Betreff
Wesentliche Änderungen im SGB II zum 01.07.2026
Vorlage
55/125/2026
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Zum 1. Juli 2026 treten wesentliche Teile des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft. Das Gesetz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Bezeichnung „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ geführt. Ziel der Reform ist nach Darstellung des BMAS, das Verhältnis von Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren, die Vermittlung in Arbeit zu stärken, Mitwirkung verbindlicher auszugestalten und die individuelle Unterstützung im SGB II weiterzuentwickeln.

Die bisherige Geldleistung „Bürgergeld“ wird künftig in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Das Leistungssystem heißt weiterhin bzw. wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Für die Umstellung von Begrifflichkeiten, IT-Verfahren, Formularen und Informationsmaterialien sieht das BMAS einen Übergangszeitraum von sechs Monaten vor; der Begriff „Bürgergeld“ kann damit übergangsweise noch verwendet werden.

Die Werkleitung informiert mit dieser Mitteilung über den aktuellen Stand der Umsetzung im Erlanger Jobcenter. Die konkrete Umsetzung, die Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erlangen sowie die Folgen für das Erlanger Jobcenter werden in der Sitzung ergänzend mündlich erläutert.

1. Quellenlage und Orientierung für die Umsetzung
Grundlage der aktuellen Umsetzung sind insbesondere die Veröffentlichungen des BMAS, die Informationen der Servicestelle SGB II, die Fachlichen Weisungen und Weisungssammlungen der Bundesagentur für Arbeit sowie die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (BayStMAS).

Das BayStMAS stellt für Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft insbesondere Vollzugshinweise zu Aufsicht, Kosten der Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe, sonstigen kommunalen Leistungen sowie kommunalen Finanzen bereit.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Weisungssammlungen zum SGB II bereits um Fassungen und Fachliche Weisungen mit Bezug zum Rechtsstand ab 1. Juli 2026 ergänzt, unter anderem zu Leistungsminderungen, Meldeversäumnissen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weiteren leistungsrechtlichen Vorschriften. Auch wenn das Erlanger Jobcenter als Jobcenter in kommunaler Trägerschaft nicht in allen Bereichen unmittelbar an BA-interne Weisungen gebunden ist, dienen diese Veröffentlichungen als wichtige Auslegungshilfe und Vergleichsmaßstab für eine rechtssichere, einheitliche und bürgernahe Umsetzung.

Das Erlanger Jobcenter hat bereits eine eigene Bürgerinformation zu den wichtigsten Änderungen zum 1. Juli 2026 veröffentlicht. Darin werden insbesondere die neue Bezeichnung, die Vermögensfreibeträge, die neue Obergrenze für Unterkunftskosten, die Prüfung der Mietpreisbremse, der Vorrang der Vermittlung, der Kooperationsplan sowie Leistungsminderungen erläutert.

2. Wesentliche gesetzliche Änderungen
2.1. Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld
Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich durch die reine Bezeichnung zunächst nichts an der Höhe der Regelbedarfe.

Die Änderung hat jedoch praktische Auswirkungen auf Formulare, Bescheide, Internetauftritt, interne Vorlagen, Telefon- und Schriftverkehr sowie die Beratungssprache.

Für das Erlanger Jobcenter bedeutet dies, dass vorhandene Schreiben, Textbausteine, Internetinformationen, interne Arbeitshilfen und Formulare schrittweise angepasst werden. Die Übergangsregelung ermöglicht dabei eine pragmatische Umsetzung, ohne dass kurzfristig sämtliche Bestandsdokumente gleichzeitig ersetzt werden müssen.

2.2. Vermögen: Wegfall der Karenzzeit und neue altersabhängige Freibeträge
Die Karenzzeit für Vermögen entfällt. Vermögen wird künftig bereits ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Gleichzeitig werden die Freibeträge neu geregelt und nach Altersstufen gestaffelt. Nach der BMAS-Darstellung gelten künftig folgende Freibeträge: bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und über 50 Jahre 20.000 Euro. Vermögen in Form eines gesetzlich privilegierten Altersvorsorgevermögens bleibt dabei weiterhin geschützt, zB Riester-Verträge, andere nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeprodukte, gesetzlich anerkannte Versicherungsverträge der Altersvorsorge sowie bestimmte Altersvorsorgeformen der von der Rentenversicherungspflicht befreiter Selbständiger/Freiberufler*innen.


