Betreff
Ablehnung eines Antrages für ein Durchfahrtsverbot für Kfz über 7,5t zGM in der Möhrendorfer Straße
Vorlage
614/115/2026
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Anlässlich der Thematisierung eines Durchfahrtverbotes für Lkw über 7,5t zGM, ausgenommen Anlieger und Busse, durch den CSU Ortsverband Alterlangen berichtet die Verwaltung über die Situation in der Möhrendorfer Straße sowie der Möglichkeit der Realisierung eines solchen Durchfahrtverbotes.
Gestützt wurde der Antrag auf Gebäudeschäden durch Erschütterungen, Straßen- und Infrastrukturbelastung, Sicherheits- und Lärmbelastung sowie Feinstaub und Abgasbelastung durch vermehrten Schwerverkehr.
Die Zahlen des Schwerverkehrs sind jedoch nicht gestiegen. Im März 2024 wurde 9.124 Kfz gezählt, wovon 464 Fahrzeuge auf den Schwerverkehr entfallen. Im Oktober 2025, nach der Sperre der Main-Donau-Kanalbrücke, wurden 8.839 Kfz gezählt (343 Fahrzeuge Schwerverkehr). Eine Jahreszählung während der Sperre des Dechsendorfer Dammes im Juli 2026 ergab 5.752 Kfz (davon 439 Fahrzeuge Schwerverkehr).
Der Schwerverkehr setzt sich zusammen aus Bussen und Lkws, wobei in der Zusammensetzung der Busverkehr zwischen 60% und 70% ausmacht.
Es ist festzuhalten, dass es keine messbare Zunahme an Lkw-Verkehr gibt.

Zu den Gründen des Antrages ist folgendes aus fachlicher Sicht anzumerken:

  1. Gebäudeschäden durch Erschütterungen
    Die Möhrendorfer Straße weist verschiedene Schadensbilder wie Netzrisse, Verdrückungen und Unebenheiten auf. Eine nachweisbare Verbindung zu Gebäudeschäden in der Möhrendorfer Straße gibt es derzeit jedoch nicht.
    Dies wurde in einem Fall bereits gutachterlich nachgewiesen.
    Da die Möhrendorfer Straße derzeit als Umleitungsstrecke genutzt wird, sind keine großflächigen Sanierungsarbeiten realisierbar.
  2. Straßen- und Infrastrukturbelastung
    Die Möhrendorfer Straße ist eine Kreisstraße und dient damit für den überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluß von Gemeinden und ist damit grundsätzlich auch für Schwerverkehr ausgelegt bzw. auszulegen. Die Schonung der Infrastruktur ist daher grundsätzlich kein Grund für ein Verkehrsverbot bzw. nur bei erheblichen Schäden und damit verbundenen Gefahren (vgl. MD-Kanalbrücke).
  3. Sicherheits- und Lärmbelastung:
    Im Beschluss 614/103/2025 ist auch für die Möhrendorfer Straße geklärt worden, dass aufgrund Lärmschutzes in der Möhrendorfer Straße keine Geschwindigkeitsbegrenzung möglich ist. Nachdem ein Verkehrsverbot eine deutlich schwerere Beschränkung darstellt, ist ein Verkehrsverbot daher unzulässig.
  4. Feinstaub und Abgasbelastung
    Hierzu liegen der Straßenverkehrsbehörde keine Werte oder Untersuchungsergebnisse vor.


Im Ergebnis besteht kein Grund die Möhrendorfer Straße für den Lkw-Verkehr zu sperren. Der Lkw-Verkehr hat nicht zugenommen und hat auch keinen allzu großen Anteil am Schwerverkehr, der maßgeblich durch Busse bestimmt wird. Daneben ist ein solches Verkehrsverbot nicht nur punktuell für die Möhrendorfer Straße zu betrachten. Grundsätzlich werden durch solche Verbote die Verkehre verlagert, wodurch Umwege in unterschiedlicher Länge gefahren werden müssen. Sie belasten auch andere Anwohner. So ist der Bereich St. Johann deutlich mehr belastet. Mit der kommenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h konnte der Lärmpegel im Bereich St. Johann gerade auf den rechtlich zulässigen Wert gesenkt werden. In der Möhrendorfer Straße ist es deutlich leiser, weswegen eine Senkung des Schwerverkehrs zulasten stärker belasteter Bereiche abzulehnen ist.


Anlagen: Antrag CSU-Ortsverband