Betreff
Sachstandsberichte zum SGB II-Vollzug in Erlangen von Sozialamt und GGFA
Vorlage
50/008/2010
Aktenzeichen
V/50/VOA - 86 2249
Art
Beschlussvorlage

Die Sachstandsberichte von Sozialamt und GGFA zum SGB II-Vollzug werden zur Kenntnis genommen.

 


Nachdem mit Ablauf des Jahres 2009 insgesamt fünf Jahre SGB II-Vollzug durch die Optionskommune gelaufen sind, soll zunächst eine kurze Zwischenbilanz über die Arbeitsergebnisse dieses Fünf-Jahres-Zeitraumes gezogen werden, bevor auf die aktuellen Entwicklungen eingegangen wird.

 

I.        1. Zwischenbilanz über fünf Jahre SGB II-Vollzug durch die Optionskommune Erlangen

Ein Vergleich der Entwicklung bei der Anzahl der Hilfeempfänger in Erlangen und im Bundesgebiet im Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2009 (verwendet werden jeweils die amtlichen Zahlen aus der BA-Statistik) zeigt deutlich die jeweilige konjunkturelle Entwicklung:

Nach dem Aufbau des Hilfesystems in 2005 und nach dem Erreichen der Höchstzahlen in 2006 folgte in den Jahren 2007 und 2008 – entsprechend der gut laufenden Konjunktur – ein deutlicher und erfreulicher Rückgang der Empfängerzahlen. Mit Beginn der konjunkturellen Krise vor einem Jahr setzte in 2009 wieder ein Anstieg der Fallzahlen ein. Dabei liegen die Zahlen des Dezember 2009 wieder knapp unter den Werten vom Dezember 2007.

 

Tabelle 1 Entwicklung der SGB II-Leistungsempfänger

 

12/05

12/06

12/07

12/08

12/09

 

Bedarfsgemeinschaften Erlangen
                                             Bund

2.688
3.728.195

2.750
3.758.531

2.595
3.620.392

2.412
3.446.392

2.563
3.570.603

-4,6 %
-4,2 %

eHB´s                             Erlangen
                                             Bund

3.588
4.955.770

3.626
5.310.821

3.483
5.098.196

3.198
4.7713.67

3.377
4.896.363

-5,9 %
-1,2 %

Sozialgeldempfänger     Erlangen
                                             Bund

1.568
1.779.859

1.585
1.972.672

1.532
1.922.151

1.444
1.800.779

1.428
1.824.105

-8,9 %
+2,5 %

Personen insgesamt      Erlangen
                                             Bund

5.156
6.735.629

5.211
7.283.493

5.015
7.020.347

4.642
6.572.146

4.805
6.720.468

-6,8 %
-0,2 %

 

Der Zahlenvergleich zwischen Dezember 2005 und Dezember 2009 weist durchgängig für die Stadt Erlangen eine günstigere Entwicklung auf als bei den Zahlen für das Bundesgebiet – zum Teil nur geringfügig (bei den Bedarfsgemeinschaften), zum Teil aber auch erheblich besser (eHB´s, Sozialgeldempfänger, Personen insgesamt). Aus diesen Zahlen kann mit Fug und Recht geschlossen werden, dass die Arbeit von Sozialamt und GGFA in der Optionskommune offenkundig gut, bzw. überdurchschnittlich gut geleistet wurde. Dabei muss dem gelegentlich geäußerten, von Praxisferne zeugenden Vorurteil („Bei dem sehr guten Arbeitsmarkt in Erlangen muss es ja leicht fallen, gute Ergebnisse zu erzielen“) entgegengetreten werden – das Gegenteil ist richtig: Der Arbeitsmarkt in Erlangen ist stärker als in den meisten deutschen Kommunen dominiert von hochqualifizierten Arbeitsplätzen. Freie Stellen für einfache Tätigkeiten und für gering qualifizierte Bewerber sind bei der Wirtschaftsstruktur unserer Stadt viel schwerer zu finden als z. B. in ländlichen Bereichen oder in Bereichen mit industrieller Struktur. Viele unserer Hilfeempfänger weisen dagegen – wie überall – ein eher geringeres Qualifikationsniveau auf, sodass ihre Integration in den vorhandenen, örtlichen Arbeitsmarkt eher schwierig ist.

