Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

UVPA

 

1.       Die Erschließungsanlage auf Fl.Nr. 1287/11 - Gemarkung Erlangen - bleibt folgendermaßen    hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 191 zurück:

Auf die in Anlage 1 dargestellte, als öffentliche Straßenverkehrsfläche, festgesetzte Teilfläche wird verzichtet, da diese keine erschließungsrelevante und verkehrliche Funktion besitzt.

2.       Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 125 Abs. 3    BauGB wird festgestellt, da die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist.

 

BWA

 

Die Einziehung der in Anlage 1 dargestellten Teilfläche des Wendehammers (Fl. Nr. 1287/11 – Gemarkung Erlangen) wird beschlossen.