1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der SPD-Antrag Nr. 079/2010 vom 27.07.2010 ist bezüglich der Thematik „vorläufige Haushaltsführung 2010“ und Haushaltsaufstellungsverfahren 2011 erledigt. Hinsichtlich Haushaltsaufstellungsverfahren 2012 wird die Vorgehensweise zu gegebener Zeit gesondert im Jahr 2011 beschlossen. 


1.    Sachbericht
Die einschlägigen Rechtsvorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung sind als Anlage 1 beigefügt – Art. 69 GO, Art. 67 Abs. 3 GO, Art. 71 Abs. 3 GO und Art. 88 Abs. 5 GO sowie die entsprechenden Erläuterungen der Stadtkämmerei zur Information für die Fach-ämter als Anlage 2.

 

Grob zusammengefasst ist in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung – ab Beginn des Haushaltsjahres bis zur amtlichen Bekanntmachung der (genehmigten) Haushaltssatzung - zwar die Fortsetzung des laufenden Betriebs im bisherigen Umfang möglich, der Beginn neuer Maßnahmen ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn zur Ausführung besteht eine rechtliche Verpflichtung. Anders ausgedrückt: Für neue Aufgaben können grundsätzlich erst aufgrund des neuen Haushaltsplans finanzielle Leistungen erbracht werden, es sei denn, es handelt sich um neue rechtliche Verpflichtungen, die durch neue gesetzliche Bestimmung geschaffen wurden. Neue privatrechtliche Verpflichtungen können bei einer geordneten Haushaltswirtschaft erst aufgrund eines neuen Haushaltsplans aufgrund einer entsprechenden Veranschlagung eingegangen werden (Erläuterung 2.4 zu Art. 69 GO, Schreml/Bauer/Westner, Kommentar Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Rechtstand: 100. Ergänzungslieferung vom Januar 2010). Es gilt zu beachten, dass vor der entsprechenden rechtsaufsichtlichen Genehmigung veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (es gelten nur die unverbrauchten Verpflichtungsermächtigungen des „alten“ Haushalts bis zur amtlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung weiter) und es können keine Investitionskredite auf Basis des neuen Haushalts aufgenommen werden. Ausdrücklich gelten die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung auch für die Eigenbetriebe (Art. 88 Abs. 5 GO).

 

In den Anlagen 3a und 3b ist aufgeführt, welche neuen Investitionsmaßnahmen – im städtischen Kernhaushalt – von der vorläufigen Haushaltsführung betroffen sind. Die Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen ist zulässig. Allerdings kann auf neu veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen nicht zugegriffen werden.

 

Zuschüsse für laufende Zwecke können in Zeiten der vorläufigen Haushaltsführung weiter gewährt werden. Dies geschieht im Regelfall durch Auszahlung von Abschlägen, damit der Zuschussempfänger seine Aufgaben im bisherigen Umfang fortsetzen kann. Eine Erhöhung von Zuschüssen ist jedoch nicht zulässig. Investive Zuwendungen, z. B. Baukostenzuschüsse an Dritte, sind von den Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung nicht betroffen, sofern es sich um eine Fortsetzungsmaßnahme handelt. Bewilligungsbescheide für neue Maßnahmen dürfen zu Zeiten der vorläufigen Haushaltsführung jedoch grundsätzlich nicht erteilt werden. Über die Konsequenzen der vorläufigen Haushaltsführung im Bereich der Zuschüsse/Zuwendungen informieren die Anlagen 4a und 4 b. Diese Anlagen basieren auf Angaben der betroffenen Fachämter. Der Rücklauf der von der Kämmerei aufgrund des Fraktionsantrages zu initiierenden Umfrage ist trotz der sehr engen Bearbeitungszeit vollständig. Allerdings wurden in einigen Fällen zu Konsequenzen aus reduzierten Auszahlungen keine Angaben gemacht. 

 

Anlage 5 basiert auf Angaben des Personalamtes (Abt. 112). Ergänzend zu der im Fraktionsantrag formulierten Anfrage zu stellenplanrechtlichen Auswirkungen der vorläufigen Haushaltsführung sei darauf hingewiesen, dass auch anstehende Beförderungen auf Basis des Stellenplans 2010 derzeit nicht möglich sind.

