1. Die Richtlinien für den freiwilligen Zuschuss zur Miete sowie zum Bauunterhalt für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft werden wie nachfolgend geändert und treten zum 01.01.2017 in Kraft.
2. Es werden künftig für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft entweder Investitionskosten oder Mietkosten bezuschusst, eine Doppelförderung wird ausgeschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Änderungen zur Bezuschussung von Mieten und Bauunterhalt wurden bezüglich Ausgangslage und Unterscheidung in Anmietung auf dem freien Immobilienmarkt und Vermietung eines KiTa-Gebäudes durch den Bauträger bereits ausführlich in den städtischen Gremien beraten und im nicht-öffentlichen Teil aktuell aufbereitet vorgestellt.
I. Zusammenfassung der geplanten Änderungen:
1. Bei der Neuregelung der Mietkostenbezuschussung sollen nun alle Träger nach den gleichen Kriterien bezuschusst werden. Kindertageseinrichtungen, welche in Objekten auf dem freien Wohnungsmarkt betrieben werden, erhalten künftig 80 anstatt 60 Prozent Zuschuss zur förderfähigen Miete.
2. Das neue Konzept schafft für alle freien Trägern im Stadtgebiet bessere Konditionen bei der Bezuschussung des notwendigen Bauunterhalts. Die vorhandenen Mittel können aufgestockt werden, zudem erhöht sich der Zuschuss von 10 auf 40 Prozent der zuweisungsfähigen Kosten.
3. Mit dem neuen Konzept sind keine Einsparungen verbunden, vielmehr soll eine Umverteilung des finanziellen Budgets auf alle Träger erfolgen.
4. Erhält der Bauträger einen Investitionskostenzuschuss, wird bei einer Weitervermietung an einen Betriebsträger kein Mietkostenzuschuss geleistet (Ausschluss einer Doppelförderung).
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zur Vereinheitlichung der Zuschussmodalitäten und Gleichbehandlung aller freien Träger von Kindertageseinrichtungen werden die Richtlinien zur Bezuschussung von Miet- und Bauunterhaltskosten mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
1) Richtlinie für die Mietkostenbezuschussung von
Kindertageseinrichtungen:
(gültig ab 01.01.2017)
Bei einer Anmietung von Räumen auf dem Immobilienmarkt für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Plätze von der Jugendhilfeplanung als bedarfsnotwendig angesehen werden, erfolgt eine freiwillige Mietkostenförderung durch das Stadtjugendamt, wie nachfolgend dargestellt:
a) Der
Betrieb der Kindertageseinrichtung wird nach dem Bayerischen Kinderbildungs-
und betreuungsgesetz gefördert.
b) Gefördert
wird die tatsächlich angemietete Fläche, höchstens jedoch die durch den
Freistaat Bayern für die jeweilige Einrichtungsart empfohlene
Raumprogrammfläche gemäß FA-ZR (entsprechend der Platzzahl).
c) Der
Förderung wird der entsprechende Mietpreis (Kaltmiete brutto) bis höchstens
10,00 € monatlich pro Quadratmeter zugrunde gelegt.
d) Die
Höhe der Förderung beträgt ab 01.01.2017 80% der förderfähigen Monatsmiete.*
e) Ein
Rechtsanspruch auf eine Mietkostenförderung kann durch die städt. Leistung
nicht abgeleitet werden. Ein Widerruf der städt. Mietkostenförderung ist
jederzeit möglich.
f) Dem
Antrag auf Mietkostenförderung ist der aktuelle Mietvertrag unter Angabe der
Quadratmeter beizufügen. Beginn und Ende Mietverhältnisses sowie Verringerungen
des Mietpreises (Kaltmiete) bzw. der angemieteten Fläche (Quadratmeter) und Nutzungsänderungen
sind durch den Träger zeitgleich dem Stadtjugendamt mitzuteilen.
g) Überzahlungen
sind durch den Träger wieder an die Stadt Erlangen zu erstatten.
h) Sobald die Zahl der von auswärtigen Kindern belegten Plätze 10% der vorhandenen Plätze laut Betriebserlaubnis über ein gesamtes Haushaltsjahr übersteigt, wird der Mietkostenzuschuss entsprechend anteilig gekürzt (Mietzuschuss pro Platz).
