Ergebnis/Beschluss:

Die vom Jugendhilfeausschuss am 27.01.2011 (Vorlage 51/023/2010) beschlossene Regelung über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII (s. Anlage) wird in folgendem Punkt aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:

  • Nr. 6: Fahrtkosten, die einer Kindertagesstätte entstehen, wenn sie Kinder, die Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Platzes erhalten, zwischen Schule und Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstätte und Wohnort des Kindes mit eigenen Fahrzeugen transportieren, werden ab November 2022[1] mit dem 1,5 fachen Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage vergütet.


Die vom Jugendhilfeausschuss am 19.01.2012 (Vorlage 51/058/2011) beschlossen Regelung zum Fachleistungsstundensatz bei Hilfen zur Erziehung (s. Anlage) wird in folgendem Punkt aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:

 

  • Für die Anpassung des Honorarsatzes wird ab Januar 2023[2] der 1,5 fache Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage zugrunde gelegt.

 

Die Anpassungen gelten vorerst bis 31.12.2023, die Entwicklungen werden weiter beobachtet.



[1] Die Trägeranfrage erfolgte im Sommer 2022. Die rückwirkende Gewährung der Erstattung kann verwaltungstechnisch ab dem Monat November 2022 erfolgen.

[2] Zeitpunkt der nächsten Erhöhung des FLS-Satzes.