Sitzung: 13.07.2011 Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: 11/056/2011
Ergebnis/Beschluss:
Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) wird für die Städtischen Schulen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß angewendet. Für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet dies: „Die Befugnis, Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) auszusprechen, wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin bzw. der hierfür bestimmten Person wahrgenommen.“