1. Die Aufträge an die Verwaltung zur Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses sowie zur Bereitstellung der die Vorabdotierungen betreffenden Unterlagen, wie in der Protokollnotiz am 16.07.2026 zu TOP N5.1 niedergelegt, sind damit abschließend behandelt.

2. Aufgrund der noch nicht vorliegenden Informationen zu den Ergebnissen der Referentenklausur wird die Behandlung des zweiten Teils des Auftrages in die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 08.10.2026 verschoben.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Sicherstellung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.  Umsetzung § 71 SGB VIII.

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Anlass und Ausgangslage

Im JHA am 16.07.2026 wurde über den aktuellen Stand der Gespräche zur Haushaltskonsolidierung
insbesondere mit Blick auf die Kinder- und Jugendhilfe informiert. Der Ausschuss votierte daraufhin
geschlossen für eine zusätzliche Sitzung am 17.09.2026, um die Beratungen unter Vorlage folgender
Unterlagen/Informationen fortsetzen zu können:

-          Die Liste der Vorabdotierungen, diese soll ergänzt werden um
o die bereits eingebrachten Kürzungen
o Informationen zur rechtlichen Stellung der Leistung (Pflicht, Ermessensspielraum,
    Freiwillige Leistung)
o Informationen zu den möglichen Folgen weiterer Kürzungen

-          die Ergebnisse der Referentenklausur

In den Anlagen finden sich dazu zwei Dokumente. Die ergänzte Übersicht „Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) mit Anmerkungen“ (Anlage 3) enthält Angaben zu den einzelnen Zuschussempfängern, Rechtsgrundlagen, Aufgabenfeldern, Leistungsvereinbarungen, Fördergegenständen und den für 2027 angemeldeten Ansätzen. Zudem liegt die Liste „Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) Ansätze 2024-2026“ (Anlage 4) bei. Die Anlagen wurden zur besseren Verständlichkeit entsprechend der Systematik im Haushaltsplan 2026 (vgl. dort Seite 222) erstellt.

In der Vorlage 510/163/2025 (JHA 13.11.2025), die den Haushaltsentwurf 2026 für Amt 51 beinhaltet, wurde in Anlage 2 der damalige Sachstand Vorabdotierungen Amt 51 mitgeteilt. Zwischenzeitliche Änderungen, u. a. durch im Nachgang erfolgte Beschlüsse, werden in den beigefügten Anlagen ebenfalls abgebildet.

Finanzielle Entwicklung 2024 bis 2026

-          Zu beachten ist, dass einige Zuschüsse erst ab 2026 vorabdotiert sind:

o   Bündnis für Familie, E-Werk, JustBest, Kindergruppe Frauenhaus (zuvor Amt 50), qualitative Unterstützung freier Kita-Träger und

o    Chance 8/9 plus (ab 2027 nicht mehr auf Vorabdotierungsliste geführt).

o   Bauunterhalt freier Träger sowie der Mietkostenzuschuss für Kitas freier Träger. Beide sind ab 2027 nicht mehr in der Liste aufgeführt, da sie der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz dienen.

-          Zuschusserhöhungen erfolgten überwiegend aufgrund gestiegener Miet- und Personalkosten (z.B. bei Jugendfarm, Stadtjugendring, Abenteuerspielplatz Angerinitiative, Café Krempl).

Bereits ab 2025 wurden nach gesamtstädtischer haushaltsrechtlicher Vorgabe Einsparungen und Kürzungen vorgenommen. Diese betrafen für die Zuschüsse in Zuständigkeit des Stadtjugendamtes ausschließlich Material- und Sachkosten in Höhe von 20 % oder projektbezogene Förderungen. Gespräche mit Leistungserbringern zur Realisierbarkeit wurden anlassbezogen geführt. Im Bereich der Personal- und Mietkosten gab es bislang keine Kürzungen, um bestehende Strukturen nicht zu gefährden. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, vergleichbare Fördertatbestände nach einheitlichen Maßstäben zu behandeln und die Förderentscheidungen entsprechend den Vorgaben der städtischen Zuschussrichtlinie (Anlage 2) am tatsächlichen Bedarf und der Wirtschaftlichkeit auszurichten.

