Sitzung: 17.05.2023 Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 55/050/2023
Ergebnis/Beschluss:
1. Die neuen Mietobergrenzen werden entsprechend nachstehender Tabelle beschlossen und gelten zum 01.06.2023.
Haushaltsgröße Personen |
Angemessener Wohnraum qm |
Höchstmiete in € |
1 |
50 |
539,00 € |
2 |
65 |
612,00 € |
3 |
70 |
649,00 € |
4 |
90 |
806,00 € |
5 |
105 |
904,00 € |
Jede weitere Person |
15 |
141,00 € |
2.
Für energiesanierte Wohnungen mit Vollwärmeschutz
werden die festgesetzten Obergrenzen
(Bruttokaltmieten) um 10 v.H. erhöht.
3.
Eine Aufforderung die Unterkunftskosten bei
bestehenden Mietverhältnissen zu senken, ist
grundsätzlich entbehrlich, wenn
o die Überschreitung geringfügig (= bis zu 10%) über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und / oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen
o der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Erkrankung, intensive soziale Bindungen, erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund von Behinderung etc.), so dass die höhere Miete aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als angemessen erachtet werden kann
o die Leistungen darlehensweise gewährt werden, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und auf absehbare Zeit (sechs Monate) der Leistungsempfänger aus dem Bezug ausscheiden wird.