Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

Die Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO) wird für die Städtischen Schulen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß angewendet. Für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet dies: „Die Befugnis, Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG) auszusprechen, wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin bzw. der hierfür bestimmten Person wahrgenommen.“