Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen
Vorlage
30/145/2026
Aktenzeichen
III/30; V/502
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für städtische dezentrale Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen (Entwurf vom 10.08.2026, Anlage 1) wird beschlossen.


1.      Ausgangslage:

Die Gebührensatzung für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält Gebührensätze und Regelungen zur Höhe und Geltendmachung von Gebühren für die städtischen Unterkünfte, die von den Regelungen für die staatlichen Unterkünfte in Bayern nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) abweichen.

Die seit 01.01.2022 gültige Gebührensatzung für die dezentralen städtischen Flüchtlingsunterkünfte enthält aktuell Gebühren in Höhe von 50,00 € monatlich für volljährige Personen. Im Zuge der Abrechnung der Kostenerstattung bei der Regierung von Mittelfranken wurde erstmalig moniert, dass die städtischen Gebühren weit unter den Gebühren nach der DVAsyl liegen.

Für Fehlbeleger bzw. für Personen mit Einkommen übernimmt die Regierung von Mittelfranken nur die Kosten der Unterbringung, die nicht über Gebühren erstattet werden. Da die Gebührensatzung der Stadt Erlangen niedrigere Gebühren ausweist, will die Regierung von Mittelfranken nur die Kosten für ein Bett erstatten, die über dem Gebührensatz der DVAsyl liegen. Das bedeutet, dass die Stadt Erlangen den Differenzbetrag zwischen Gebühren nach der Gebührensatzung und den Gebühren nach der DVAsyl selbst tragen muss und hierfür keine Kostenerstattung erhält.

Um trotz grundsätzlich 100 % Erstattung durch den Freistaat Bayern keine weiteren Kosten für die Stadt Erlangen zu generieren, ist die Gebührensatzung der Stadt Erlangen an die Gebührensätze der DVAsyl anzugleichen. Dies ist auch sinnvoll, um die Gleichbehandlung von Personen in staatlichen und städtischen Unterkünften zu gewährleisten.


Die Stadt hatte sich zunächst im Jahr 2022 entschieden, die Gebühren von der DVAsyl abzukoppeln, wie dies auch in vielen anderen bayerischen Gemeinden erfolgte, da die Gebühren-sätze der DVAsyl (§ 23) sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2021 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München für unwirksam erklärt worden waren.

Inzwischen hat die DVAsyl aber bereits seit 2023 in der jetzigen Form Bestand.

2.       Neuregelungen:

a)      § 3 der Gebührensatzung wird komplett neugefasst.

Die dezentralen Unterkünfte in Erlangen bestehen ausschließlich aus mobilen Wohneinheiten mit Zwei-, Vier- und Fünfbettzimmern, aber auch aus einigen abgeschlossenen Wohneinheiten.

Die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten pro Bett aus dem Jahr 2020 ergab einen Betrag von 357,81 €. Dabei wurden nur Kosten berücksichtigt, die für die Unterbringung relevant sind (Mietkosten, Nebenkosten und Hausmeisterkosten). Die Kosten damals lagen bereits weit über den Gebührensätzen der DVAsyl.

Neu festgesetzt werden für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Gebühren:

1. abgeschlossene Wohneinheiten               161,00 €
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten             86,00 €
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten                  71,00 €


Darin enthalten sind für Heizung Gebührenanteile von

1. abgeschlossene Wohneinheiten               21,00€
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten           16,50 €
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten                16,50 €

und für Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie von 20,00 €.

Die separate Ausweisung der Kosten für Heizung und Haushaltsenergie erfolgt, damit das Jobcenter die Kosten der Unterkunft korrekt übernehmen kann.

Neu wird eine Gebühr für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingeführt. Diese beträgt monatlich für

1. abgeschlossene Wohneinheiten               80,00 €
2. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten           52,00 €
3. Mehrbettzimmer ab fünf Betten                42,00 €.

Darin enthalten sind Gebührenanteile für Heizung von 10,50 € und für Haushaltsenergie von 10,00 €.

Da es in den dezentralen Unterkünften überwiegend Zwei- und Vierbettzimmer gibt, ist die Erhöhung der Gebühren auf die Sätze der DVAsyl für die aktuellen Bewohner*innen angemessen.

Bisher wurden keine Gebühren für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlangt. Auch die neuen Sätze für Bewohner*innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind angesichts der tatsächlichen Kosten angemessen.

Mit der Anpassung der Gebührensätze an die DVAsyl erreicht die Stadt Erlangen die Weiterführung der insgesamt 100-prozentigen Kostenerstattung der Kosten für die dezentralen Unterkünfte und eine angemessene Beteiligung der Bewohner*innen an den Kosten für die Unterkunft.

b)      § 4 Abs. 2 wird neu eingefügt. Hier wird auf Antrag eine Gebührenbefreiung für Personen vorgesehen, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG zuzurechnen sind. Dies ist auch in der DVAsyl entsprechend geregelt.

c)       In § 6 wird Satz 2 neu eingefügt. Hier wird die Fortzahlung der Nutzungsgebühr bei vorübergehender Abwesenheit konkretisiert.

d)      Weitere Änderung sind lediglich Anpassungen an die gendergerechte Sprache bzw. redaktionelle Änderungen.


Anlagen:          Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für städtische dezentrale Unterkünfte vom 10.08.2026

Anlage 2: Synopse der Gebührensatzung vom 10.08.2026