Beschluss: angenommen mit Änderungen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

Der Ausbau der BAB A 3 Frankfurt- Nürnberg im Abschnitt Klebheim bis nördlich Tank- und Rastanlage Aurach (Abschnitt 620, Station 4,815, bis Abschnitt 640, Station 3,520) im Bereich der Gemeinde Heßdorf und der Städte Erlangen und Herzogenaurach wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhebt die Stadt Erlangen folgende Forderungen. Diese müssen bis zum 5. August 2014 bei der Regierung eingereicht werden:

 

  1. Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist zu beteiligen. Die Gestaltung ist eng mit der Stadt im Sinne der historischen Altstadt abzustimmen.

 

2.    Sofern sich in den vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen Gehölzbestände und insbesondere Bäume befinden, sind diese gemäß DIN 18920 vor jeglichen Baueinwirkungen zu schützen.

 

3.    Beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) ist darauf zu achten, dass keine Splittergrünflächen verbleiben.

 

4.    Alle temporär in Anspruch genommenen Flächen sind in den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

4.1. Alle eingebrachten Fremdmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.

4.2. Bei der Anlage von Pflanzungen und Begrünungen ist, wie in Erlangen bei der Vergabe von landschaftsgärtnerischen Arbeiten üblich, eine insgesamt 5-jährige fachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Rahmen der Herstellung auszuführen.

 

5.    EB 773 bittet um eine formelle Übergabe bei Eingriffen in Flächen, die sich in der Zuständigkeit bzw. Unterhaltspflege des EB 773 befinden (öffentliche Grünflächen und Straßenbegleitgrün, Baum- und Gehölzbestand, …).

 

  1. Für die erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahmen sind Mietverträge mit dem Liegenschaftsamt abzuschließen. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:

 

6.1. Beim Flurstück 660/3 – Dechsendorf ist das bestehende Abwasserleitungsrecht (vgl. Gestattungsvertrag) zu beachten und zu übernehmen.

 

6.2. Das Grundstück 452/1 Kosbach ist verpachtet. Auf Kündigungsfristen vor Inanspruchnahme ist zu achten.

 

6.3. Beim Flurstück 453/1 Kosbach sollte die vorübergehende Nutzfläche von 40 m² mit erworben werden, da im Zuge der beiden Bauabschnitte das gesamte übrige Grundstück erworben wird, so dass die verbleibende Restfläche nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

 

6.4. Für das Flurstück 1106, 301 Haundorf ist die Untere Wasserrechtsbehörde des Landkreises hinsichtlich des Gewässerschutzes zu beteiligen.

 

6.5. Beim Grundstück 1094 – Haundorf handelt es sich um eine fiskalische Wegefläche, eine ggf. erforderliche Andienung der angrenzenden Grundstücke soll erhalten bleiben.

 

  1. Bzgl. der Erwerbsgrundstücke ist auf folgendes zu achten:

 

7.1. Beim Grundstück 230/1 Kosbach sollte möglichst auch die Restflächen durch die Autobahndirektion erworben werden, da diese nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.

 

7.2. Bei den Flurstücken 890/1 – Kosbach und 1078 - Kosbach sind die bestehenden Gestattungsverträge (Wasserleitungsrecht und Kabelschutzrohr) zu beachten und zu übernehmen.

 

  1. Mit dem Neubau der Lärmschutzwand im Bereich Kosbach ist gemäß §5 der Vereinbarung 43811/A 3-Kosb zwischen Bund und Stadt die Baulast (derzeit Stadt Erlangen) neu zu regeln.

 

  1. Vor der vorübergehenden Inanspruchnahme von öffentlich gewidmeten Flächen ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis bei der Verkehrsbehörde der Stadt Erlangen zu beantragen.

 

  1. Die amtlich kartierte Biotopfläche ER 1222-001 liegt im Einwirkungsbereich der Trasse und ist durch die Ausbaumaßnahme indirekt betroffen. Zum Schutz der Fläche ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

 

  1. Zum Schutz der amtlich kartierten Biotopfläche ER 1222-001 ist diese auf der Westseite mit einem Schutzzaun abzusichern.

 

  1. Von der Biotopfläche ER 1225-006 wird eine Teilfläche zu Gunsten eines baubedingten Arbeitsraumes vorübergehend in Anspruch genommen. Der Arbeitsraum ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die verbleibende und von der Maßnahme nicht direkt betroffene Teilfläche darf nicht in Anspruch genommen werden und muss durch Zäunen vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden.

 

  1. Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleit- und Maßnahmenplans zur Eingriffsvermeidung und -minimierung (incl. Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen) sowie zum Ausgleich und Ersatz sind zur Auflage zu machen.

 

  1. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie die dauerhafte Pflege der Ausgleichsmaßnahmen sind sicherzustellen.

 

  1. Die Leistungsfähigkeit der temporären Verrohrung während der Bauzeit für die Unterführung des Steinforstgrabens ist nachzuweisen.

 

16.  Zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit ist die Sohle des Gewässers unterhalb der Brücke (geschlossener Rahmen – BW 373b, ASB-Nr: 6331684) mit natürlichem Bodensubstrat mit einer Dicke von mind. 20 cm auszubilden. Die Sohlstabilisierung ist mit silikathaltigen Wasserbausteinen (Burgpreppacher Sandstein o. gleichwertig) auszuführen.

 

17.  Die Gewässeranbindung an den Steinforstgraben bzw. an den Dorfweiher ist naturnah auszubilden und mit dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen abzustimmen. Die Abstimmung umfasst auch die Ausbildung der Sohle des Bachbettes unter dem Brückenbauwerk.

 

18.  Die Brückenbauwerke für die Unterführung des Moorbaches, der Lindach und der Membach befinden sich auf Landkreisgebiet Erlangen-Höchstadt, Gmde. Heßdorf. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit wird angeregt, auch diese Bauwerke zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit analog dem BW 373b auszubilden.

 

19.  Auch im Bereich Dechsendorf sind die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren.

 


Protokollvermerk:

Herr Stadtrat Höppel fordert, den Punkt 3 wie folgt zu ändern:

 

Beim Grunderwerb durch die Bundesrepublik (Bundesstraßenverwaltung) ist darauf zu achten, dass keine Splittergrünflächen im Eigentum der Stadt Erlangen verbleiben.

 

 

Desweiteren fordert Frau Stadträtin Traub-Eichhorn folgende Änderung in den Antragstext mit aufzunehmen:

 

Auch im Bereich Dechsendorf sind die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren.

 

Hierüber besteht Einvernehmen.