Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

1.  Für den Zeitraum der Sommersaison 2021 wird für Außenbewirtschaftung die vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

2.  Für das Kalenderjahr 2021 wird für Warenauslagen auf Antrag vollständige Sondernutzungsgebührenfreiheit gewährt.

3.  Außerdem werden für den in Ziff. 1 genannten Zeitraum für Imbissstände und Schausteller keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

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