 

Tabelle 2 Entwicklung der Arbeitslosigkeit

 

12/04

12/05

12/06

12/07

12/08

12/09

Veränderung
2005 bis 2009

Arbeitslose gesamt          Erlangen
                                             Bund

3.991
4.464.416

4.014
4.604.943

3.432
4.008.069

2.392
3.406.371

2.120
3.102.085

2.543
3.275.526

-36,6 %
-28,9 %

Arbeitslosenquote            Erlangen
                                               Bund

7,4 %
10,8 %

7,4 %
11,1 %

6,3 %
9,6 %

4,2 %
8,1 %

3,7 %
7,4 %

4,4 %
7,8 %

 

SGB II Arbeitslose           Erlangen
                                              Bund

 

2.077
2.809.930

2.018
2.596.499

1.504
2.367.114

1.323
2.103.948

1.413
2.164.929

-32,0 %
-23,0 %

SGB II-Arbeitslosenquote Erlangen
                                               Bund

 

3,8 %
6,8 %

3,7 %
6,2 %

2,7 %
5,6 %

2,3 %
5,0 %

2,5 %
5,1 %

 

 

Auch bei der Entwicklung der Arbeitslosenzahlen im Vergleich von Dezember 2005 zu Dezember 2009 kann festgestellt werden, dass in der Optionskommune Erlangen deutlich bessere Werte erzielt wurden, als im Bundesdurchschnitt – dies gilt sowohl für die Arbeitslosigkeit insgesamt (Erlangen -36,6 %, Bund -28,9 %), wie auch für die Anzahl der arbeitslosen SGB II-Empfänger (Erlangen -32 %, Bund -23 %). Aus Erlanger Sicht kann die Arbeit in der Optionskommune deshalb guten Gewissens als erfolgreich bewertet werden.

 

Tabelle 3 Entwicklung der Integrationen in den Arbeitsmarkt in Erlangen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Integrationen

506

1.105

1.181

1.149

914

davon:

Vermittlung in Ausbildung

0

70

102

115

110

 

Mit Ausnahme des ersten Jahres 2005 zeigen die Zahlen der Arbeitsmarktintegrationen, dass – gemessen an der Anzahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im SGB II – in jedem Jahr rechnerisch ein gutes Drittel im Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 15 Wochenstunden, Ausbildung oder Selbstständigkeit) – bei guter Konjunktur in 2007 und 2008 etwas mehr als ein Drittel, bei schlechterer Konjunkturlage in 2006 und 2009 etwas weniger als ein Drittel. Dies sind allerdings nur rechnerische Werte, weil auch eine gewisse Anzahl von Mehrfachvermittlungen aufgrund von befristeten oder beendeten Beschäftigungsverhältnissen enthalten ist.

Besonders erfreulich ist auch die Tatsache, dass bei der Vermittlung in Ausbildungsstellen gute Ergebnisse erzielt werden konnten: Seit 2006 konnten alle Ausbildungssuchenden aus dem Kreis unserer Leistungsbezieher, die die entsprechende Ausbildungsreife aufwiesen, erfolgreich in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt werden. Dieses hohe Niveau konnte sogar im konjunkturell schwierigeren Jahr 2009 gehalten werden.

 

Tabelle 4 Entwicklung der SGB II-Ausgaben in Erlangen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Transferleistungen an Hilfeempfänger

23,0 Mio.

28,2 Mio.

24,4 Mio.

23,1 Mio.

24,6 Mio.

Eingliederungskosten

2,0 Mio.

2,8 Mio.

2,8 Mio.

2,8 Mio.

2,75 Mio.

Verwaltungskosten

3,5 Mio.

3,5 Mio.

3,3 Mio.

3,1 Mio.

3,35 Mio.

Gesamtaufwand

28,5 Mio.

34,5 Mio.

30,5 Mio.

29,0 Mio.

30,7 Mio.

 

Aus dieser Tabelle (im ersten Halbjahr 2005 wurden teilweise noch Zahlungen direkt von der Arbeitsagentur abgewickelt, bis die komplette Übernahme aller früheren Arbeitslosenhilfeempfänger erfolgt war) ergibt sich, in welch außerordentlich hohem Umfang der Steuerzahler für die Existenzsicherung der Hilfeempfänger und für die Unterstützung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt in Anspruch genommen wird. Der finanzielle Aufwand für Staat und Kommune ist insgesamt wesentlich höher als in den Zeiten der Vorgängersysteme Bundessozialhilfegesetz und Arbeitslosenhilfe.

