Die „Richtlinien der Stadt Erlangen für den Abschluss
bürgerlich-rechtlich zu regelnder Sondernutzungen (Gestattungsvertrag)“ für
Nutzungen nach Art. 22 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
werden mit Wirkung ab dem 01.01.2027 geändert.
Die neue Entgelthöhe richtet sich nach der Richtlinie gemäß Anlage 1 dieser Beschlussvorlage.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die
Entgeltsätze für Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht (Gestattungsverträge)
sollen mit Wirkung ab dem 01.01.2027 an die aktuelle wirtschaftliche
Entwicklung angepasst werden.
2.
Programme / Produkte / Leistungen /
Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Richtlinien der Stadt
Erlangen für den Abschluss bürgerlich-rechtlich zu regelnde Sondernutzungen
(Gestattungsvertrag) werden geändert.
Der Wortlaut der neuen Richtlinie ist beigefügter Anlage 1 zu entnehmen.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz werden
Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrs nicht
beeinträchtigen und Sondernutzungen, die der öffentlichen Versorgung dienen,
durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt. In diesen Fällen werden damit
keine Sondernutzungserlaubnisse nach der städtischen Sondernutzungssatzung
erteilt, sondern (privatrechtliche) Gestattungsverträge durch das
Liegenschaftsamt abgeschlossen. Es handelt sich hier in aller Regel um
unterirdisch zu verlegende Leitungen, Kanäle oder ähnliches sowie
Überspannungen (ab 4,5 m Höhe), wodurch der Gemeingebrauch der Grundstücke
durch die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden kann.
Den privatrechtlich zu vereinbarenden
Entgelthöhen liegt aus Gründen der Nachvollziehbarkeit eine Richtlinie für die
privatrechtlich zu regelnden Nutzungen zugrunde („Richtlinien der Stadt
Erlangen für den Abschluss bürgerlich-rechtlich zu regelnde Sondernutzungen“).
Zuletzt wurden die Entgeltsätze mit
Stadtratsbeschluss vom 28.07.2016 mit Wirkung ab dem 01.01.2017 angehoben. Die Entgeltsätze
sollen - wie auch die Sondernutzungsgebühren - in regemäßigen Abständen an
aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom
30.04.2025 zu den Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen (siehe lfd. Nr. 22 von
Referat II, Anlage 3 des Haushaltskonsolidierungskonzepts) sollen u.a. auch die
Gestattungsentgelte erhöht werden.
Die neuen hier vorgeschlagenen Entgelthöhen
orientieren sich auch an entsprechenden Festlegungen vergleichbar großer Städte
in Bayern (Nürnberg, Fürth, Bamberg, Regensburg, Ingolstadt, Würzburg, Amberg;
siehe Anlage 2). Nicht alle Kommunen verwenden die gleichen Bezeichnungen bei
Gestattungen oder haben eine so ausführliche Aufteilung. Der Hauptteil der
Gestattungen in Erlangen entfällt auf unterirdische Kabel (Nr. 6), Kanäle und
Rohrleitungen (Nr. 7), Gruben und Schächte (Nr. 5), Überspannungen (Kabelbrücken)
und deren Masten (Nr. 12 und Nr. 8) sowie Baugrubenrückverankerungen (Nr. 2).
Das Gestattungsentgelt für
Baugrubenrückverankerungen (Nr. 2) soll von 425,00 € auf 500,00 € einmalig pro
Anker erhöht werden. Bei Baugrubenrückverankerungen ist das Gestattungsentgelt
tatsächlich im Sinne einer einmaligen Ablöse zu sehen, da hier (ausnahmsweise)
der Gestattungsnehmer die Baugrubenrückverankerung nicht wieder aus dem
städtischen Grundstück entfernen muss, sondern die Ablöse die wahrscheinlichen
Rückbaukosten der Stadt Erlangen decken soll, wenn sie die
Baugrubenrückverankerung im Bedarfsfall auf eigene Kosten selbst entfernen
wird. Wegen der Erhöhung wurde daher auch Rücksprache mit dem Tiefbauamt
gehalten. Andere Städte wie Regensburg und Amberg haben hier mit 750,00 €
deutlich höhere Gestattungsentgelte.
