1.
Der
Geschäftsbereich der Leitung des Referates II umfasst ab dem 01.03.2012 wie bisher
die Aufgabengruppen Wirtschaft und Finanzen. Der Stadtrat behält sich eine Änderung
des Referatszuschnitts vor.
2.
Der
Geschäftsbereich der Leitung des Referates III umfasst ab dem 01.03.2012 wie bisher
die Aufgabengruppen Recht, Ordnung und Umweltschutz. Der Stadtrat behält sich
eine Änderung des Referatszuschnitts vor.
3.
Der
Geschäftsbereich der Leitung des Referates IV umfasst ab dem 01.03.2012 wie bisher
die Aufgabengruppen Kultur, Jugend und Freizeit. Der Stadtrat behält sich eine
Änderung des Referatszuschnitts vor.
4.
Die
Amtszeit der unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten berufsmäßigen Stadtratsmitglieder
wird grundsätzlich auf sechs Jahre vom 01.03.2012 bis 28.02.2018 festgesetzt,
es sei denn es wird aus Altersgründen eine kürzere Amtszeit gewünscht.
5.
Die in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 zu
wählenden berufsmäßigen Stadtratsmitglieder und Leitungen der Referate II, III
und IV werden, soweit sie wiedergewählt werden, wie bisher in Besoldungsgruppe
B 4 nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) eingestuft.
Andernfalls erfolgt die Einstufung in Besoldungsgruppe B 3 BayBesG.
6.
Den unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern wird für die Dauer der Amtszeit eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich wie
bisher nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen
Wahlbeamtengesetz – KWBG.
7.
Auf die
Ausschreibung der unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Stellen für die berufsmäßigen
Stadtratsmitglieder nach dem Gesetz für kommunale Wahlbeamte soll verzichtet
werden.
8.
Die
Wahlhandlung zur Besetzung der unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Referate soll in
der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.
Zu 1. bis 3.: Geschäftsbereiche
Mit Ablauf des 29.02.2012 endet die Amtszeit der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder und Leitungen der Referate II, III und IV.
Die derzeitige Referatsgliederung, die Zuordnung der Aufgaben sowie die Auftragserledigung haben sich bewährt. Eine Veränderung bei den Referatszuständigkeiten ist derzeit nicht geplant.
Zu 4.: Amtszeit
Nach Art. 41 Abs. 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Durch Einfügung des Adjektivs „grundsätzlich“ werden auch Ausnahmen ermöglicht. Dies entspricht der Festlegung der letzten Wahlperiode vom 28.02.2006 bis 29.02.2012.
Zu 5.: Besoldung
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Kommunalbesoldungsverordnung (BayKomBesV) sind den Ämtern der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder die folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
Größenklasse Besoldungsgruppe
Städte von 50.001 – 100.000 Einwohner B 2/B 3
Städte von 100.001 – 200.000 Einwohner B 3/B 4
Augsburg B 4/B 5
Nürnberg B 5/B 6
München B 6/B 7
Das Grundgehalt der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder richtet sich nach sachgerechter Bewertung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Verwaltungsaufgaben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BayKommBesV).
Die Leiter der Referate II, III und IV werden bereits in der Wahlperiode 28.02.2006 bis 29.02.2012 nach Besoldungsgruppe B 4 BayBesG besoldet.
Da weder in den Referatsgliederungen noch in den Aufgabenzuschnitten wesentliche Änderungen eintreten oder eingetreten sind, wird vorgeschlagen, die wiedergewählten Stadtratsmitglieder weiterhin in Besoldungsgruppe B 4 bzw. bei Neuwahl B 3 einzustufen.
Zu 6.:
Aufwandsentschädigung
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 72 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung.
Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 b der Anlage 2 zum KWBG. Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei kreisfreien Städten
von 50.001 bis 100.000 Einwohnern 358,52 bis 780,97 EUR,
über 100.000 Einwohner 464,17 bis 886,55 EUR.
Den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern wurde der höchstmögliche Betrag der Dienstaufwandsentschädigung erstmals im Mai 1989 gewährt. Dies wurde mit Stadtratbeschlüssen vom 15.05.2002 und vom 07.07.2005 bestätigt. Nachdem sich die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Entschädigung nicht geändert haben, wird vorgeschlagen, den Höchstsatz von 886,55 EUR weiter zu gewähren.
Zu 7.:
Ausschreibungsverzicht
Es wird vorgeschlagen, auf die Ausschreibung der Stellen zu verzichten. Eine Ausschreibung ist erst dann erforderlich, wenn sie als notwendig angesehen wird (Art. 5 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte – KWBG). Die bisherigen berufsmäßigen Stadtratsmitglieder und Leitungen der Referate II, III und IV stellen sich der Wiederwahl.
Zu 8.: Wahlhandlung
Die Wiederwahl soll in der Stadtratssitzung am 26.05.2011 erfolgen.
Der Termin ist frühzeitig angelegt. Im Fall des Scheiterns der Wiederwahl kann das dann erforderliche Ausschreibungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.