1. Die Aufträge an die Verwaltung zur Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses sowie zur Bereitstellung der die Vorabdotierungen betreffenden Unterlagen, wie in der Protokollnotiz am 16.07.2026 zu TOP N5.1 niedergelegt, sind damit abschließend behandelt.
2. Aufgrund der noch nicht vorliegenden Informationen zu den Ergebnissen der Referentenklausur wird die Behandlung des zweiten Teils des Auftrages in die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 08.10.2026 verschoben.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Sicherstellung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Umsetzung § 71 SGB VIII.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Anlass und Ausgangslage
Im JHA am 16.07.2026 wurde über
den aktuellen Stand der Gespräche zur Haushaltskonsolidierung
insbesondere mit Blick auf die Kinder- und Jugendhilfe informiert. Der
Ausschuss votierte daraufhin
geschlossen für eine zusätzliche Sitzung am 17.09.2026, um die Beratungen unter
Vorlage folgender
Unterlagen/Informationen fortsetzen zu können:
-
Die
Liste der Vorabdotierungen, diese soll ergänzt werden um
o die bereits eingebrachten Kürzungen
o Informationen zur rechtlichen Stellung der Leistung (Pflicht,
Ermessensspielraum,
Freiwillige Leistung)
o Informationen zu den möglichen Folgen weiterer Kürzungen
-
die
Ergebnisse der Referentenklausur
In den Anlagen finden sich dazu zwei Dokumente. Die ergänzte Übersicht „Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) mit Anmerkungen“ (Anlage 3) enthält Angaben zu den einzelnen Zuschussempfängern, Rechtsgrundlagen, Aufgabenfeldern, Leistungsvereinbarungen, Fördergegenständen und den für 2027 angemeldeten Ansätzen. Zudem liegt die Liste „Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) Ansätze 2024-2026“ (Anlage 4) bei. Die Anlagen wurden zur besseren Verständlichkeit entsprechend der Systematik im Haushaltsplan 2026 (vgl. dort Seite 222) erstellt.
In der Vorlage 510/163/2025 (JHA 13.11.2025), die den Haushaltsentwurf 2026 für Amt 51 beinhaltet, wurde in Anlage 2 der damalige Sachstand Vorabdotierungen Amt 51 mitgeteilt. Zwischenzeitliche Änderungen, u. a. durch im Nachgang erfolgte Beschlüsse, werden in den beigefügten Anlagen ebenfalls abgebildet.
Finanzielle Entwicklung 2024 bis 2026
-
Zu
beachten ist, dass einige Zuschüsse erst ab 2026 vorabdotiert sind:
o
Bündnis
für Familie, E-Werk, JustBest, Kindergruppe Frauenhaus (zuvor Amt 50),
qualitative Unterstützung freier Kita-Träger und
o
Chance 8/9 plus (ab 2027 nicht mehr auf
Vorabdotierungsliste geführt).
o
Bauunterhalt
freier Träger sowie der Mietkostenzuschuss für Kitas freier Träger. Beide sind
ab 2027 nicht mehr in der Liste aufgeführt, da sie der Erfüllung eines
Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz dienen.
-
Zuschusserhöhungen
erfolgten überwiegend aufgrund gestiegener Miet- und Personalkosten (z.B. bei
Jugendfarm, Stadtjugendring, Abenteuerspielplatz Angerinitiative, Café Krempl).
Bereits ab 2025 wurden nach gesamtstädtischer haushaltsrechtlicher Vorgabe Einsparungen und Kürzungen vorgenommen. Diese betrafen für die Zuschüsse in Zuständigkeit des Stadtjugendamtes ausschließlich Material- und Sachkosten in Höhe von 20 % oder projektbezogene Förderungen. Gespräche mit Leistungserbringern zur Realisierbarkeit wurden anlassbezogen geführt. Im Bereich der Personal- und Mietkosten gab es bislang keine Kürzungen, um bestehende Strukturen nicht zu gefährden. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, vergleichbare Fördertatbestände nach einheitlichen Maßstäben zu behandeln und die Förderentscheidungen entsprechend den Vorgaben der städtischen Zuschussrichtlinie (Anlage 2) am tatsächlichen Bedarf und der Wirtschaftlichkeit auszurichten.
