Ergebnis/Beschluss:

1.       Die ab 01.03.2017 zu besetzende Stelle der Referatsleitung für das Referat Bildung, Kultur und Jugend (Ref. IV) wird nicht ausgeschrieben.

 

          Beschluss des Stadtrates zu 1.: mit 41 gegen 6 Stimmen

 

2.       Die Amtszeit des neu zu wählenden berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat IV wird auf sechs Jahre vom 01. März 2017 bis 28. Februar 2023 festgesetzt.

 

3.       Die Wahlhandlung zur Besetzung des Referates IV soll in der Stadtratssitzung am 11.05.2016 erfolgen.

 

4.       Das berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG eingestuft.

 

5.       Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.

 

6.       Zur Wahl für das Amt des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für Referat IV wird Frau Anke Steinert-Neuwirth, geboren am 13.03.1963, derzeit Leiterin des Kulturamtes vorgeschlagen.

 

7.       Für die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat IV wird gemäß Ablaufplan in der Anlage verfahren.

 

          Beschluss des Stadtrates zu 2. – 7.: mit 47 gegen 0 Stimmen

 


Protokollvermerk:

 

Herr StR Pöhlmann stellt folgende Änderungsanträge:

  1. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung soll auf die Mindesthöhe von 584,82 € festgesetzt werden.
    Der Antrag wird mit 3 gegen 44 Stimmen abgelehnt.
  2. Hilfsweise: Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung soll auf den Mittelwert festgesetzt werden.
    Der Antrag wird mit 2 gegen 45 Stimmen abgelehnt.
  3. Hilfsweise: Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung soll entsprechend der Höhe der Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder festgesetzt werden.
    Der Antrag wird mit 3 gegen 44 Stimmen abgelehnt.

 

Herr StR Höppel und Frau StRin Wirth-Hücking beantragen getrennte Abstimmung über die Ziffern 1 und 2 – 7 des Beschlussvorschlages.

 

Herr StR Pöhlmann schlägt als weiteren Wahlvorschlag Herrn Ates Gürpinar vor. Herr Gürpinar würde die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 KWBG erfüllen.