Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis
Der SPD-Fraktionsantrag Nr. 052/2012 vom 18.04.2012 ist damit abschließend bearbeitet
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Vollzug der Düngeverordnung sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Ausbringung von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird
durch die Düngerverordnung geregelt. Dort ist definiert, was Gülle ist und zu
welchen Zeiten die Ausbringung zulässig ist. Es bestehen Ausbringverbote
grundsätzlich bei überschwemmten, wassergesättigten, tiefgefrorenen und
schneebedeckten Böden sowie in der winterlichen Kernsperrzeit vom 01.
(Ackerland) bzw. 15. November (Grünland) bis 31. Januar. Der Vollzug der
Düngeverordnung obliegt den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(AELF).
Auf Anfrage teilte das für das Stadtgebiet Erlangen zuständige AELF Ansbach
mit, dass hinsichtlich der Aufbringung von Gülle regelmäßige Kontrollen
durchgeführt werden. Eine klare gesetzliche Regelung zur erlaubten Menge pro ha
existiert indes nicht. Seitens der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung wird
eine Ausbringmenge von 10 - 20 m³ pro ha empfohlen. Nach Darstellung des AELF
entspricht diese Menge der guten fachlichen Praxis und wird von den Erlanger
Landwirten eingehalten.
Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg liegen keine Anhaltspunkte
für eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers sowie der Regnitz durch die Gülleausbringung vor.
Unabhängig davon hat das Amt 31 aus Gründen des bakteriologischen Trinkwasserschutzes
ein wasserrechtliches Verfahren zur Anpassung die Wasserschutzgebietsverordnung
für das Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in den Gemeinden Möhrendorf
und Bubenreuth (Erlangen-West) an die aktuellen Vorgaben der Musterverordnung
des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, hinsichtlich der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzungen begonnen. Die Musterverordnung sieht für die
engere Schutzzone sowie für die Fassungsbereiche ein komplettes Verbot für die
Düngung mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus Biogasanlagen und
Festmistkompost vor.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Sachkosten: |
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Sachkonto: |
Personalkosten
(brutto): |
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Folgekosten |
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Korrespondierende
Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: SPD-Fraktionsantrag Nr. 052/2012 vom 18.04.2012