Haushaltsplanung 2027
Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben konnten 2027
überwiegend nur die Ansätze von 2026 angemeldet werden. Erhöhungen wurden
lediglich aufgrund zu erwartender steigender Personal- und Mietkosten bzw.
aufgrund einer politischen Entscheidung des JHA (Diakonie Schreinerwerkstatt)
akzeptiert. Dies ist in der Spalte „Kommentar“ der Übersicht zu den Zuschüssen
mit Anmerkungen (Anlage 3) aufgeführt. Die angemeldeten Ansätze 2027 belaufen
sich auf insgesamt 3.126.900 €. Dabei wurden o.g. Mehrbedarfsmeldungen i.H.v.
73.900 € berücksichtigt.
Beispielhaft wurde
eine 10 %ige Kürzung von den Ansätzen 2026 angegeben. Diese würde im Ergebnis
zu einer Kürzungssumme von 305.700 € (mit zugrundeliegenden Auf- und
Abrundungen) führen. Die beispielhafte Kürzung 10% aus 2026 und die nicht
berücksichtigten Mehrbedarfsmeldungen einzelner Leistungserbringer für das Jahr
2027 würden zu einer Kürzung der Zuschüsse von insgesamt 379.600 € führen.
Einordnung der Förderungen
Zuschüsse werden im
Rahmen der Allgemeinen Richtlinien über die Bewilligung und Verwendung
freiwilliger Zuschüsse der Stadt Erlangen an Dritte und der hierzu geltenden
Zuschussnebenbestimmungen gewährt (Anlage 2). Hierbei handelt es sich um
Mindestanforderungen.
Die Richtlinien unterscheiden
zwischen institutioneller Förderung, Projektförderung und
Investitionsförderung. Für die vorliegende Betrachtung ist insbesondere
relevant, dass die Haushaltsveranschlagung
allein keinen Rechtsanspruch des Zuschussempfängers begründet.
Voraussetzung für eine Förderung
sind insbesondere ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufgabe, ein
entsprechender Förderbedarf und eine gesicherte Gesamtfinanzierung unter
angemessener
Eigenbeteiligung. Zuschüsse sollen grundsätzlich nachrangig gewährt werden,
also unter Berücksichtigung eigener Einnahmen, anrechenbarer Reserven und
weiterer Zuwendungen. Die Bildung von
Rücklagen wird generell nicht als förderfähig anerkannt.
Die ergänzende
Übersicht mit Anmerkungen (Anlage 3) macht deutlich, dass die Zuschüsse
unterschiedliche Funktionen erfüllen. Ein Teil der Förderungen stützt Angebote
der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, andere Positionen
dienen der Familienbildung, der Unterstützung von Eltern und Alleinerziehenden,
der Beratung, der Inklusion bzw. Integration oder der Finanzierung
notwendiger Personal-, Betriebs- und Sachkosten freier Träger.
Bei mehreren größeren Positionen bestehen Leistungs- bzw. Fördervereinbarungen mit Kündigungsfristen von zwölf Monaten zum Jahresende. Bei einzelnen Förderungen wird zudem auf konkrete Rechtsgrundlagen des SGB VIII oder auf frühere Stadtrats- bzw. Ausschussbeschlüsse verwiesen.
Kriterien zur Folgenabschätzung
Angesichts der
angespannten Haushaltslage kann auch an das Jugendamt der Auftrag ergehen,
weitere Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen. Die Jugendhilfe könnte dann vor
der Herausforderung stehen,
spürbare Konsolidierungsbeiträge bei den institutionellen Zuschüssen für die
Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung und
Kindertagesbetreuung zu erbringen.
Mögliche Vorgehensweisen für den Fall Kürzungen könnten sein (Beispielhaft, nicht abschließend):
-
Ein
lineares Vorgehen nach dem „Rasenmäher-Prinzip“ (prozentual gleiche Kürzungen
für alle) erscheint hierbei als ein möglicher pragmatischer Weg: Es
signalisiert formale Gleichbehandlung, nimmt alle Träger solidarisch in die
Pflicht und ist administrativ schnell umsetzbar. (s. auch Rechenbeispiel Anlage
3). Die Auswirkungen auf einzelne Zuwendungsempfänger wären dennoch im Vorfeld
zu klären.