 

Nach Auffassung des Kämmereileiters sind die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung bindend. Das bedeutet, dass z. B. auch als dringend beurteilte Neubaumaßnahmen nicht begonnen werden dürfen, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen die Investition erfordern. Beispiel: Ein bei einem Einsatz irreparabel beschädigtes Feuerwehrfahrzeug darf demnach auch in Zeiten der vorläufigen Haushaltsführung ersetzt werden, da die Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes eine gesetzliche Verpflichtung darstellt.

 

Somit kann es nur zwei Fallkonstellationen geben: Entweder die Maßnahme unterliegt nicht den Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung (z. B. Fortsetzung einer Baumaßnahme, Ersatzbeschaffung für verunglücktes Rettungsfahrzeug zur Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung) oder die Maßnahme fällt unter die Einschränkungen des Art. 69 GO, dann dürfen aber für diese Maßnahme keine Ausgaben geleistet werden.

 

Der Fraktionsantrag äußert die Vermutung, ein bedeutender Grund für die Fortdauer der vorläufigen Haushaltsführung auch im zweiten Halbjahr 2010 könne darin liegen, dass der Rechtsaufsichtsbehörde durch eine Verschiebung des Haushaltsbeschlusses erst im Februar 2010 zu wenig Zeit zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Haushalts zur Verfügung stehe. Es sei darauf hingewiesen, dass der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 30.03.2010 die Haushaltsunterlagen prüffähig übersandt wurden. Eine Genehmigung im Laufe des Mai wäre zeitlich somit durchaus möglich gewesen. Wenn die Haushaltsgenehmigung bis zum heutigen Tag nicht vorliegt, dürfte dies wohl nicht darin begründet sein, dass die Regierung nicht ausreichend Zeit für die rechtsaufsichtliche Würdigung des Haushalts gehabt hätte.

 

Eine Verschiebung des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2011 kann die Kämmerei nicht empfehlen. Durch Stadtratsbeschluss vom 24.06.2010 wurde festgelegt, externen Rat bei der Haushaltsaufstellung 2011 einzubeziehen. Ergebnisse durch die externe Beratungsfirma sind erst Ende November vorgesehen. Aus bisherigen Erfahrungen erwartet die Kämmerei, dass die Vorschläge des externen Beraters in den Fachausschüssen eingehend diskutiert werden. Ein Haushaltsbeschluss vor Februar 2011 erscheint daher nicht darstellbar.

 

Die Kämmerei sieht in einer Beschlussfassung des Haushalts erst im Februar durchaus Vorteile, die aber mit Nachteilen abzuwägen sind. Sofern der Stadtrat in künftigen Jahren wieder eine Beschlussfassung des Haushalts im Dezember bevorzugt, ist dies zweifellos darstellbar. Die Kämmerei schlägt vor, die Thematik im Zuge der Festlegung des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2012 zu diskutieren. Vorstellbar ist die Ausarbeitung zweier alternativer Terminpläne die eine Beschlussfassung des Haushalts im Dezember bzw. im Februar vorsehen.

 

 

 


Anlagen:
Anlage 1: Auszüge aus der Bayerischen Gemeindeordnung zu den Art. 69, Art. 67 Abs. 3, Art. 71 Abs. 3, Art. 88 Abs. 5 GO
Anlage 2: Ausführungen der Kämmerei zur vorläufigen Haushaltsführung,
Anlage 3a: Investitionsmaßnahmen, deren HH-Ansätze der vorläufigen HH-Führung Art. 69 Gemeindeordnung (GO) unterliegen
Anlage 3b: Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2011 bis 2012., auf die während der vorläufigen Haushaltsführung nicht zugegriffen werden kann
Anlage 4a: Darstellung der Auswirkungen der vorläufigen Haushaltsführung auf Zuschüsse im Ergebnishaushalt
Anlage 4b: Darstellungen der Auswirkungen der vorläufigen Haushaltsführung auf investive Zuschüsse
Anlage 5: Darstellung der Auswirkungen der vorläufigen Haushaltsführung auf die Besetzung neuer Stellen
Anlage 6: SPD-Fraktionsantrag Nr. 079/2010 vom 27.07.2010