Haushaltsplanung 2027

Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben konnten 2027 überwiegend nur die Ansätze von 2026 angemeldet werden. Erhöhungen wurden lediglich aufgrund zu erwartender steigender Personal- und Mietkosten bzw. aufgrund einer politischen Entscheidung des JHA (Diakonie Schreinerwerkstatt) akzeptiert. Dies ist in der Spalte „Kommentar“ der Übersicht zu den Zuschüssen mit Anmerkungen (Anlage 3) aufgeführt. Die angemeldeten Ansätze 2027 belaufen sich auf insgesamt 3.126.900 €. Dabei wurden o.g. Mehrbedarfsmeldungen i.H.v. 73.900 € berücksichtigt.

Beispielhaft wurde eine 10 %ige Kürzung von den Ansätzen 2026 angegeben. Diese würde im Ergebnis zu einer Kürzungssumme von 305.700 € (mit zugrundeliegenden Auf- und Abrundungen) führen. Die beispielhafte Kürzung 10% aus 2026 und die nicht berücksichtigten Mehrbedarfsmeldungen einzelner Leistungserbringer für das Jahr 2027 würden zu einer Kürzung der Zuschüsse von insgesamt 379.600 € führen.

Einordnung der Förderungen

Zuschüsse werden im Rahmen der Allgemeinen Richtlinien über die Bewilligung und Verwendung
freiwilliger Zuschüsse der Stadt Erlangen an Dritte und der hierzu geltenden Zuschussnebenbestimmungen gewährt (Anlage 2). Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen.

Die Richtlinien unterscheiden zwischen institutioneller Förderung, Projektförderung und Investitionsförderung. Für die vorliegende Betrachtung ist insbesondere relevant, dass die Haushaltsveranschlagung
allein keinen Rechtsanspruch des Zuschussempfängers begründet.

Voraussetzung für eine Förderung sind insbesondere ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufgabe, ein entsprechender Förderbedarf und eine gesicherte Gesamtfinanzierung unter angemessener
Eigenbeteiligung. Zuschüsse sollen grundsätzlich nachrangig gewährt werden, also unter Berücksichtigung eigener Einnahmen, anrechenbarer Reserven und weiterer Zuwendungen. Die Bildung von
Rücklagen wird generell nicht als förderfähig anerkannt.

Die ergänzende Übersicht mit Anmerkungen (Anlage 3) macht deutlich, dass die Zuschüsse
unterschiedliche Funktionen erfüllen. Ein Teil der Förderungen stützt Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, andere Positionen dienen der Familienbildung, der Unterstützung von Eltern und Alleinerziehenden, der Beratung, der Inklusion bzw. Integration oder der Finanzierung
notwendiger Personal-, Betriebs- und Sachkosten freier Träger.

Bei mehreren größeren Positionen bestehen Leistungs- bzw. Fördervereinbarungen mit Kündigungsfristen von zwölf Monaten zum Jahresende. Bei einzelnen Förderungen wird zudem auf konkrete Rechtsgrundlagen des SGB VIII oder auf frühere Stadtrats- bzw. Ausschussbeschlüsse verwiesen.

Kriterien zur Folgenabschätzung

Angesichts der angespannten Haushaltslage kann auch an das Jugendamt der Auftrag ergehen, weitere Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen. Die Jugendhilfe könnte dann vor der Herausforderung stehen,
spürbare Konsolidierungsbeiträge bei den institutionellen Zuschüssen für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung und Kindertagesbetreuung zu erbringen.

Mögliche Vorgehensweisen für den Fall Kürzungen könnten sein (Beispielhaft, nicht abschließend):

-          Ein lineares Vorgehen nach dem „Rasenmäher-Prinzip“ (prozentual gleiche Kürzungen für alle) erscheint hierbei als ein möglicher pragmatischer Weg: Es signalisiert formale Gleichbehandlung, nimmt alle Träger solidarisch in die Pflicht und ist administrativ schnell umsetzbar. (s. auch Rechenbeispiel Anlage 3). Die Auswirkungen auf einzelne Zuwendungsempfänger wären dennoch im Vorfeld zu klären.

-          Individuelle Kürzungen einzelner Zuwendungsempfänger. Kriterien nach Zuschussrichtlinien sowie Priorisierungen wären hier noch festzulegen (s. folgend).