*Die
förderfähige Monatsmiete ergibt sich aufgrund der empfohlenen Raumprogrammfläche
(max. Obergrenze) nach den Richtlinien des Freistaates Bayern für die jeweilige
Einrichtungsart (entsprechend der Platzzahl) und dem max. monatlichen
Quadratmeterpreis von 10,00 €.
2) Richtlinie für Instandhaltungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen
der freigemeinnützigen und sonstigen Trägern:
(gültig ab 01.01.2017)
Die Bezuschussung zielt auf sogenannte Bauunterhaltsmaßnahmen in Kinderbetreuungseinrichtungen, welche dazu beitragen, den Bestand zu sichern.
a) Die
Zuschussvergabe erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs (Eingangsstempel) bis
zum Mittelverbrauch.
b) Bezuschusst
werden Instandhaltungsmaßnahmen für Kindertageseinrichtungen der
freigemeinnützigen und sonstigen Träger in nicht angemieteten Objekten.
c) Kindertageseinrichtungen
in freier Trägerschaft, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz gefördert werden und deren Plätze von der Jugendhilfeplanung
als bedarfsnotwendig angesehen werden, sind zuschussberechtigt.
d) Es
werden die Maßnahmen bezuschusst, welche nicht unter die Voraussetzungen der
staatlichen Refinanzierung fallen.
e) Kindertageseinrichtungen,
deren Betriebsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, sind von
der freiwilligen städt. Bezuschussung ausgeschlossen.
f) Es
werden nur Maßnahmen für das laufende Kalenderjahr bezuschusst.
g) Der
Zuschuss wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
h) Ein
Rechtsanspruch auf eine Bauunterhaltsförderung kann durch die städt. Leistung
nicht abgeleitet werden. Ein Widerruf der städt. Bauunterhaltsförderung ist
jederzeit möglich.
i) Der
freiwillige städtische Zuschuss beträgt 40% der zuschussfähigen Kosten.
* Klassischen Bauunterhaltsmaßnahmen werden zum Beispiel zugerechnet: Putzarbeiten, Trockenbau, Estricharbeiten, Bodenbeläge,
Dachreparaturen und –sanierungen, Reparatur oder Ersetzen von Fenster und
Türen, Elektroarbeiten, Heizung- und Sanitärarbeiten, Ersatz von Sonnenschutz,
Akustikdecken, Fliesenarbeiten, Zaunanlagen, Pflasterarbeiten und der
Sicherheit dienende Maßnahmen wie das Ausdünnen von Bäumen.
Nicht
unter die Bezuschussung fallen beispielsweise: Schönheitsreparaturen wie Reinigen oder Streichen von Wänden, Decken,
Heizkörpern, Fenstern usw., Anschaffung von Mobiliar und Einbauten bzw. deren
Ersatzbeschaffungen, keine Erstanschaffungen von Objekten im Außenbereich,
sondern nur Ersatz wie bspw. Erneuerung von Fallschutz, keinerlei Pflanzungen,
keine Architekten- und Gutachterkosten;
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Es handelt sich um eine
kostenneutrale Umverteilung der freiwilligen Zuschüsse gemäß den
oben genannten Richtlinien. Weitere Haushaltsmittel werden nicht benötigt.
Investitionskosten: |
€ |
bei
IPNr.: |
Sachkosten: |
rd.
183.500,- € jährlich |
bei
Sachkonto: 530 101 |
Personalkosten
(brutto): |
€ |
bei
Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei
Sachkonto: |
Korrespondierende
Einnahmen |
€ |
bei
Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
x sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Sk 530 101
sind nicht vorhanden
Anlagen: