1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Anlass und Ziel zur Änderung der
Landschaftsschutzverordnung:
Die Firma Human Optics beabsichtigt, im Landschaftsschutzgebiet Meilwald ihren
Betrieb durch die Errichtung einer Produktionshalle zu erweitern.
Im Rahmen der
Beteiligung der Höheren
Naturschutzbehörde gemäß Art. 48 des Bayer. Naturschutzgesetzes hat die Regierung von
Mittelfranken angeregt, zu erwägen, ob durch eine Änderung
der Landschaftsschutzverordnung die
Fläche, die durch die Errichtung der
Produktionshalle betroffen ist, aus dem
Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden
könnte.
Der Bau- und Werkausschuss des
Erlanger Stadtrates hat in seiner Sitzung am 27.09.2011 die Verwaltung
beauftragt, die Fläche, die durch das Bauvorhaben betroffen ist, durch eine Änderung der
Landschaftsschutzverordnung aus dem
Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen.
2. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Der Verwaltung liegt seit Mai
2011 eine Bauvoranfrage der Firma
Amer Immobilien GmbH auf Errichtung einer Produktionshalle (512 qm) durch die
Fa. Human Optics auf dem Grundstück
Spardorfer Straße 150 vor (s. Anlage 2).
Der geplante Baukörper befindet
sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Meilwald, so dass die Realisierung des Vorhabens zwingend mit Eingriffen in den naturgeschützten Waldbestand verbunden ist; das unmittelbare Umfeld ist zudem Bannwald. Die Naturschutzbehörde des Umweltamtes hat vor diesem Hintergrund die
Errichtung des Gebäudes abgelehnt.
Auch der Naturschutzbeirat hat das
Vorhaben in seinen Sitzungen am 07.02.2011 bzw. 19.09.2011 mehrheitlich
abgelehnt und ergänzend Folgendes
festgelegt: Falls die Stadt die Bauvoranfrage weiterverfolgt, müsse die
Sicherstellung des Umstandes, dass auf dem
Betriebsgelände über das beantragte
Vorhaben hinaus keine weiteren baulichen Maßnahmen stattfinden, durch eine weitestgehende
Verschiebung des westlichen Zaunes
nach Osten, der anschließenden Bannwaldausweisung und der
Eintragung einer entsprechenden
Grunddienstbarkeit zugunsten der
Stadt und des Freistaates Bayern
(für die Forstverwaltung) für beide
betreffende Flurnummern erfolgen.
Falls die Stadt Erlangen dem
Vorschlag der Regierung von
Mittelfranken folgt, die bebaute Fläche
aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung herauszunehmen und
eine Sicherung des restlichen
Grundstücks wie oben erfolgt, wird keine weitere Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich.
Die Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Schutz von
Landschaftsräumen im Bereich der
Stadt Erlangen ist somit bezüglich der
geplanten Produktionshalle zu ändern
(Anlage 1). Der betreffende Bereich des zurückzunehmenden
Landschaftsschutzgebietes ist in der
beiliegenden Karte vom 05.10.2011
(Anlage 2) vergrößert dargestellt; die zu beschließende
Landschaftsschutzkarte (Entwurf vom 05.10.2011) wird in der
jeweiligen Sitzung ausgehängt. Vgl. hierzu auch Nummer 1. der Änderungsverordnung.
Das nach Art. 52 Abs. 1-3 Bayer.
Naturschutzgesetz (BayNatSchG) grundsätzlich durchzuführende förmliche Verfahren für die Verordnungsänderung ist nach Auffassung der
Verwaltung bei der hier durchzuführenden Änderung
nicht erforderlich, weil bei der Geringfügigkeit der
Rücknahme von rd. 0,05 ha Landschaftsschutzgebiet (bezogen auf 224 ha des Landschaftsschutzgebietes „Meilwald“ ) der Schutzzweck und die Schutzziele der Landschaftsschutzverordnung insgesamt erhalten
bleiben; es handelt sich um eine unerhebliche
Änderung i.S.d. Art. 52 Abs. 5 Satz
2 BayNatSchG.
Im Rahmen der für die
Produktionshalle erforderlichen planerischen Änderung
in der Schutzgebietskarte werden gleichzeitig alle textlichen Verweise der
Landschaftsschutzverordnung der
neuen Gesetzeslage des geänderten Bayer. Naturschutzgesetzes sowie der geänderten
Bayer. Bauordnung angepasst. Substanzielle Änderungen
ergeben sich hierdurch nicht. Die Änderungen
finden sich in den Nummern 2. – 7. der
Änderungsverordnung.