Zu beachten ist, dass qualitative Leitplanken als Begrenzung mitgedacht werden müssen. Da es sich bei den betroffenen Budgets primär um präventive und infrastrukturelle Kernbereiche handelt, bestünde bei einer unreflektierten Pauschalkürzung das Risiko, funktionierende Schutzsysteme strukturell zu beschädigen. Für eine verantwortungsvolle und rechtssichere Konsolidierung sollten daher folgende Ebenen mitberücksichtigt werden:

-          Rechtliche und formale Bindungen beachten:
Die betroffenen Zuschussbereiche sind nach Gesetzeswortlaut häufig durch sogenannte „Soll-Formulierungen“ geprägt. Was in der Alltagssprache als Empfehlung klingt, bedeutet im Verwaltungsrecht jedoch: Soll heißt in der Regel Muss. Die Kommune hat zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Frage, wie und in welchem Umfang sie diese Infrastruktur ausgestaltet (Ermessenspielraum), die Bereitstellung an sich (das Ob) ist jedoch i.d.R. gesetzlich bindend. Eine rein budgetgetriebene Reduzierung darf nicht dazu führen, dass z.B. eine rechtlich geforderte Basisstruktur wegbricht. Zudem müssen bei den gestaltbaren Förderbereichen bestehende Verträge, Bescheide und Kündigungs- bzw. Aufhebungsfristen vor Änderungen eingehalten werden.

-          Präventionsrendite und Folgekosten fokussieren:
Da die anvisierten Budgets maßgeblich die präventive Basisstruktur der Jugendhilfe finanzieren, muss die tatsächliche Wirksamkeit der Angebote handlungsleitend bleiben. Das zentrale Argument ist die „Präventionsrendite“: Gut ausgebaute Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder der Familienbildung fangen gesellschaftliche Problemlagen frühzeitig ab. Würden diese Basisstrukturen pauschal beschnitten, eskalieren familiäre oder biografische Krisen häufig ungebremst. Dies führt, neben den für die Familien, Kinder und junge Menschen direkt spürbaren negativen Folgen, meist unausweichlich dazu, dass der städtische Haushalt zeitversetzt durch zwingend zu gewährende, weitaus kostenintensivere Einzelfallmaßnahmen massiv und dauerhaft belastet wird.

-          Infrastruktur erhalten und Vulnerabilität berücksichtigen:
Bei der Abwägung konkreter Einschnitte muss die Zielgruppe präzise in den Blick genommen werden. Es gilt abzuwägen zwischen Angeboten, die eine breite Masse erreichen, und spezifischen Hilfen für stark benachteiligte Gruppen, für die oftmals keine alternativen Anlaufstellen existieren. Besondere Vorsicht ist zudem beim Schutz der freien Trägerlandschaft geboten. Die Zerschlagung gewachsener Strukturen und Netzwerke sowie der damit verbundene Verlust von dringend benötigten Fachkräften sind in der Regel irreversibel. Ein späterer Wiederaufbau dieser kommunalen Kerninfrastruktur ist fiskalisch wie organisatorisch deutlich teurer als der Erhalt des laufenden Betriebs.

Die Konsolidierung muss sich an den strategischen Zielen der Stadt Erlangen orientieren. Langfristig
getroffene, strategische Beschlüsse zu Kindertagesbetreuung, Jugendsozialarbeit an Schulen und der
Teilplan Jugend, sind hier handlungsleitend.

Ziel muss es sein, eine tragfähige Trägerlandschaft zu erhalten, die nach den geltenden Soll-Regelungen gesetzliche Infrastrukturaufträge erfüllt und den Haushalt langfristig vor eskalierenden sozialen Folgekosten schützt.

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

€

bei IPNr.:

Sachkosten:

€

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

€

bei Sachkonto:

Folgekosten

€

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

€

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:            Anlage 1 – Gesetzliche Grundlagen SGB VIII, Quellensammlung

                               Anlage 2 – Zuschussrichtlinien und Nebenbestimmungen

                               Anlage 3 - Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) mit Anmerkungen

                               Anlage 4 – Zuschüsse an Dritte (Vorabdotierungen Stadtjugendamt) Ansätze 2024 - 2026