Die Gestattungsentgelte für unterirdische
Kabel sowie Kanäle und Rohrleitungen (Nrn. 6 und 7) machen den Großteil der
Einnahmen aus Gestattungsentgelten aus und sollen daher von 1,00 € pro
laufenden Meter und Jahr auf 1,20 € pro laufenden Meter und Jahr erhöht
werden. Auf dem bisherigen Niveau von
1,00 €/lfm/Jahr befinden sich auch die Städte Würzburg und Amberg Die Städte
Regensburg, Ingolstadt und Nürnberg haben unterschiedliche Preisspannen, wobei
hier z.B. Nürnberg mit einer Preisspanne von 1,40 € bis 1,45 € pro lfm/Jahr
immer noch teurer als Erlangen wäre. Die Stadt Bamberg ist bei den
Gestattungsentgelten sogar sehr viel teurer.
Ebenfalls häufig kommen noch
Überspannungen/Kabelbrücken (Nr. 12) und die Masten bei Überspannungen (Nr. 8)
vor. Auch hier wird eine Erhöhung der Gestattungsentgelte bei den Masten von
50,00 €/Jahr auf 60,00 €/Jahr und bei den Überspannungen von 25,00 €/Monat auf
30,00 €/Monat vorgeschlagen.
Da es in den vergangenen Jahren öfters
beantragt worden ist – und bisher in der Entgeltrichtlinie nicht als eigene
Position enthalten war - wird eine zusätzliche die Position
„Grundwassermessstelle“ mit einem einmaligen Gestattungsentgelt von 50,00 € aufgenommen.
Bei anderen Fallkonstellationen wie z.B.
Schutzzonen (Nr. 10), Überdachungen (Nr. 11), Unterkellerungen gewerblich/nicht
gewerblich (Nrn. 13 und 14) richtet sich das Gestattungsentgelt nach einem
Prozentsatz des jeweils zugrunde liegenden Bodenrichtwertes. Hier „wächst“ das
Gestattungsentgelt mit den sich in der Regel im Laufe der Zeit ebenfalls
erhöhenden Bodenrichtwerten mit. Es bedarf bei diesen Positionen also keiner
Erhöhung der Gestattungsentgelte.
Die Erlanger Stadtwerke AG als städtisches
Tochterunternehmen und Versorger darf in städtischen Straßenverkehrsflächen
ihre Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme) aufgrund eines
Konzessionsvertrags ohne Abschluss eines Gestattungsvertrags verlegen und zahlt
hierfür eine Konzessionsabgabe an die Stadt Erlangen. Bei fiskalischen
(privaten) städtischen Flächen schließen die Erlanger Stadtwerke ebenfalls
Gestattungsverträge ab und zahlen hierfür entsprechend der Nr. 10 der
Richtlinie für die Schutzzonen, in welchen ihre Leitungen liegen, ein
demensprechendes Gestattungsentgelt (20% des jeweiligen Bodenrichtwertes).
Die Position Nr. 18 soll neu eingeführt
werden, weil sich in der Vergangenheit in Einzelfällen gezeigt hat, dass in
städtischen Flächen ohne vorherige Antragstellung z.B. unterirdische Leitungen
verlegt wurden. Durch eine Verschriftlichung bei Nr. 18 soll die grundsätzliche
Möglichkeit geschaffen werden, dieses unerlaubte Verhalten mit einem erhöhten
Gestattungsentgelt zu belegen, soweit nachträglich ein Gestattungsvertrag
ausgefertigt werden kann.
Gemäß dem Beschluss im
Haushaltskonsolidierungskonzept ist geplant, die Gestattungsentgelte um 10% zu
erhöhen. Die Einkünfte aus Gestattungsentgelten betrugen in den letzten drei
Jahren durchschnittlich rd. 142.000,-- € pro Kalenderjahr (2023: 139.521,67 €,
2024: 157.429,42 €, 2025: 130.805,63 €). Ziel ist es, eine signifikante
Erhöhung der Erträge auf der Basis des Vorschlags aus der
Haushaltskonsolidierung mit der neuen Entgeltrichtlinie zu erreichen.
Eine Erhöhung des Planansatzes für
Gestattungsentgelte um 20.000,-- € (und damit mehr als 10% der
durchschnittlichen Erträge aus den vergangenen Jahren) ist für das
Haushaltsjahr 2027 berücksichtigt worden. Es wird hier jedoch rein vorsorglich
darauf hingewiesen, dass durch eine Erhöhung der Gestattungsentgelte nicht
garantiert wird, dass sich künftig auch die tatsächlichen Einkünfte (im
erhofften Umfang) erhöhen werden, da diese immer abhängig sind von der Anzahl
der Neuanträge für Gestattungsverträge sowie Verlängerungen von bereits
bestehenden Gestattungsverträgen. Dies ist jedoch im Voraus nicht planbar.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
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bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1:
Anlage 2:
Zur Information und zum Vergleich eine Auflistung von Gestattungsentgelten anderer Städte in Bayern
