompost  vor.

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

             werden nicht benötigt

             sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                   sind nicht vorhanden


Anlagen:        SPD-Fraktionsantrag Nr. 052/2012 vom 18.04.2012