Ergebnis/Beschluss:

A.     Die Vertretung der Stadt wird beauftragt, in der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung der Erlanger Stadtwerke AG, der GEWOBAU Erlangen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Erlangen mbH und der Erlanger Schlachthof GmbH folgende Beschlüsse zu fassen:

1.    Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird ab Januar 2018 als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsentgelt in Höhe von 100 € pro teilgenommener Sitzung gewährt. Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die doppelte, stellvertretende Vorsitzende erhalten die eineinhalbfache Vergütung. Weitere Vergütungen, insbesondere Sachleistungen, werden nicht gewährt.

2.    (nur bei ESTW AG:) Abweichend von Abs. 1 gilt die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung für die Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2019.

3.    Der zeitliche Aufwand pro Aufsichtsratssitzung einschließlich Vorbereitung beträgt im Durchschnitt bei Aufsichtsratsmitgliedern mindestens 6 Stunden, bei dem/der Vorsitzenden das Doppelte, bei den stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache. Damit liegt die Entschädigung unter der Nichtbeanstandungsgrenze von 50 € je Tätigkeitsstunde.

4.    Sollten im Einzelfall die Angemessenheitsgrenzen für Entschädigungen für Zeitversäumnis bei ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG überschritten werden (z. Zt. max. 50 € je Tätigkeitsstunde, max. 17.500 € Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG), die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG nicht greifen oder aus anderen individuellen Gründen Umsatzsteuerpflicht vorliegen, ist die festgelegte Aufsichtsratsvergütung als Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer zu verstehen. Eine entsprechende Rechnungstellung gegenüber der Gesellschaft ist durch das Aufsichtsratsmitglied zu veranlassen.

5.    (nur bei ESTW AG zusätzlich:) Dem Aufsichtsrat wird folgende ergänzende Beschlussfassung empfohlen:

(bei ESTW AG, GEWOBAU Erlangen GmbH und Erlanger Schlachthof GmbH:) Soweit es sich dabei nicht um Aufsichtsratsvergütungen gem. § 113 AktG handelt, sind Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.Zt. max. 60 €) sowie ein Jahresessen mit den Aufsichtsräten zulässig. Aufsichtsratsfahrten werden nur bei konkretem Informationsbedarf durchgeführt. In allen Fällen müssen die gesamten Aufwendungen ausschließlich betrieblich veranlasst sein und steuerlich als angemessene, (bei Bewirtungen anteilig) abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden. Es liegt in der Verantwortung des Vorstands/der Geschäftsführung, dies sicherzustellen.

6.    (nur bei ESTW AG zusätzlich:) Dem Aufsichtsrat wird folgende ergänzende Beschlussfassung empfohlen:

(bei ESTW AG und GEWOBAU Erlangen GmbH:) Die Geschäftsführung wird angewiesen, in den Gesellschafterversammlungen ihrer Mehrheitsbeteiligungen mit eigenem Aufsichtsrat den Nr. A.1 bis A.5. entsprechende Beschlüsse zu fassen, mit folgender Ergänzung: Aufsichtsräte, die gleichzeitig ein Aufsichtsratsmandat bei der Muttergesellschaft wahrnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit nur dann ein Sitzungsentgelt, wenn die Sitzung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer Sitzung der Muttergesellschaft stattfindet.

B.     Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen, (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

C.     Dem Verwaltungsrat der GGFA AöR wird der Beschlussantrag Nr. A.5 zur analogen Beschlussfassung empfohlen.