Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

1.      Die neuen Mietobergrenzen werden entsprechend nachstehender Tabelle beschlossen und gelten zum 01.06.2023.

Haushaltsgröße Personen

Angemessener Wohnraum qm

Höchstmiete in €

1

50

539,00 €

2

65

612,00 €

3

70

649,00 €

4

90

806,00 €

5

105

904,00 €

Jede weitere Person

15

141,00 €

 

2.      Für energiesanierte Wohnungen mit Vollwärmeschutz werden die festgesetzten Obergrenzen
(Bruttokaltmieten) um 10 v.H. erhöht.

3.      Eine Aufforderung die Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen zu senken, ist
grundsätzlich entbehrlich, wenn

o  die Überschreitung geringfügig (= bis zu 10%) über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und / oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen

o  der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Erkrankung, intensive soziale Bindungen, erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund von Behinderung etc.), so dass die höhere Miete aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als angemessen erachtet werden kann

o  die Leistungen darlehensweise gewährt werden, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und auf absehbare Zeit (sechs Monate) der Leistungsempfänger aus dem Bezug ausscheiden wird.