Für Bürgerinnen und Bürger kann dies insbesondere bei Neuanträgen und Weiterbewilligungsanträgen relevant werden. Personen oder Bedarfsgemeinschaften, deren Vermögen bisher aufgrund der Karenzzeit oder höherer Freibeträge nicht anspruchsschädlich war, können künftig einer genaueren Prüfung unterliegen. Für das Erlanger Jobcenter entsteht ggf. bzw. in einer noch nicht näher bestimmbaren Zahl von Fällen erhöhter oder zusätzlicher Beratungs- und Prüfbedarf, insbesondere bei Übergangsfällen, Weiterbewilligungen und Fällen mit komplexeren Vermögensverhältnissen. 


2.3. Kosten der Unterkunft: Mietdeckel während der Karenzzeit
Die einjährige Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber begrenzt. Künftig werden auch während der Karenzzeit unangemessen hohe Unterkunftskosten nicht mehr unbegrenzt übernommen. Der neue Deckel liegt beim 1,5-fachen der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. Das BMAS weist zugleich auf eine Härtefallregelung hin, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützen soll.

Für Erlangen ist diese Änderung besonders bedeutsam, weil die Wohnkosten in der Stadt hoch sind und die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bereits bislang einen nicht unwesentlichen Anteil der Leistungsarbeit ausmacht. In der Praxis soll künftig bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft werden, ob Unterkunftskosten die neue absolute Obergrenze überschreiten. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass Teile der Miete nicht übernommen werden. Zugleich sind Härtefälle sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

2.4. Mietpreisbremse und neue Quadratmeterhöchstmiete
Neu ist außerdem, dass Verstöße gegen die gesetzlich geltende Mietpreisbremse leistungsrechtlich stärker berücksichtigt werden. Leistungsberechtigte können verpflichtet werden, gegenüber Vermieterinnen und Vermietern eine Überschreitung bzw. einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Kommt es zu keiner Einigung, sollen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegende Unterkunftskosten bis zur Klärung weiter übernommen werden. Unklar und schwierig bzw. herausfordernd sind hierbei die praktische Umsetzung dieser Regelung, weil einer Prüfung bzw. der Nachweisführung des Verstoßes rechtliche und tatsächliche Hürden begegnen, wie zB fehlende Datenlage. Positiv ist, dass künftig Rückforderungsansprüche auf das Erlanger Jobcenter übergehen können (gesetzlicher Forderungsübergang). Ob und wie sich diese Neuerung bürokratie- und aufwandsarm, ohne Mehrkosten umsetzen lässt, ist aktuell noch unklar.

Darüber hinaus erhalten kommunale Träger die Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen. Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen mit überhöhten Quadratmeterpreisen allein deshalb vollständig übernommen werden müssen, weil die Gesamtmiete noch innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenze liegt. (BMAS)

Für die Stadt Erlangen ist dies ein wichtiger, aber rechtlich und fachlich anspruchsvoller Umsetzungsbereich. Die Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete setzt eine belastbare Herleitung, klare interne Prüfschritte und eine rechtssichere Einzelfallprüfung voraus. Die Werkleitung prüft derzeit, ob und in welcher Form eine solche Regelung für Erlangen zweckmäßig, rechtssicher und praktisch handhabbar umgesetzt werden kann. Hierbei wird eine enge Abstimmung mit Amt 50 stattfinden, um negative finanzielle Auswirkungen und unerwünschte Drehtüreffekte (=Abrutschen Betroffener in die Obdachlosigkeit) aufgrund einer zu restriktiven Gesetzesanwendung zu vermeiden.

2.5. Vorrang von Vermittlung, Arbeit und Ausbildung
Die Reform stärkt den Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Nach den Informationen des BMAS und der Servicestelle SGB II sollen Vermittlung, Mitwirkung und individuelle Unterstützung stärker ausgerichtet werden, um Leistungsberechtigte dauerhaft in Arbeit zu bringen.

Für die Praxis bedeutet dies aber nicht zwingend auch eine Abkehr von Qualifizierung, Sprachförderung oder Eingliederungsmaßnahmen. Vielmehr wird stärker zu prüfen sein, ob eine unmittelbare Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme möglich und zumutbar ist oder ob eine Maßnahme für eine nachhaltige Integration erforderlich bleibt. In der Erlanger Umsetzung folgt hieraus der Auftrag, die bestehenden Konzepte zu prüfen und ggf. punktuell nachzuschärfen.

2.6. Kooperationsplan, verbindlichere Mitwirkung und Wegfall des Schlichtungsverfahrens
Der Kooperationsplan bleibt grundsätzlich der „rote Faden“ des Eingliederungsprozesses. Künftig wird jedoch das erste Beratungsgespräch grundsätzlich persönlich vor Ort stattfinden müssen; Ausnahmen bleiben möglich. Wenn Leistungsberechtigte nicht ausreichend kooperieren, können Pflichten aus dem Kooperationsplan künftig verbindlicher eingefordert werden. Nach einem versäumten Termin kann Mitwirkung ebenfalls verbindlich eingefordert werden. Das mit der Reform zum Bürgergeld in 2023 eingeführte Schlichtungsverfahren entfällt wieder.

Für das Erlanger Jobcenter folgt daraus, dass die Integrationsarbeit (wieder) stärker zwischen kooperativer Beratung und rechtlich verbindlicher Aufforderung unterscheiden muss. Die Anforderungen müssen angemessen sein, an die individuelle Situation anknüpfen und dokumentiert werden. Gleichzeitig kann die Neuregelung dazu beitragen, Beratungsprozesse zielgerichteter zu gestalten und Terminverbindlichkeit zu erhöhen.

2.7. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen, etwa wenn Eigenbemühungen nicht nachgewiesen oder zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen ohne wichtigen Grund abgelehnt werden, werden die Leistungsminderungen vereinheitlicht. Nach der BMAS-Darstellung beträgt die Minderung künftig unmittelbar 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Die bisherige Staffelung von 10, 20 und 30 Prozent entfällt.

Diese Änderung erfordert eine sorgfältige Umsetzung. Jede Minderung setzt weiterhin eine Einzelfallprüfung, eine ordnungsgemäße Anhörung, die Prüfung eines wichtigen Grundes und die Prüfung besonderer Härten voraus. Bei psychischen Erkrankungen und besonderen Belastungssituationen ist besondere Sensibilität erforderlich. Das BMAS hebt ausdrücklich hervor, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen vor Leistungsminderungen persönlich angehört werden sollen. Es genügt hierbei, dass seitens der Integrationsfachkraft Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und/oder einer besonderen Belastungssituation erkennbar sind.

2.8. Leistungsminderungen bei Meldeversäumnisse und Nichterreichbarkeit
Bei Meldeversäumnissen wird das Sanktionsregime ebenfalls verschärft. Ein einmalig versäumter Termin führt nach der BMAS-Darstellung noch nicht zur Minderung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat greifen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Zudem können wiederholt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in bestimmten Fällen durch den Medizinischen Dienst überprüft werden.

Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen wird künftig gesetzlich vermutet, dass die betroffene Person nicht erreichbar ist. Zunächst wird der Regelbedarf nicht erbracht, während insbesondere Unterkunftskosten noch für einen weiteren Monat weitergewährt werden. Erscheint die Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wieder belegt werden. Wichtige Gründe, Härtefälle und besondere persönliche Umstände sind zu berücksichtigen.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies eine deutlich höhere Bedeutung der Terminwahrnehmung. Für das Erlanger Jobcenter bedeutet es erhöhte Anforderungen an Einladungsschreiben, Rechtsfolgenbelehrungen, Dokumentation, Anhörung und niedrigschwellige Kontaktmöglichkeiten.

2.9.Leistungsminderungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit
Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird nach BMAS-Angaben praxistauglicher ausgestaltet. Bereits die erstmalige Ablehnung eines konkreten, zumutbaren und tatsächlich verfügbaren Arbeitsangebots kann künftig zum Entfallen des Regelbedarfs führen. Der Entzug des Regelbedarfs hat eine feste Mindestdauer von einem Monat und ist auf maximal zwei Monate begrenzt. Die Miete soll in diesen Fällen direkt an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden, um Mietschulden zu vermeiden.

Diese Regelung betrifft voraussichtlich nur eine begrenzte Zahl von Fällen, ist aber aufgrund der erheblichen Rechtsfolge besonders umsichtig umzusetzen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsangebot konkret, zumutbar und tatsächlich unmittelbar realisierbar ist.

2.10. Schutz von Kindern und Bedarfsgemeinschaften
Kinder und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben bei Leistungsminderungen besonders geschützt. Nach der BMAS-Darstellung wird ausschließlich der Regelbedarf derjenigen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf von Kindern und anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Zudem ist bei jeder Minderung zu prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Für Erlangen ist dieser Schutzgedanke in der Umsetzung zentral. Ziel muss sein, die gesetzlich vorgesehene Verbindlichkeit umzusetzen, ohne vulnerable Personen, Familien oder Kinder unangemessen zu belasten. Die Prüfung und Dokumentation von Härtefällen wird daher ein wesentlicher aber auch aufwendiger Bestandteil der internen Umsetzung sein.

2.11. Vorläufige Entscheidungen und endgültige Leistungsfestsetzung
Bei vorläufig bewilligten Leistungen werden die Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung gestärkt. Werden erforderliche Unterlagen zur Einkommenssituation nicht rechtzeitig vorgelegt, kann festgestellt werden, dass für die betreffenden Monate kein Leistungsanspruch bestand; die vorläufig erbrachten Leistungen sind dann zu erstatten. Ein Nachreichen von Unterlagen erst im Klageverfahren soll nicht mehr dazu führen, dass das Jobcenter Jahre später neu berechnen muss.

Dies betrifft insbesondere Fälle mit schwankendem Einkommen, selbstständiger Tätigkeit oder noch ungeklärten Einnahmen. Für Bürgerinnen und Bürger ist eine klare Beratung über Fristen und Rechtsfolgen erforderlich. Für das Jobcenter sind rechtssichere Aufforderungsschreiben, Belehrungen und Fristenkontrollen notwendig.

2.12. Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch und Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Das Gesetz sieht außerdem eine ausdrückliche Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll vor, wenn ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des Mindestlohns bestehen. (BMAS)

Für das Erlanger Jobcenter bedeutet dies, dass interne Prüfschritte und Zuständigkeiten für Verdachtsfälle klar beschrieben werden müssen. Dabei sind Datenschutz, Sozialdatenschutz, Verhältnismäßigkeit und eine einheitliche Dokumentation zu beachten.

2.13. Junge Menschen und Jugendberufsagenturen
Die Reform stärkt zudem die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit für junge Menschen. Jugendberufsagenturen werden als zentrale Anlaufstellen gestärkt; sie sollen junge Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf besser unterstützen. Die Agenturen für Arbeit können künftig gemeinsam mit den Partnern einer Jugendberufsagentur Zielgruppen festlegen, Leistungen abstimmen und koordinierende Aufgaben übernehmen.

Für Erlangen knüpft dies an bestehende Kooperationsstrukturen der Jugendberufsagentur an. In der Umsetzung wird zu prüfen sein, welche zusätzlichen Abstimmungsbedarfe und -möglichkeiten mit Jugendhilfe, Agentur für Arbeit, Schulen und weiteren Partnern entstehen.


3. Geplante Umsetzung im Erlanger Jobcenter
Das Erlanger Jobcenter bereitet die Umsetzung derzeit in mehreren Handlungssträngen vor:

3.1. Bürgerinformation und Erstkommunikation 
  Die Stadt Erlangen hat bereits eine öffentlich zugängliche Information zu den wichtigsten Änderungen veröffentlicht. Diese informiert bürgernah über die neue Bezeichnung, Vermögensfreibeträge, Unterkunftskosten, Mietpreisbremse, Vorrang der Vermittlung, Kooperationsplan, Leistungsminderungen und Meldeversäumnisse. Die Information wird bei Bedarf fortgeschrieben.

3.2. Interne Arbeitshilfen und Schulungen 
   Für die Leistungsgewährung, den Service Point, die aktivierenden Leistungen und die Widerspruchsbearbeitung werden interne Arbeitshilfen, Prüfschemata und Textbausteine angepasst. Schwerpunkte sind Vermögensprüfung, KdU-Deckel, Mietpreisbremse, Quadratmeterhöchstmiete, Leistungsminderungen, Meldeversäumnisse, Härtefallprüfung und vorläufige Leistungsbewilligung.

3.3. KdU und kommunale Steuerung 
   Die Änderungen bei den Unterkunftskosten betreffen unmittelbar kommunale Verantwortung und kommunale Finanzierungsinteressen. Der Umgang mit der neuen 1,5-fachen Obergrenze, der Mietpreisbremse und einer möglichen Quadratmeterhöchstmiete wird fachlich und rechtlich geprüft. Ziel ist eine Umsetzung, die sowohl rechtssicher als auch sozial ausgewogen ist und dabei trotzdem praktikabel für die Verwaltung bleibt.

3.4. Beratung und Erreichbarkeit 
   Da die neuen Regelungen für Leistungsberechtigte teilweise erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können, wird besonderer Wert auf verständliche Beratung gelegt. Dies betrifft insbesondere Personen mit Vermögen oberhalb der neuen Freibeträge, Haushalte mit hohen Unterkunftskosten, Familien, psychisch belastete Menschen, Selbstständige und Personen mit wiederholten Terminversäumnissen.

