Betreff
Neubau eines Fahrschulraumes an ein bestehendes Wohngebäude, Damaschkestraße 52, Fl.-Nr. 3267/56, Az.: 2009-691-VV
Vorlage
63/009/2010
Aktenzeichen
VI/63-1/3/T. 1002
Art
Beschlussvorlage

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig; die erforderliche Ausnahme für die Errichtung eines „nicht störenden Gewerbebetriebes“ im allgemeinen Wohngebiet wird befürwortet.


1.      Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

 

1                    Baulinienplan:

2                    40

Gebietscharakter:

WA - Allgemeines Wohngebiet

Widerspruch zum Baulinienplan:

Nach § 34 BauGB i. V. mit § 4 Abs. 3 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB im allge-
meinen Wohngebiet zulässig.

 

 

2.      Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

Der Antragsteller möchte sich als Fahrlehrer selbstständig machen und benötigt dafür einen Schulungsraum für den theoretischen Unterricht. Dafür soll ein eingeschossiger Anbau neben dem Wohnhaus errichtet werden.

 

Gemäß der detaillierten Betriebsbeschreibung des Antragstellers soll dort zweimal die Woche von 18.30 bis 20.00 Uhr der theoretische Unterricht für 5 - 10 Schüler stattfinden. Ab 17.30 Uhr besteht die Möglichkeit zur Anmeldung. Außerhalb der Theoriestunden wird der Raum vom Antragsteller als Büro genutzt. Es werden keine Angestellten beschäftigt. Für den praktischen Unterricht werden die Fahrschüler in der Regel von zu Hause abgeholt.

 

Unter den vom Antragsteller angegebenen Voraussetzungen kann die Fahrschule als ein „nicht störender Gewerbebetrieb“ eingestuft werden und somit ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Ein Schallschutzgutachten, in dem bestätigt wird, dass die zulässigen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete rechnerisch unterschritten werden, liegt vor.

 

Die Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite haben dem Vorhaben nicht zugestimmt, da sie Lärmbelästigungen durch den Fahrschulbetrieb befürchten.

 

Der erforderliche Stellplatz für den Fahrschulwagen kann in der Garagenzufahrt nachgewiesen werden.

 

3.      Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

Nachbarbeteiligung:

Keine Zustimmung der Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite (erweiterte Nachbarbeteiligung).

 

 


Anlagen: Lageplan