Aus dieser Tabelle ergibt sich aber auch, dass – und in welchem Ausmaß – sinkende Fallzahlen sich in einer Entlastung, bzw. während konjunktureller Krisen durch eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte bemerkbar machen.

 

Tabelle 5 Entwicklung des Finanzaufwandes der beteiligten Kostenträger in Erlangen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Gesamtaufwand

28,5 Mio.

34,5 Mio.

30,5 Mio.

29,0 Mio.

30,7 Mio.

davon Bund

22,1 Mio.

26,8 Mio.

23,25 Mio.

21,7 Mio.

22,75 Mio.

           Stadt Erlangen

6,4 Mio.

7,7 Mio.

7,25 Mio.

7,3 Mio.

7,98 Mio.

Kommunaler Anteil an den Gesamtkosten

22,5 %

22,24 %

23,75 %

25,13 %

25,98 %

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Bund den überwiegenden Kostenaufwand zu tragen (Regelsätze, Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge, KdU-Anteil, Eingliederungskosten, die entsprechenden Verwaltungskosten). Die vom Bund in 2009 aufgewendeten Kosten liegen jedoch deutlich niedriger als im bisherigen Spitzenjahr 2006. Demgegenüber hat der von der Kommune zu schulternde Kostenaufwand (Einmalige Leistungen, psychosoziale Betreuung, Kosten von Unterkunft und Heizung, anteilige Verwaltungskosten) stark steigende Tendenz und im Jahr 2009 mit fast 8 Mio. € seinen bisherigen Höchstwert erreicht. In der Summe hat der kommunale Anteil der Gesamtkosten des SGB II in Erlangen nach anfänglich über 22 % mittlerweile einen Anteil von 26 % der Gesamtkosten erreicht. Im gleichen Umfang ist der vom Bund zu tragende Kostenanteil abgesunken (wobei ein Anstieg des Kommunalanteils um 1 % eine finanzielle Belastung des städtischen Haushaltes von ca. 300.000 € bedeutet).

 

Tabelle 6 KdU-Kosten und KdU-Bundesbeteiligung in Erlangen

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010 Plan

KdU-Aufwand

8,44 Mio.

9,87 Mio.

9,49 Mio.

9,28 Mio.

9,75 Mio.

10,83 Mio.

Bundesbeteiligung

29,1 %

29,1 %

31,2 %

28,6 %

25,4 %

23,0 %

Bundesaufwand

2,45 Mio.

2,87 Mio.

2,95 Mio.

2,65 Mio.

2,48 Mio.

2,43 Mio.

Aufwand Stadt

5,99 Mio.

7,00 Mio.

6,50 Mio.

6,63 Mio.

7,27 Mio.

8,40 Mio.

ab hier: neue
Berechnungsformel

 

 

 

 

 

Die Ursache für diese finanzielle Fehlentwicklung wird aus der Darstellung über die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich: Im Jahre 2007 wurde ohne Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände (im Rahmen von Bund-Länder-Gesprächen im Vermittlungsausschuss zur Änderung eines anderen Gesetztes) eine neue, nicht sachgerechte Berechnungsformel zur Ermittlung des KdU-Bundesanteils in das SGB II eingefügt. Seit diesem Zeitpunkt sank die KdU-Beteiligungsquote des Bundes von 31,2 % auf jetzt 23,0 % ab. Im Vergleich von 2007 mit 2009 ging der KdU-Aufwand des Bundes um etwa 0,5 Mio. € zurück, während der KdU-Aufwand der Stadt um ca. 0,8 Mio. € anstieg – zusammengerechnet also eine Verschiebung um ca. 1,3 Mio. €. Der zuvor festgestellte Anstieg des von der Kommune zu tragenden Anteils am SGB II-Gesamtkostenaufwand von 4 % entspricht aber genau einer kommunalen Mehrbelastung um ca. 1,2 Mio. €.

Daraus ergibt sich schlüssig, dass die finanzielle Schieflage zu Lasten der Kommunen bei der Entwicklung der SGB II-Kosten praktisch ausschließlich auf die Auswirkung dieser nicht sachgerechten Formel zur Berechnung des KdU-Bundesanteils zurückzuführen ist. Diese Erkenntnis ist mittlerweile auch bei den Ländern angekommen. Der Bundesrat hat deshalb das Gesetz zur Festlegung des KdU-Bundesanteils für 2010 in seiner Sitzung am 18.12.2009 abgelehnt – das notwendige Vermittlungsverfahren ruht derzeit angesichts der aktuell anstehenden SGB II-Organisationsreform

 

Tabelle 7 Entwicklung der eingelegten SGB II Rechtsbehelfe in Erlangen

 

2005

2006

2007

2008

2009

Widersprüche

221

252

321

325

298

davon Abhilfe

37

33

47

46

35

Teilabhilfe

13

17

22

27

19

Rücknahme/sonst.

12

7

9

7

6

Zurückweisung

147

195

211

228

194

 

 

 

 

 

 

Eilanträge Sozialgericht

23

15

8

16

13

davon Stattgabe

6

1

2

1

1

Vergleich

2

0

0

1

0

Zurückweisung

8

7

1

4

5

Einstellung/Erledigung

4

6

3

8

3

 

 

 

 

 

 

Klagen

55

65

76

75

72

davon Stattgabe

3

0

4

10

7

Vergleich

6

1

4

6

7

Zurückweisung

15

2

10

3

8

Einstellung/Erledigung

12

61

15

11

12

 

Entgegen aller Katastrophenmeldungen in der überörtlichen Presse über eine Überflutung der Sozialgerichte mit Hartz IV Prozessen und über eine angeblich katastrophale Fehlerhaftigkeit von SGB II-Bescheiden (aus der Nachricht über eine durchschnittliche Erfolgsquote von einem Drittel bei Widersprüchen und Klagen entstand in der Presse fluchs die erstaunliche Nachricht, dass ein Drittel aller SGB II Bescheide (!) falsch seien) entsprechen in Erlangen die Anzahl und die Erfolgsquote bei Widersprüchen, wie auch bei gerichtlichen Rechtsbehelfen (Eilanträge und Klagen zum Sozialgericht) in etwa den Verhältnissen, wie wir sie aus den früheren BSHG-Zeiten gewohnt sind. Von einer Prozessflut oder von qualitativ schlechten Bescheiden kann deshalb in Erlangen keine Rede sein. Dies ist ein sehr gutes Zeugnis, nicht nur für die Arbeit unserer Widerspruchstelle und des Rechtsamtes, sondern auch für die Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Sozialamt und GGFA.

 

 

2. Organisationsreform im SGB II

Aktuell sind in Berlin die Beratungen über die Neuorganisation der SGB II-Behörden in der entscheidenden Phase, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 20.12.2007 die ARGEN für verfassungswidrig erklärt hat, nachdem das Gericht zur Umorganisation der ARGEN eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt hat und nachdem die Existenz der 69 bestehenden Optionskommunen ebenfalls bis zum 31.12.2010 befristet ist. Über die bisherige Entwicklung der Debatte und über die bis Ende 2009 vorgelegten Gesetzesentwürfe von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und von einigen A-Ländern wurde in den bisherigen Sachstandsberichten ausführlich informiert.

Am 25.01.2010 hat nun auch das unter neuer Führung stehende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine Gesetzentwürfe zur Neuorganisation der SGB II-Behörden vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesetzentwürfe des BMAS:

 

Gesetz zur Verstetigung der kommunalen Option

Entsprechend den Festlegungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP sollen die bestehenden 69 Optionskommunen zeitlich unbefristet zugelassen werden, eine räumlichen Anpassung des Zuständigkeitsbereichs der bestehenden Optionskommunen nach einer Gebietsreform ist vorgesehen, eine Neuzulassung von weiteren Optionskommunen wird nicht ermöglicht. Darüber hinaus soll ein umfassender und verzinslicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen Optionskommunen über alle „zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangten“ Bundesmittel in das Gesetz aufgenommen werden. Die inhaltliche Bedeutung dieses vorgeschlagenen Gesetzestextes bleibt im Dunkeln. Aus der Gesetzesbegründung ist zu vermuten, dass das BMAS damit einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch gegen die Haushalte der Optionskommunen für alle SGB II-Ausgaben schaffen möchte, die nach der nachträglichen Auslegung des BMAS nicht rechtmäßig oder nicht zweckmäßig (!) waren.

 

Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages sollen durch Gesetz alle ARGEN zum 31.12.2010 aufgelöst werden und durch die getrennte Aufgabenträgerschaft ersetzt werden. Dabei wird für alle Trägerübergreifenden Fragestellungen (liegt Erwerbsfähigkeit vor? Liegt Hilfebedürftigkeit vor? Höhe der anzurechnenden Einkünfte, Entscheidung über Sanktionen usw.) die alleinige Entscheidungsbefugnis der Agentur für Arbeit mit Bindungswirkung für die Kommune gesetzlich festgeschrieben. Faktisch wird die Rolle der Kommune für den gesamten Personenkreis der SGB II-Empfänger auf die Funktion einer „Wohngeldzahlstelle der Agentur“ beschränkt. Eine kommunal gestaltete und kommunal verantwortete Betreuung der Bevölkerungsgruppe der SGB II-Empfänger ist dann praktisch nicht mehr möglich – oder allein auf eigene Kosten als nachgeordnete „Parallellveranstaltung“

 

Muster Rahmenvertrag mit 15 Wahlmodulen

Vom BMAS wurde gleichfalls ein, zwischen Agentur und Kommune abzuschließender Musterkooperationsvertrag vorgelegt, als Basis für die Regelung der Zusammenarbeit im Detail. Von den ergänzend und konkretisierend vorgesehenen 15 Einzelmodulen sind bisher neun bekannt gegeben worden. Es ist unschwer zu erkennen, dass die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kommune durch vorformulierte Verträge von der Bundesseite bis ins kleinste Detail hinein vorbestimmt werden soll. Die Kommunen sollen nur die Möglichkeit haben, die vom Bund vorgegebene Form der Zusammenarbeit ohne Veränderungsmöglichkeiten zu akzeptieren oder die Zusammenarbeit abzulehnen.

 

Bisherige Reaktionen auf die Gesetzesentwürfe des BMAS:

Bereits Anfang Februar machte die Landesregierung von Hessen in einem sehr entschiedenen Schreiben an die Bundesarbeitsministerin („dies ist ein Stoppschild und ist auch so gemeint“) deutlich, dass für sie nur eine Lösung akzeptabel ist, die eine weiterhin gemeinsame Aufgabenerfüllung durch Kommune und Agentur (Grundgesetzänderung) erlaubt und die eine Öffnung der Optionsmöglichkeit für weitere Kommunen vorsieht. Dem schlossen sich sehr schnell weitere unionsregierte Bundesländer an, sodass die notwendige Bundesratsmehrheit für die Gesetzentwürfe des BMAS in weite Ferne gerückt scheint. Von Seiten der SPD Bundestagsfraktion wurde die grundsätzliche Bereitschaft zu einer Grundgesetzänderung zur Rettung der ARGEN erklärt. Angesichts dieser klaren Haltung auf Länderseite und angesichts der anhaltenden Kritik am Modell der getrennten Aufgabenwahrnehmung fand am 07.02.2010 ein Treffen der Bundesarbeitsministerin mit den Ministerpräsidenten der Union statt. Ergebnis war, dass das BMAS seine bisherige Linie nicht mehr weiterverfolgt. Statt dessen sollen umgehend Gespräche mit der SPD aufgenommen werden, um baldmöglichst Einigung über eine Grundgesetzänderung zu erreichen, mit dem Ziel den Weiterbestand der ARGEN zu sichern, aber auch die Option zu entfristen und für weitere Kommunen zu öffnen. Diese Entwicklung ist einerseits ein sehr hoffnungsvolles Zeichen. Andererseits ist der Zeitdruck so groß, dass das Risiko von Kompromisslösungen, die nicht mit der notwendigen Gründlichkeit zu Ende gedacht sind immer größer wird.

 

 

3. Weitere Entwicklungen in der Gesetzgebung

Neben der Organisationsreform soll sich derzeit auch ein weiterer Arbeitsauftrag aus der Koalitionsvereinbarung in der Gesetzgebungsphase befinden. Danach soll der Freibetrag für Altersvorsorgevermögen (nicht der Freibetrag für allgemeines Vermögen) von derzeit 250 € pro Lebensjahr auf 750 € pro Lebensjahr angehoben werden. Genauere Informationen hierüber sind jedoch nicht bekannt.

Darüber hinaus steht nach wie vor die notwendige Gesetzesänderung zur Festlegung des KdU-Bundesanteils 2010 aus (Absenkung von 25,6 % auf 23,0 % für Bayern). Bekanntlich hatte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.12.2009 den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages abgelehnt. Das jetzt fällige Verfahren im Vermittlungsausschuss hat noch nicht begonnen.

Schließlich wird – nach dem neuesten Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze – der Gesetzgeber in den kommenden Monaten auch intensiv damit beschäftigt sein, die Vorgaben und Aufträge dieses Urteils fristgerecht umzusetzen.

 

 

4. Entwicklungen in der Rechtssprechung

Am 09.02.2009 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der SGB II-Regelsätze verkündet, die mit großem Interesse der Öffentlichkeit erwartet worden war.

Im Ergebnis wird das angewendete System zur Ermittlung der Regelsätze nach dem sog. Statistikmodell auf der Basis der EVS = Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Bundesamtes für Statistik (ebenso wie das alternativ denkbare und bis 1990 angewandte Warenkorbmodell), die Pauschalierung der Regelsätze als allgemein festgelegte Höhe des Existenzminimums einschließlich der Einbeziehung der früheren einmaligen Leistungen in den Regelsatz, für verfassungsmäßig erklärt. In der konkreten Ermittlung der statistischen Bedarfsgrößen wurden jedoch in einzelnen der 13 zugrunde gelegten Bedarfsabteilungen verschiedene Abschläge festgestellt, die nicht sauber ermittelt, sondern nach Auffassung des Gerichts willkürlich oder nicht mit nachvollziehbarer Begründung vorgenommen wurden. Da aus Art. 1 GG ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums abgleitet wird, wirkt sich dies als fehlerhafte Ermittlung der Regelsatzwerke aus, die zur Verfassungswidrigkeit des Erwachsenenregelsatzes (von derzeit 359 €) führt.

Aufgrund des besonderen Bedarfs von Kindern wurde der in der Regelsatzverordnung enthaltenen völlige Verzicht auf eine gesonderte Ermittlung des speziellen Existenzminimums von Kindern in den verschiedenen Altersstufen ebenfalls als Verletzung des Art. 1 GG gewertet (der Gesetzgeber hatte hier lediglich einen prozentualen Anteil zwischen 60% und 80% des Erwachsenenregelsatzes angesetzt) und die Regelungen über die Höhe der Kinderregelsätze für verfassungswidrig erklärt. Dieser Fehler wurde auch nicht durch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Einführung eines neuen Kinderregelsatzes von 70% für 6 – 13-jährige Kinder und die Einführung der Schulgeldzahlung von 100 € zum Schuljahresbeginn geheilt.

Darüber hinaus sah das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung zur jährlichen Anpassung der Regelsätze entsprechend der Entwicklung der Renten (soweit keine neue EVS vorliegt) als verfassungsrechtlich unzulässig an, weil die jährliche Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung der Bruttogehälter (und nicht nach der sachgerechteren Entwicklung der Nettoeinkommen oder der Lebenshaltungskosten) erfolgt und außerdem durch den rentenrechtlichen Demographiefaktor gedämpft ist.

Schließlich wurde es für grundgesetzwidrig erklärt, dass im System der Regelsätze des SGB II (anders als im SGB XII) keine Öffnungsklausel für die Finanzierung von außergewöhnlichen Sonderbedarfen im Einzelfall enthalten ist.

Auch darin wurde ein Verstoß gegen das Recht auf Sicherung des Existenzminimums gem. Art. 1 GG gesehen und die SGB II-Träger angewiesen, in solchen Fällen ab sofort entsprechende Leistungen zu Lasten des Bundes zu erbringen.

Im Übrigen wurde der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht angefordert, eine korrekte Berechnung der SGB II-Regelsätze vorzunehmen und bis spätestens 31.12.2010 gesetzlich zu regeln. Diese kurze Frist wurde deshalb gewählt, weil voraussichtlich im Herbst 2010 die Ergebnisse der neuesten EVS 2008 vorliegen werden. Auch wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Detail nicht immer widerspruchsfrei und schlüssig erscheinen mag, wird es doch durch den Gesetzgeber mit Hochdruck umgesetzt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang es dabei zu Regelsatzerhöhungen kommen wird. Allerdings wurde vom Bundesverfassungsgericht auch klargestellt, dass aufgrund dieses Urteils eine nachträgliche Nachberechnung und Nachzahlung von eventuell erhöhten Regelsätzen für die Vergangenheit nicht in Betracht kommt.

 

 

5. Prüfungsaktivitäten in der Optionskommune Erlangen

Im November 2009 fand eine weitere Prüfung des Bundesrechnungshofs statt. Aufgrund der Erfahrungen mit den ARGEN wollte der Bundesrechnungshof unsere Handhabung von Vorschüssen und Verwahrungen prüfen. Wie von uns erwartet, gab es aber praktisch nichts festzustellen – und demnach auch keine Beanstandungen – da Vorschüsse bei uns von Anfang an auf dem Konto für Transferleistungen gebucht werden und Rückzahlungen unverzüglich zugeordnet werden (also keine Verwahrungen vorkommen).

Im Januar 2010 ging eine, in mehreren Abschnitten durchgeführte Prüfung der deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) über die korrekte und vollständige Abführung der Rentenversicherungsbeiträge für SGB II-Empfänger für den Zeitraum seit 01.01.2005 zu Ende. Angesichts der Schwierigkeit und Komplexität dieses im Jahr 2005 neu zur Bearbeitung übernommenen Rechtsgebietes ist es nicht verwunderlich, dass am Ende dieser ersten Rentenprüfung eine Reihe von Nachforderungen durch die DRV erhoben wurden. Nachdem bereits im Verlauf der Prüfung jeweils zeitnah entsprechende Korrekturen vorgenommen worden waren, stand am Ende eine Nachzahlung von Beiträgen zuzüglich der gesetzlich zwingend anfallenden Säumniszuschläge in Höhe von ca. 60.000 € zu Buche. Zugrunde liegen unterbliebene Abführungen von Rentenversicherungsbeiträgen für bestimmte Personengruppen, deren Versicherungspflicht sich nur aus nicht allgemein geläufigen Vorschriften des Rentenversicherungsrechts ergibt (z. B. für Schüler bestimmter Schularten oder für Durchreisende ohne festen Wohnsitz). Zu den Nachforderungen für diese, zuletzt genannte Personengruppe besteht allerdings noch kein Einvernehmen mit den Rentenprüfern. Da die Beitragsabführung für nur jeweils einen Tag (Rentenversicherungsbeitrag ca. 1,30 €) mit zeitgleich vorzunehmender Abmeldung tatsächlich so gut wie unmöglich ist (kaum ein Durchreisender dürfte immer seine Sozialversicherungsnummer zur Hand haben) machen die Prüfer eine pauschale Nachzahlung geltend – ausgehend von der durchschnittlichen täglichen Anzahl an Durchreisenden, fiktiv und rückwirkend hochgerechnet zum 01.01.2005 und auch ohne dass den betroffenen Personen daraus eine individuelle Rentenanwartschaft entstehen würde. Diesbezüglich haben wir uns deshalb eine Einspruchsfrist zur Rücksprache und Abklärung mit der Aufsichtsbehörde, bzw. mit dem BMAS ausbedungen.

Insgesamt erfolgt die Umsetzung des Rentenversicherungsrechts durch die Optionskommune Stadt Erlangen nach Aussage der beiden DRV-Prüfer überdurchschnittlich gut – bei den meisten anderen SGB II-Trägern, insbesondere ARGEN, sind deutlich höhere Nachzahlungen angefallen. Die hohe Qualität des Vollzugs in Erlangen ist auch darauf zurückzuführen, dass eine Mitarbeiterin im letzten halben Jahr für die Zuarbeit für die DRV-Prüfer freigestellt war und dabei auch viele Optimierungen von Abläufen und Entscheidungen bei der Berechnung und Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen veranlasst hat. Zur Nutzung des dabei erworbenen Spezialwissens wird diese Mitarbeiterin (Frau Schilhabel) künftig dauerhaft sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen im SGB II-Vollzug (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bearbeiten.

Diese Entscheidung wird sich schon sehr bald auswirken. Bereits im März werden Prüfer der Techniker Krankenkasse im Rathaus erscheinen, um die vollständige und korrekte Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen durch die Optionskommune Erlangen – ebenfalls rückwirkend bis zum 01.01.2005 – zu überprüfen.

 

 

6. Stand der Abrechnungen mit dem BMAS

Die Jahresabrechnung 2009, die erstmals nach den Regeln der 2008 in Kraft getretenen Abrechnungsverordnung des Bundes für Optionskommunen (KoAVV) erfolgen wird, ist derzeit in Bearbeitung.