3.5. Dokumentation und Qualitätssicherung 
   Die Reform erhöht die Bedeutung rechtssicherer Einzelfallentscheidungen. Anhörungen, wichtige Gründe, Härtefallprüfungen und Ermessensentscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Umsetzung wird deshalb durch Qualitätssicherung, Fallbesprechungen und laufende Auswertung begleitet.

4. Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erlangen
Für die Mehrzahl der kooperativ mitwirkenden Leistungsberechtigten wird sich im laufenden Beratungsprozess sehr wahrscheinlich nur wenig ändern. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass sich für Menschen, die zuverlässig mit dem Jobcenter kooperieren, keine Verschärfungen in Bezug auf Mitwirkungspflichten oder Leistungen ergeben.

Spürbare Auswirkungen können jedoch insbesondere in folgenden Fallgruppen entstehen:

- Menschen mit Vermögen oberhalb der neuen Freibeträge,
- Haushalte mit sehr hohen Unterkunftskosten,
- Leistungsberechtigte in Wohnungen mit möglicherweise überhöhter Miete oder auffällig hoher Quadratmetermiete,
- Personen mit wiederholten Terminversäumnissen,
- Personen, die konkrete zumutbare Arbeitsangebote ablehnen,
- Selbstständige mit dauerhaft nicht tragfähiger Tätigkeit,
- Erziehende nach Ablauf der künftig enger gefassten Schutzphase,
- Bedarfsgemeinschaften mit komplexen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen.

Für diese Gruppen ist mit erhöhtem Beratungsbedarf zu rechnen. Zugleich kann es in einzelnen Fällen zu Leistungsreduzierungen, intensiveren Mitwirkungsanforderungen oder zusätzlichen Nachweis- und Prüfpflichten kommen.

5. Auswirkungen auf Organisation, Personal und Finanzen
Die Reform führt nicht nur zu Änderungen in der Rechtsanwendung, sondern auch zu organisatorischem Mehraufwand. Besonders relevant sind:

- Anpassung von Formularen, Bescheiden, Internetinformationen und Textbausteinen,
- Schulung der Mitarbeitenden,
- erhöhte Prüf- und Dokumentationsanforderungen,
- zusätzliche Beratungsbedarfe,
- stärkere Abstimmung zwischen Leistungsgewährung und Integration,
- mögliche Zunahme von Widersprüchen und Klagen in der Übergangsphase,
- erhöhter Abstimmungsbedarf bei Unterkunftskosten und Mietrechtsthemen,
- technische und organisatorische Umstellung der Begrifflichkeiten.

Finanziell können sich gegenläufige Effekte ergeben. Einerseits können strengere Vermögensprüfung und Unterkunftskostenbegrenzungen zu geringeren Leistungsaufwendungen führen. Andererseits entstehen Umsetzungsaufwand, Beratungsbedarf und mögliche Rechtsstreitigkeiten. Konkrete finanzielle Effekte für Erlangen können derzeit noch nicht belastbar beziffert werden und werden im weiteren Vollzug beobachtet.

III. Bewertung der Werkleitung

Das 13. Änderungsgesetz zum SGB II stellt eine der wesentlichsten Änderungen seit Einführung des Bürgergeldes dar. Es verbindet eine stärkere Betonung von Eigenverantwortung, Mitwirkung und Vermittlung mit dem Anspruch, individuelle Unterstützung und soziale Sicherung weiterhin zu gewährleisten.

Für das Erlanger Jobcenter liegt die zentrale Herausforderung darin, die neuen gesetzlichen Spielräume und Verpflichtungen rechtssicher, verhältnismäßig und bürgernah umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die leistungsrechtlich sensiblen Bereiche Unterkunftskosten, Vermögen, Leistungsminderungen und Terminversäumnisse. Gleichzeitig bietet die Reform die Möglichkeit, Beratungsprozesse verbindlicher zu gestalten, Vermittlung stärker zu fokussieren und Leistungsmissbrauch gezielter entgegenzutreten.

Die Werkleitung wird die Umsetzung eng begleiten, interne Arbeitsgrundlagen fortschreiben und den Werkausschuss über wesentliche Entwicklungen, insbesondere zu finanziellen Auswirkungen, Fallzahlen, Rechtsstreitigkeiten und besonderen Erlanger Umsetzungsthemen, weiter informieren.


V. Kenntnisnahme
Der Werkausschuss nimmt den Werkstattbericht zur Umsetzung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zur Kenntnis.

Die Verwaltung berichtet in der Sitzung ergänzend mündlich über den aktuellen Stand der Umsetzung im Erlanger Jobcenter sowie über die erwarteten Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erlangen.


Anlagen: