Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für
städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf
vom 10.08.2026, Anlage 1) wird beschlossen.
1. Ausgangslage:
Die Gebührensatzung für die dezentralen städtischen
Flüchtlingsunterkünfte enthält Gebührensätze und Regelungen zur Höhe und
Geltendmachung von Gebühren für die städtischen Unterkünfte, die von den
Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der
Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) abweichen.
Die seit 01.01.2022 gültige Gebührensatzung für die
dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält aktuell Gebühren in Höhe
von 50,00 € monatlich für volljährige Personen. Im Zuge der Abrechnung der
Kostenerstattung bei der Regierung von Mittelfranken wurde erstmalig moniert,
dass die städtischen Gebühren weit unter den Gebühren nach der DVAsyl liegen.
Für Fehlbeleger bzw. für Personen mit Einkommen übernimmt die Regierung von Mittelfranken nur die Kosten der Unterbringung, die nicht über Gebühren erstattet werden. Da die Gebührensatzung der Stadt Erlangen niedrigere Gebühren ausweist, will die Regierung von Mittelfranken nur die Kosten für ein Bett erstatten, die über dem Gebührensatz der DVAsyl liegen. Das bedeutet, dass die Stadt Erlangen den Differenzbetrag zwischen Gebühren nach der Gebührensatzung und den Gebühren nach der DVAsyl selbst tragen muss und hierfür keine Kostenerstattung erhält.
Um trotz grundsätzlich 100 % Erstattung durch den Freistaat Bayern keine weiteren Kosten für die Stadt Erlangen zu generieren, ist die Gebührensatzung der Stadt Erlangen an die Gebührensätze der DVAsyl anzugleichen. Dies ist auch sinnvoll, um die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und städtischen Unterkünften zu gewährleisten.
Die Stadt hatte sich zunächst im Jahr 2022 entschieden, die Gebühren von der DVAsyl abzukoppeln, wie dies auch in vielen anderen bayerischen Gemeinden erfolgte, da die Gebühren-sätze der DVAsyl (§ 23) sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2021 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München für unwirksam erklärt worden waren.
Inzwischen hat die DVAsyl aber bereits seit 2023 in der jetzigen Form Bestand.
2. Neuregelungen:
a) § 3 der Gebührensatzung wird
komplett neugefasst.
Die
dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus mobilen
Wohneinheiten mit Zwei-, Vier- und Fünfbettzimmern, aber auch aus
einigen abgeschlossenen Wohneinheiten.
Die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten pro Bett aus dem Jahr 2020 ergab einen Betrag von 357,81 €. Dabei wurden nur Kosten berücksichtigt, die für die Unterbringung relevant sind (Mietkosten, Nebenkosten und Hausmeisterkosten). Die Kosten damals lagen bereits weit über den Gebührensätzen der DVAsyl.
Neu festgesetzt werden für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Gebühren:
1. abgeschlossene Wohneinheiten 161,00
€
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 86,00 €
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten 71,00 €
Darin enthalten sind für Heizung Gebührenanteile von
1. abgeschlossene Wohneinheiten 21,00€
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 16,50 €
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten 16,50 €
und für Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie von 20,00 €.
Die separate Ausweisung der Kosten für Heizung und Haushaltsenergie erfolgt, damit das Jobcenter die Kosten der Unterkunft korrekt übernehmen kann.
Neu wird eine Gebühr für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
eingeführt. Diese beträgt monatlich für
1. abgeschlossene
Wohneinheiten 80,00 €
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 52,00
€
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten 42,00 €.
Darin enthalten sind Gebührenanteile für Heizung von 10,50 € und für Haushaltsenergie von 10,00 €.
Da es in den dezentralen Unterkünften überwiegend Zwei- und Vierbettzimmer gibt, ist die Erhöhung der Gebühren auf die Sätze der DVAsyl für die aktuellen Bewohner*innen angemessen.
Bisher wurden keine Gebühren für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlangt. Auch die neuen Sätze für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind angesichts der tatsächlichen Kosten angemessen.
Mit der Anpassung der Gebührensätze an die DVAsyl
erreicht die Stadt Erlangen die Weiterführung der insgesamt 100-prozentigen Kostenerstattung der Kosten
für die dezentralen Unterkünfte und eine angemessene Beteiligung der
Bewohner*innen an den Kosten für die Unterkunft.
b)
§ 4 Abs. 2 wird neu eingefügt. Hier wird auf Antrag
eine Gebührenbefreiung für Personen vorgesehen, die nicht dem Personenkreis des
Art. 1 AufnG zuzurechnen sind. Dies ist auch in der DVAsyl entsprechend
geregelt.
c)
In § 6 wird Satz 2 neu eingefügt. Hier wird die
Fortzahlung der Nutzungsgebühr bei vorübergehender Abwesenheit konkretisiert.
d)
Weitere Änderung sind lediglich Anpassungen an die
gendergerechte Sprache bzw. redaktionelle Änderungen.
Anlagen: Anlage 1:
Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische dezentrale
Unterkünfte vom 10.08.2026
Anlage 2: Synopse der Gebührensatzung vom 10.08.2026
