Sitzung: 17.11.2022 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Vorlage: 512/014/2022
Ergebnis/Beschluss:
Die vom Jugendhilfeausschuss am 27.01.2011 (Vorlage
51/023/2010) beschlossene Regelung
über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und
Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII (s. Anlage) wird in folgendem Punkt aktualisiert,
um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:
- Nr. 6: Fahrtkosten, die einer Kindertagesstätte entstehen, wenn sie Kinder, die Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Platzes erhalten, zwischen Schule und Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstätte und Wohnort des Kindes mit eigenen Fahrzeugen transportieren, werden ab November 2022[1] mit dem 1,5 fachen Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage vergütet.
Die vom Jugendhilfeausschuss am 19.01.2012 (Vorlage 51/058/2011)
beschlossen Regelung zum Fachleistungsstundensatz bei Hilfen zur Erziehung (s.
Anlage) wird in folgendem Punkt
aktualisiert, um die Fahrtkosten
weiterhin angemessen zu vergüten:
- Für die Anpassung des Honorarsatzes
wird ab Januar 2023[2]
der 1,5 fache Preis einer
vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage zugrunde gelegt.
Die Anpassungen gelten vorerst bis 31.12.2023, die Entwicklungen werden weiter beobachtet.