-
Individuelle
Kürzungen einzelner Zuwendungsempfänger. Kriterien nach Zuschussrichtlinien
sowie Priorisierungen wären hier noch festzulegen (s. folgend).
Zu beachten
ist, dass qualitative Leitplanken als Begrenzung mitgedacht werden müssen. Da
es sich bei den betroffenen Budgets primär um präventive und infrastrukturelle
Kernbereiche handelt, bestünde bei einer unreflektierten Pauschalkürzung das
Risiko, funktionierende Schutzsysteme strukturell zu beschädigen. Für eine
verantwortungsvolle und rechtssichere Konsolidierung sollten daher folgende
Ebenen mitberücksichtigt werden:
-
Rechtliche
und formale Bindungen beachten:
Die betroffenen Zuschussbereiche sind nach Gesetzeswortlaut häufig durch
sogenannte „Soll-Formulierungen“ geprägt. Was in der Alltagssprache als
Empfehlung klingt, bedeutet im Verwaltungsrecht jedoch: Soll heißt in der Regel
Muss. Die Kommune hat zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie und in
welchem Umfang sie diese Infrastruktur ausgestaltet (Ermessenspielraum), die
Bereitstellung an sich (das Ob) ist jedoch i.d.R. gesetzlich bindend. Eine rein
budgetgetriebene Reduzierung darf nicht dazu führen, dass z.B. eine rechtlich
geforderte Basisstruktur wegbricht. Zudem müssen bei den gestaltbaren
Förderbereichen bestehende Verträge, Bescheide und Kündigungs- bzw.
Aufhebungsfristen vor Änderungen eingehalten werden.
-
Präventionsrendite
und Folgekosten fokussieren:
Da die anvisierten Budgets maßgeblich die präventive Basisstruktur der
Jugendhilfe finanzieren, muss die tatsächliche Wirksamkeit der Angebote
handlungsleitend bleiben. Das zentrale Argument ist die „Präventionsrendite“:
Gut ausgebaute Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder der
Familienbildung fangen gesellschaftliche Problemlagen frühzeitig ab. Würden
diese Basisstrukturen pauschal beschnitten, eskalieren familiäre oder
biografische Krisen häufig ungebremst. Dies führt, neben den für die Familien,
Kinder und junge Menschen direkt spürbaren negativen Folgen, meist
unausweichlich dazu, dass der städtische Haushalt zeitversetzt durch zwingend
zu gewährende, weitaus kostenintensivere Einzelfallmaßnahmen massiv und
dauerhaft belastet wird.
-
Infrastruktur
erhalten und Vulnerabilität berücksichtigen:
Bei der Abwägung konkreter Einschnitte muss die Zielgruppe präzise in den Blick
genommen werden. Es gilt abzuwägen zwischen Angeboten, die eine breite Masse
erreichen, und spezifischen Hilfen für stark benachteiligte Gruppen, für die
oftmals keine alternativen Anlaufstellen existieren. Besondere Vorsicht ist
zudem beim Schutz der freien Trägerlandschaft geboten. Die Zerschlagung
gewachsener Strukturen und Netzwerke sowie der damit verbundene Verlust von
dringend benötigten Fachkräften sind in der Regel irreversibel. Ein späterer
Wiederaufbau dieser kommunalen Kerninfrastruktur ist fiskalisch wie
organisatorisch deutlich teurer als der Erhalt des laufenden Betriebs.
Die
Konsolidierung muss sich an den strategischen Zielen der Stadt Erlangen
orientieren. Langfristig
getroffene, strategische Beschlüsse zu Kindertagesbetreuung, Jugendsozialarbeit
an Schulen und der
Teilplan Jugend, sind hier handlungsleitend.
Ziel muss es
sein, eine tragfähige Trägerlandschaft zu erhalten, die nach den geltenden
Soll-Regelungen gesetzliche Infrastrukturaufträge erfüllt und den Haushalt
langfristig vor eskalierenden sozialen Folgekosten schützt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1 – Gesetzliche Grundlagen SGB VIII, Quellensammlung
Anlage 2 – Zuschussrichtlinien und Nebenbestimmungen
Anlage 3 - Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) mit Anmerkungen
Anlage 4 – Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) Ansätze 2024 - 2026
