Nachträgliche Erhebung der monatlich anfallenden Gebühren für amtliche Kontrollen am Schlachthof Erlangen
Die Gebühren für die Fleischhygienekontrollen (insbesondere
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen) i. S. d. Art. 18 der Verordnung (EU)
2017/625 werden ab dem 01.01.2026 durch eine nachträgliche Gebührenfestsetzung
i. S. d. Art. 82 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben. Die
seit dem 01.09.2024 geltenden und zuvor prognostizierten Fleischhygienegebühren
verlieren mit Ablauf des 31.12.2025 ihre Gültigkeit und werden insoweit durch
die o. g. nachträgliche und monatsgenaue Gebührenerhebung ersetzt.
Die Gebühren für die amtlichen Kontrollen, welche von der Firma Erlanger Schlachthof GmbH in Anspruch genommen werden, werden auf Grundlage der von der Stadt Erlangen während eines Kalendermonats getragenen Kosten für amtliche Kontrollen festgesetzt. Hierfür werden die anrechenbaren monatlichen Kosten bzw. Aufwendungen der Abteilung Fleischhygiene (392) auf den Schlachtbetrieb umgelegt und von diesem als Fleischhygienegebühren gefordert.
Die Einnahmenbewirtschaftungsauflage für die Planstellen 3920002, 3922005, 3922090 und 3922150 entfällt ab dem 01.04.2026 für die Dauer der derzeitigen tatsächlichen personellen Besetzung.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Abteilung Fleischhygiene (392) des Amtes für Veterinärwesen und gesundheitlichen Verbraucherschutz der Stadt Erlangen gewährleistet täglich die gesetzlich vorgegebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie die amtlichen Kontrollen der Zerlegungsbetriebe am Schlachthof im Stadtgebiet Erlangen (vgl. Art. 1, 9, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625).
Für diese amtlichen Kontrollen sind grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben (Art. 79, 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625). Die Gebührenerhebung im Stadtgebiet Erlangen erfolgt derzeit – wie in vielen anderen Landkreisen und Kreisverwaltungsbehörden auch üblich – anhand zuvor prognostizierter und festgelegter Fleischhygienegebührensätze, welche von Amt 39 anhand der anfallenden Kosten und der prognostizierten Tierzahlen neu kalkuliert und angepasst wurden. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.09.2023 und zum 01.09.2024 erhöht. Trotz dieser Gebührenerhebung wurde die gewünschte Kostendeckung von 100 % für die Abteilung Fleischhygiene im Kalenderjahr 2025 nicht erreicht.
Um die gewünschte Kostendeckung zu erzielen ist die nachträgliche Gebührenfestsetzung i. S. d. Art. 82 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 notwendig. Die Personalkosten und Aufwendungen für Verbrauchsgüter und die Einrichtungen werden monatlich fortlaufend nach ihrem jeweiligen Anfall von der Abteilung Fleischhygiene und den zuständigen Fachämtern (z. B. Amt 11 und Amt 20) gebucht und dokumentiert. Im jeweiligen Folgemonat kann eine Auswertung der Buchungsvorgänge vorgenommen werden, wobei die Anrechenbarkeit i. S. d. Art. 81 der Verordnung (EU) 2017/625 gegeben sein muss. Nach Ermittlung der umlageberechtigten Kosten können diese mittels Gebührenbescheides abschließend erhoben werden.
Der Personalbedarf der Abt. 392 hat sich zum 01.04.2026 auf 3,0 VzÄ amtlicher Tierärzt*innen, 15,0 VzÄ amtlicher Fachassistent*innen und 1,0 VzÄ einer Verwaltungsmitarbeiter*in reduziert. Darüberhinausgehende Personalkosten können für die Gebührenerhebung der amtlichen Kontrollen seit dem 01.04.2026 nicht mehr berücksichtigt werden.
Da der Personalbestand die o. g. Stellenanteile zum 01.04.2026 überstieg, wurden ausscheidende Mitarbeiter*innen nicht nachbesetzt. Die Verwaltungssperren für die Planstellen 3920004, 3922005, 3922150, 3922200, 3922210, 3922220, 3922230, 3922240 und 3922250 wurden bereits verfügt. Hierdurch konnte der Personalüberhang bereits auf 2,6032 VzÄ reduziert werden.
Die im Antrag genannten Planstellen, für welche die Einnahmenbewirtschaftungsauflage für die Dauer der derzeitigen Besetzung aufgehoben werden sollen, werden ab Vakanz mit Verwaltungssperren belegt.
Die im Stellenplan von Amt 39 verbleibenden 3,66217 VzÄ (bis 30.06.2026) bzw. 2,6032 VzÄ (ab 01.07.2026) werden und wurden seit dem 01.04.2026 nicht mehr finanziert und müssen von der Stadt Erlangen zu 100% getragen werden.
Aufgrund der unterjährigen Verfahrensanpassung ist eine nochmalige Nachberechnung des Zeitraums vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026 notwendig. Die Umstellung muss daher bereits zum 01.01.2026 erfolgen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Methode zur Erhebung der Fleischhygienegebühren soll geändert werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personalkosten (brutto): |
210.475 € / Jahr |
bei Sachkonto: 501301 |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
