Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

  1. Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden ein gemeindliches Ehrenamt in einem Wahl- bzw. Abstimmungsvorstand ausüben, erhalten für ihre Tätigkeit die unter Ziffer 3.1 festgesetzten Entschädigungszahlungen. Weitere ehrenamtliche Hilfstätigkeiten (Botendienste, Ergebniserfassung, hausmeisterliche Betreuung von Wahllokalen, etc.) werden entsprechend entschädigt.
  2. Städtischen Beschäftigten wird darüber hinaus ein Tag Dienstbefreiung gewährt (Teilzeitkräfte 8 Stunden). Bei den besonders zeitintensiven Stadtrats-, Landtags- und Bezirkswahlen werden 1,5 Tage Dienstbefreiung (Teilzeitkräfte 12 Stunden) gewährt.
  3. Erstrecken sich die Auszählarbeiten unabwendbar auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten selbständig Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von 90,-- Euro, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den nachgewiesenen Verdienstausfall.