Die Jahresabrechnung 2008, deren vorgeschriebene Vorprüfung durch das städtische Rechnungsprüfungsamt sich durch einen krankheitsbedingten Personalengpass in Amt 14 verzögert hat, wird dem BMAS vorgelegt worden, sobald die Vorprüfung durch Amt 14 abgeschlossen ist.

Zur Jahresrechnung 2007 liegt uns seit Kurzem der abschließende Prüfungsvermerk der SGB II-Prüfgruppe des BMAS vom 25.01.2010 vor. Darin werden für den Aufgabenbereich des Sozialamtes (zum Aufgabenbereich der GGFA siehe den dortigen Sachstandsbericht) nur zwei ernsthafte Kritikpunkte, bzw. Rückforderungen geltend gemacht:

Bei der Abrechnung der Transferleistungen des Bundes (ALG II, Sozialgeld, Sozialversicherungsbeiträge) wird im Zusammenhang mit der Abführung der Rentenversicherungsbeiträge für SGB II-Empfänger die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 5.677,50 € zu Lasten des Bundes nicht akzeptiert (es wird zwar formal keine Rückzahlung aus dem städtischen Haushalt verlangt, jedoch eine Defizitübernahme in das Abrechnungsjahr 2008 – was faktisch auf das Gleiche herauskommt). Das BMAS stützt sich dabei auf die Behauptung, die Verhängung von Säumniszuschlägen sei eine Ermessensentscheidung, die nur erfolge, wenn ein gewisses Verschulden festgestellt werde und für Schäden, die die Optionskommune verschuldet habe, könne der Bund nicht haftbar gemacht werden. Diese Auffassung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Nach § 24 Abs. 1 SGB IV „sind Säumniszuschläge festzusetzen“ allein aufgrund der Tatsache der verspäteten Zahlung – ein Verschulden spielt keine Rolle. Zum Andern sind Säumniszuschläge zweifellos Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Abführung der vom Bund zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge – sie sind deshalb ebenso wie die Hauptleistung auch vom Bund zu tragen. Aus unserer Sicht handelt es sich hier nur um den durchschaubaren Versuch, die Haushalte von Optionskommunen mit zusätzlichen Kosten zu belasten, die bei ARGEN (flächendeckend in ganz Deutschland) anstandslos vom Bund getragen werden. Offensichtlich will das BMAS den bestehenden Optionskommunen mit solchen Methoden „die Lust am optieren verderben“, bzw. weitere optionswillige Kommunen abschrecken. Wir werden deshalb in den weiteren Gesprächen mit dem BMAS diese Nichtübernahme von Säumniszuschlägen bei Optionskommunen (bei gleichzeitiger vollständiger Übernahme in den ARGEN) nicht akzeptieren.

Darüber hinaus weigert sich die SGB II-Prüfgruppe beim BMAS die geltend gemachten Fortbildungskosten in 2007 in Höhe von 8.988,36 € anzuerkennen mit der Begründung, diese seien bereits in der (ansonsten unstrittigen) Gemeinkostenpauschale enthalten. Auch diese Rückforderung können wir jedoch nicht akzeptieren: Mit Zustimmung des BMAS legen wir seit 2005 unseren Abrechnungen die von der KGSt empfohlene Abrechnungssystematik zugrunde, die eine 10%ige Gemeinkostenpauschale ohne Fortbildungskosten sowie daneben eine gesonderte Spitzabrechnung der Fortbildungskosten vorsieht. Diesen Abrechnungsmodus hat die SGB II-Prüfgruppe bei den Abrechnungen 2005 und 2006 auch problemlos akzeptiert. Es liegt deshalb auf der Hand, dass dieser – vom BMAS im Vorhinein gebilligte – Abrechnungsmodus auch für 2007 unverändert akzeptiert werden muss, zumal die KoAVV (die eine Einbeziehung der Fortbildungskosten in die Sachkostenpauschale und nicht in etwa in die Gemeinkostenpauschale vorsieht) erst ab der Abrechnung für 2009 Anwendung findet. Auch hier ist nur ein weiterer Versuch zu sehen, Kommunalhaushalte von Optierern zusätzlich finanziell zu belasten um weitere optionswillige Kommunen in der aktuellen Debatte um die Neuorganisation der SGB II-Behörden abzuschrecken.

 


Anlagen:        Anlage Eckwerte

                        Anlage monatlicher Mittelverbrauch

                        Sachstandsbericht der GGFA