Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Zum 1. Juli 2026 treten wesentliche Teile des 13. Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft.
Das Gesetz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der
Bezeichnung „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
geführt. Ziel der Reform ist nach Darstellung des BMAS, das Verhältnis von
Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren, die Vermittlung in
Arbeit zu stärken, Mitwirkung verbindlicher auszugestalten und die individuelle
Unterstützung im SGB II weiterzuentwickeln.
Die bisherige Geldleistung „Bürgergeld“ wird
künftig in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Das Leistungssystem heißt weiterhin
bzw. wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Für die Umstellung von
Begrifflichkeiten, IT-Verfahren, Formularen und Informationsmaterialien sieht
das BMAS einen Übergangszeitraum von sechs Monaten vor; der Begriff
„Bürgergeld“ kann damit übergangsweise noch verwendet werden.
Die Werkleitung informiert mit dieser Mitteilung über den aktuellen Stand der
Umsetzung im Erlanger Jobcenter. Die konkrete Umsetzung, die Auswirkungen für
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erlangen sowie die Folgen für das Erlanger
Jobcenter werden in der Sitzung ergänzend mündlich erläutert.
1. Quellenlage und Orientierung für die
Umsetzung
Grundlage der aktuellen Umsetzung sind insbesondere die Veröffentlichungen
des BMAS, die Informationen der Servicestelle SGB II, die Fachlichen Weisungen
und Weisungssammlungen der Bundesagentur für Arbeit sowie die Vollzugshinweise
des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (BayStMAS).
Das BayStMAS stellt für Jobcenter in zugelassener kommunaler
Trägerschaft insbesondere Vollzugshinweise zu Aufsicht, Kosten der Unterkunft
und Heizung, Bildung und Teilhabe, sonstigen kommunalen Leistungen sowie
kommunalen Finanzen bereit.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre
Weisungssammlungen zum SGB II bereits um Fassungen und Fachliche Weisungen mit
Bezug zum Rechtsstand ab 1. Juli 2026 ergänzt, unter anderem zu
Leistungsminderungen, Meldeversäumnissen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie
weiteren leistungsrechtlichen Vorschriften. Auch wenn das Erlanger Jobcenter
als Jobcenter in kommunaler Trägerschaft nicht in allen Bereichen unmittelbar
an BA-interne Weisungen gebunden ist, dienen diese Veröffentlichungen als
wichtige Auslegungshilfe und Vergleichsmaßstab für eine rechtssichere,
einheitliche und bürgernahe Umsetzung.
Das Erlanger Jobcenter hat bereits eine eigene Bürgerinformation zu den
wichtigsten Änderungen zum 1. Juli 2026 veröffentlicht. Darin werden
insbesondere die neue Bezeichnung, die Vermögensfreibeträge, die neue
Obergrenze für Unterkunftskosten, die Prüfung der Mietpreisbremse, der Vorrang
der Vermittlung, der Kooperationsplan sowie Leistungsminderungen erläutert.
2. Wesentliche gesetzliche Änderungen
2.1. Umbenennung von Bürgergeld in
Grundsicherungsgeld
Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Für
die Bürgerinnen und Bürger ändert sich durch die reine Bezeichnung zunächst
nichts an der Höhe der Regelbedarfe.
Die Änderung hat jedoch praktische Auswirkungen auf
Formulare, Bescheide, Internetauftritt, interne Vorlagen, Telefon- und
Schriftverkehr sowie die Beratungssprache.
Für das Erlanger Jobcenter bedeutet dies, dass vorhandene Schreiben,
Textbausteine, Internetinformationen, interne Arbeitshilfen und Formulare
schrittweise angepasst werden. Die Übergangsregelung ermöglicht dabei eine
pragmatische Umsetzung, ohne dass kurzfristig sämtliche Bestandsdokumente
gleichzeitig ersetzt werden müssen.
2.2. Vermögen: Wegfall der Karenzzeit
und neue altersabhängige Freibeträge
Die Karenzzeit für Vermögen entfällt. Vermögen wird künftig bereits ab
Beginn des Leistungsbezugs geprüft. Gleichzeitig werden die Freibeträge neu
geregelt und nach Altersstufen gestaffelt. Nach der BMAS-Darstellung gelten
künftig folgende Freibeträge: bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000
Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und über 50 Jahre 20.000 Euro. Vermögen in Form
eines gesetzlich privilegierten Altersvorsorgevermögens bleibt dabei weiterhin
geschützt, zB Riester-Verträge, andere nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte
Altersvorsorgeprodukte, gesetzlich anerkannte Versicherungsverträge der
Altersvorsorge sowie bestimmte Altersvorsorgeformen der von der
Rentenversicherungspflicht befreiter Selbständiger/Freiberufler*innen.
Für Bürgerinnen und Bürger kann dies insbesondere bei Neuanträgen und
Weiterbewilligungsanträgen relevant werden. Personen oder
Bedarfsgemeinschaften, deren Vermögen bisher aufgrund der Karenzzeit oder
höherer Freibeträge nicht anspruchsschädlich war, können künftig einer
genaueren Prüfung unterliegen. Für das Erlanger Jobcenter entsteht ggf. bzw. in
einer noch nicht näher bestimmbaren Zahl von Fällen erhöhter oder zusätzlicher
Beratungs- und Prüfbedarf, insbesondere bei Übergangsfällen, Weiterbewilligungen
und Fällen mit komplexeren Vermögensverhältnissen.
2.3. Kosten der Unterkunft: Mietdeckel
während der Karenzzeit
Die einjährige Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft bleibt
grundsätzlich erhalten, wird aber begrenzt. Künftig werden auch während der
Karenzzeit unangemessen hohe Unterkunftskosten nicht mehr unbegrenzt
übernommen. Der neue Deckel liegt beim 1,5-fachen der abstrakten örtlichen
Angemessenheitsgrenze. Das BMAS weist zugleich auf eine Härtefallregelung hin,
die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützen soll.
Für Erlangen ist diese Änderung besonders bedeutsam, weil die Wohnkosten in der
Stadt hoch sind und die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten
bereits bislang einen nicht unwesentlichen Anteil der Leistungsarbeit ausmacht.
In der Praxis soll künftig bereits zu Beginn des Leistungsbezugs geprüft
werden, ob Unterkunftskosten die neue absolute Obergrenze überschreiten. In
diesen Fällen kann es dazu kommen, dass Teile der Miete nicht übernommen
werden. Zugleich sind Härtefälle sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
2.4. Mietpreisbremse und neue
Quadratmeterhöchstmiete
Neu ist außerdem, dass Verstöße gegen die gesetzlich geltende
Mietpreisbremse leistungsrechtlich stärker berücksichtigt werden.
Leistungsberechtigte können verpflichtet werden, gegenüber Vermieterinnen und
Vermietern eine Überschreitung bzw. einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu
rügen. Kommt es zu keiner Einigung, sollen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen
liegende Unterkunftskosten bis zur Klärung weiter übernommen werden. Unklar und
schwierig bzw. herausfordernd sind hierbei die praktische Umsetzung dieser
Regelung, weil einer Prüfung bzw. der Nachweisführung des Verstoßes rechtliche
und tatsächliche Hürden begegnen, wie zB fehlende Datenlage. Positiv ist, dass
künftig Rückforderungsansprüche auf das Erlanger Jobcenter übergehen können
(gesetzlicher Forderungsübergang). Ob und wie sich diese Neuerung bürokratie-
und aufwandsarm, ohne Mehrkosten umsetzen lässt, ist aktuell noch unklar.
Darüber hinaus erhalten kommunale Träger die Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete
festzulegen. Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen mit
überhöhten Quadratmeterpreisen allein deshalb vollständig übernommen werden
müssen, weil die Gesamtmiete noch innerhalb der abstrakten
Angemessenheitsgrenze liegt. (BMAS)
Für die Stadt Erlangen ist dies ein wichtiger, aber rechtlich und fachlich
anspruchsvoller Umsetzungsbereich. Die Einführung einer Quadratmeterhöchstmiete
setzt eine belastbare Herleitung, klare interne Prüfschritte und eine
rechtssichere Einzelfallprüfung voraus. Die Werkleitung prüft derzeit, ob und
in welcher Form eine solche Regelung für Erlangen zweckmäßig, rechtssicher und
praktisch handhabbar umgesetzt werden kann. Hierbei wird eine enge Abstimmung
mit Amt 50 stattfinden, um negative finanzielle Auswirkungen und unerwünschte
Drehtüreffekte (=Abrutschen Betroffener in die Obdachlosigkeit) aufgrund einer
zu restriktiven Gesetzesanwendung zu vermeiden.
2.5. Vorrang von Vermittlung, Arbeit und
Ausbildung
Die Reform stärkt den Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung.
Nach den Informationen des BMAS und der Servicestelle SGB II sollen
Vermittlung, Mitwirkung und individuelle Unterstützung stärker ausgerichtet
werden, um Leistungsberechtigte dauerhaft in Arbeit zu bringen.
Für die Praxis bedeutet dies aber nicht zwingend auch eine Abkehr von
Qualifizierung, Sprachförderung oder Eingliederungsmaßnahmen. Vielmehr wird
stärker zu prüfen sein, ob eine unmittelbare Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme
möglich und zumutbar ist oder ob eine Maßnahme für eine nachhaltige Integration
erforderlich bleibt. In der Erlanger Umsetzung folgt hieraus der Auftrag, die
bestehenden Konzepte zu prüfen und ggf. punktuell nachzuschärfen.
2.6. Kooperationsplan, verbindlichere
Mitwirkung und Wegfall des Schlichtungsverfahrens
Der Kooperationsplan bleibt grundsätzlich der „rote Faden“ des
Eingliederungsprozesses. Künftig wird jedoch das erste Beratungsgespräch
grundsätzlich persönlich vor Ort stattfinden müssen; Ausnahmen bleiben möglich.
Wenn Leistungsberechtigte nicht ausreichend kooperieren, können Pflichten aus
dem Kooperationsplan künftig verbindlicher eingefordert werden. Nach einem
versäumten Termin kann Mitwirkung ebenfalls verbindlich eingefordert werden.
Das mit der Reform zum Bürgergeld in 2023 eingeführte Schlichtungsverfahren
entfällt wieder.
Für das Erlanger Jobcenter folgt daraus, dass die
Integrationsarbeit (wieder) stärker zwischen kooperativer Beratung und
rechtlich verbindlicher Aufforderung unterscheiden muss. Die Anforderungen
müssen angemessen sein, an die individuelle Situation anknüpfen und
dokumentiert werden. Gleichzeitig kann die Neuregelung dazu beitragen,
Beratungsprozesse zielgerichteter zu gestalten und Terminverbindlichkeit zu
erhöhen.
2.7. Leistungsminderungen bei
Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen, etwa wenn Eigenbemühungen nicht nachgewiesen oder
zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen ohne wichtigen Grund
abgelehnt werden, werden die Leistungsminderungen vereinheitlicht. Nach der
BMAS-Darstellung beträgt die Minderung künftig unmittelbar 30 Prozent des
Regelbedarfs für drei Monate. Die bisherige Staffelung von 10, 20 und 30
Prozent entfällt.
Diese Änderung erfordert eine sorgfältige Umsetzung. Jede Minderung setzt
weiterhin eine Einzelfallprüfung, eine ordnungsgemäße Anhörung, die Prüfung
eines wichtigen Grundes und die Prüfung besonderer Härten voraus. Bei
psychischen Erkrankungen und besonderen Belastungssituationen ist besondere
Sensibilität erforderlich. Das BMAS hebt ausdrücklich hervor, dass Menschen mit
psychischen Erkrankungen vor Leistungsminderungen persönlich angehört werden
sollen. Es genügt hierbei, dass seitens der Integrationsfachkraft Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und/oder einer besonderen
Belastungssituation erkennbar sind.
2.8. Leistungsminderungen bei
Meldeversäumnisse und Nichterreichbarkeit
Bei Meldeversäumnissen wird das Sanktionsregime ebenfalls verschärft. Ein
einmalig versäumter Termin führt nach der BMAS-Darstellung noch nicht zur
Minderung. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann eine Minderung von 30 Prozent
des Regelbedarfs für einen Monat greifen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Zudem können wiederholt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in
bestimmten Fällen durch den Medizinischen Dienst überprüft werden.
Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen wird künftig gesetzlich
vermutet, dass die betroffene Person nicht erreichbar ist. Zunächst wird der
Regelbedarf nicht erbracht, während insbesondere Unterkunftskosten noch für
einen weiteren Monat weitergewährt werden. Erscheint die Person innerhalb
dieses Monats persönlich im Jobcenter, kann die Erreichbarkeit wieder belegt
werden. Wichtige Gründe, Härtefälle und besondere persönliche Umstände sind zu
berücksichtigen.
Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies eine deutlich höhere Bedeutung der
Terminwahrnehmung. Für das Erlanger Jobcenter bedeutet es erhöhte Anforderungen
an Einladungsschreiben, Rechtsfolgenbelehrungen, Dokumentation, Anhörung und
niedrigschwellige Kontaktmöglichkeiten.
2.9.Leistungsminderungen bei Ablehnung
zumutbarer Arbeit
Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird nach BMAS-Angaben
praxistauglicher ausgestaltet. Bereits die erstmalige Ablehnung eines
konkreten, zumutbaren und tatsächlich verfügbaren Arbeitsangebots kann künftig
zum Entfallen des Regelbedarfs führen. Der Entzug des Regelbedarfs hat eine
feste Mindestdauer von einem Monat und ist auf maximal zwei Monate begrenzt.
Die Miete soll in diesen Fällen direkt an die Vermieterin oder den Vermieter
gezahlt werden, um Mietschulden zu vermeiden.
Diese Regelung betrifft voraussichtlich nur eine begrenzte
Zahl von Fällen, ist aber aufgrund der erheblichen Rechtsfolge besonders
umsichtig umzusetzen. Entscheidend ist, dass das Arbeitsangebot konkret,
zumutbar und tatsächlich unmittelbar realisierbar ist.
2.10. Schutz von Kindern und
Bedarfsgemeinschaften
Kinder und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben bei
Leistungsminderungen besonders geschützt. Nach der BMAS-Darstellung wird
ausschließlich der Regelbedarf derjenigen erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Person gemindert, die die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis begangen
hat. Der Regelbedarf von Kindern und anderen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Zudem ist bei jeder Minderung zu
prüfen, ob ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
Für Erlangen ist dieser Schutzgedanke in der Umsetzung zentral. Ziel muss sein,
die gesetzlich vorgesehene Verbindlichkeit umzusetzen, ohne vulnerable
Personen, Familien oder Kinder unangemessen zu belasten. Die Prüfung und
Dokumentation von Härtefällen wird daher ein wesentlicher aber auch aufwendiger
Bestandteil der internen Umsetzung sein.
2.11. Vorläufige Entscheidungen und
endgültige Leistungsfestsetzung
Bei vorläufig bewilligten Leistungen werden die Mitwirkungspflichten bei
der endgültigen Leistungsfestsetzung gestärkt. Werden erforderliche Unterlagen
zur Einkommenssituation nicht rechtzeitig vorgelegt, kann festgestellt werden,
dass für die betreffenden Monate kein Leistungsanspruch bestand; die vorläufig
erbrachten Leistungen sind dann zu erstatten. Ein Nachreichen von Unterlagen
erst im Klageverfahren soll nicht mehr dazu führen, dass das Jobcenter Jahre
später neu berechnen muss.
Dies betrifft insbesondere Fälle mit schwankendem Einkommen,
selbstständiger Tätigkeit oder noch ungeklärten Einnahmen. Für Bürgerinnen und
Bürger ist eine klare Beratung über Fristen und Rechtsfolgen erforderlich. Für
das Jobcenter sind rechtssichere Aufforderungsschreiben, Belehrungen und
Fristenkontrollen notwendig.
2.12. Maßnahmen gegen
Leistungsmissbrauch und Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Das Gesetz sieht außerdem eine ausdrückliche Anzeigepflicht der Jobcenter
an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll vor, wenn ein Verdacht auf
Schwarzarbeit oder konkrete Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des
Mindestlohns bestehen. (BMAS)
Für das Erlanger Jobcenter bedeutet dies, dass interne Prüfschritte und
Zuständigkeiten für Verdachtsfälle klar beschrieben werden müssen. Dabei sind
Datenschutz, Sozialdatenschutz, Verhältnismäßigkeit und eine einheitliche
Dokumentation zu beachten.
2.13. Junge Menschen und
Jugendberufsagenturen
Die Reform stärkt zudem die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit für
junge Menschen. Jugendberufsagenturen werden als zentrale Anlaufstellen
gestärkt; sie sollen junge Menschen beim Übergang von Schule in Ausbildung und
Beruf besser unterstützen. Die Agenturen für Arbeit können künftig gemeinsam
mit den Partnern einer Jugendberufsagentur Zielgruppen festlegen, Leistungen
abstimmen und koordinierende Aufgaben übernehmen.
Für Erlangen knüpft dies an bestehende Kooperationsstrukturen der
Jugendberufsagentur an. In der Umsetzung wird zu prüfen sein, welche zusätzlichen
Abstimmungsbedarfe und -möglichkeiten mit Jugendhilfe, Agentur für Arbeit,
Schulen und weiteren Partnern entstehen.
3.
Geplante Umsetzung im Erlanger Jobcenter
Das Erlanger Jobcenter bereitet die Umsetzung derzeit in
mehreren Handlungssträngen vor:
3.1. Bürgerinformation und
Erstkommunikation
Die Stadt Erlangen hat bereits eine öffentlich zugängliche
Information zu den wichtigsten Änderungen veröffentlicht. Diese informiert
bürgernah über die neue Bezeichnung, Vermögensfreibeträge, Unterkunftskosten,
Mietpreisbremse, Vorrang der Vermittlung, Kooperationsplan,
Leistungsminderungen und Meldeversäumnisse. Die Information wird bei Bedarf
fortgeschrieben.
3.2. Interne Arbeitshilfen und
Schulungen
Für die Leistungsgewährung, den Service Point, die
aktivierenden Leistungen und die Widerspruchsbearbeitung werden interne
Arbeitshilfen, Prüfschemata und Textbausteine angepasst. Schwerpunkte sind
Vermögensprüfung, KdU-Deckel, Mietpreisbremse, Quadratmeterhöchstmiete,
Leistungsminderungen, Meldeversäumnisse, Härtefallprüfung und vorläufige
Leistungsbewilligung.
3.3. KdU und kommunale Steuerung
Die Änderungen bei den Unterkunftskosten betreffen unmittelbar
kommunale Verantwortung und kommunale Finanzierungsinteressen. Der Umgang mit
der neuen 1,5-fachen Obergrenze, der Mietpreisbremse und einer möglichen
Quadratmeterhöchstmiete wird fachlich und rechtlich geprüft. Ziel ist eine
Umsetzung, die sowohl rechtssicher als auch sozial ausgewogen ist und dabei
trotzdem praktikabel für die Verwaltung bleibt.
3.4. Beratung und Erreichbarkeit
Da die neuen Regelungen für Leistungsberechtigte teilweise erhebliche
finanzielle Auswirkungen haben können, wird besonderer Wert auf verständliche
Beratung gelegt. Dies betrifft insbesondere Personen mit Vermögen oberhalb der
neuen Freibeträge, Haushalte mit hohen Unterkunftskosten, Familien, psychisch
belastete Menschen, Selbstständige und Personen mit wiederholten
Terminversäumnissen.
3.5. Dokumentation und
Qualitätssicherung
Die Reform erhöht die Bedeutung rechtssicherer
Einzelfallentscheidungen. Anhörungen, wichtige Gründe, Härtefallprüfungen und
Ermessensentscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die
Umsetzung wird deshalb durch Qualitätssicherung, Fallbesprechungen und laufende
Auswertung begleitet.
4. Auswirkungen für Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Erlangen
Für die Mehrzahl der kooperativ mitwirkenden Leistungsberechtigten wird
sich im laufenden Beratungsprozess sehr wahrscheinlich nur wenig ändern. Das
BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass sich für Menschen, die zuverlässig mit
dem Jobcenter kooperieren, keine Verschärfungen in Bezug auf
Mitwirkungspflichten oder Leistungen ergeben.
Spürbare Auswirkungen können jedoch insbesondere in folgenden Fallgruppen
entstehen:
- Menschen mit Vermögen oberhalb der neuen Freibeträge,
- Haushalte mit sehr hohen Unterkunftskosten,
- Leistungsberechtigte in Wohnungen mit möglicherweise überhöhter Miete oder
auffällig hoher Quadratmetermiete,
- Personen mit wiederholten Terminversäumnissen,
- Personen, die konkrete zumutbare Arbeitsangebote ablehnen,
- Selbstständige mit dauerhaft nicht tragfähiger Tätigkeit,
- Erziehende nach Ablauf der künftig enger gefassten Schutzphase,
- Bedarfsgemeinschaften mit komplexen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen.
Für diese Gruppen ist mit erhöhtem Beratungsbedarf zu rechnen. Zugleich kann es
in einzelnen Fällen zu Leistungsreduzierungen, intensiveren
Mitwirkungsanforderungen oder zusätzlichen Nachweis- und Prüfpflichten kommen.
5. Auswirkungen auf Organisation,
Personal und Finanzen
Die Reform führt nicht nur zu Änderungen in der Rechtsanwendung, sondern
auch zu organisatorischem Mehraufwand. Besonders relevant sind:
- Anpassung von Formularen, Bescheiden, Internetinformationen und
Textbausteinen,
- Schulung der Mitarbeitenden,
- erhöhte Prüf- und Dokumentationsanforderungen,
- zusätzliche Beratungsbedarfe,
- stärkere Abstimmung zwischen Leistungsgewährung und Integration,
- mögliche Zunahme von Widersprüchen und Klagen in der Übergangsphase,
- erhöhter Abstimmungsbedarf bei Unterkunftskosten und Mietrechtsthemen,
- technische und organisatorische Umstellung der Begrifflichkeiten.
Finanziell können sich gegenläufige Effekte ergeben. Einerseits können
strengere Vermögensprüfung und Unterkunftskostenbegrenzungen zu geringeren
Leistungsaufwendungen führen. Andererseits entstehen Umsetzungsaufwand,
Beratungsbedarf und mögliche Rechtsstreitigkeiten. Konkrete finanzielle Effekte
für Erlangen können derzeit noch nicht belastbar beziffert werden und werden im
weiteren Vollzug beobachtet.
III. Bewertung der Werkleitung
Das 13. Änderungsgesetz zum SGB II stellt eine der wesentlichsten Änderungen
seit Einführung des Bürgergeldes dar. Es verbindet eine stärkere Betonung von
Eigenverantwortung, Mitwirkung und Vermittlung mit dem Anspruch, individuelle
Unterstützung und soziale Sicherung weiterhin zu gewährleisten.
Für das Erlanger Jobcenter liegt die zentrale Herausforderung darin, die neuen
gesetzlichen Spielräume und Verpflichtungen rechtssicher, verhältnismäßig und
bürgernah umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die leistungsrechtlich
sensiblen Bereiche Unterkunftskosten, Vermögen, Leistungsminderungen und
Terminversäumnisse. Gleichzeitig bietet die Reform die Möglichkeit,
Beratungsprozesse verbindlicher zu gestalten, Vermittlung stärker zu
fokussieren und Leistungsmissbrauch gezielter entgegenzutreten.
Die Werkleitung wird die Umsetzung eng begleiten, interne Arbeitsgrundlagen
fortschreiben und den Werkausschuss über wesentliche Entwicklungen,
insbesondere zu finanziellen Auswirkungen, Fallzahlen, Rechtsstreitigkeiten und
besonderen Erlanger Umsetzungsthemen, weiter informieren.
V.
Kenntnisnahme
Der Werkausschuss nimmt den Werkstattbericht zur Umsetzung
des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze zur Kenntnis.
Die Verwaltung berichtet in der Sitzung ergänzend mündlich über den aktuellen
Stand der Umsetzung im Erlanger Jobcenter sowie über die erwarteten
Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erlangen.
Anlagen:
