Betreff
Neuerlass der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen
Vorlage
51/196/2026
Aktenzeichen
V/516-1
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Reform des Achten Sozialgesetzbuches (§ 4a in Verbindung mit § 71 SGB VIII) sowie die daraus folgende Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch (Art. 18 und 19 AGSG) führen zu einer veränderten Zusammensetzung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.

Zu den Neuerungen im Einzelnen:

a) Neu im AGSG aufgenommen wurde bei den beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses eine Vertretung des zuständigen Jobcenters sowie eine Vertretung von Selbsthilfevereinigungen bzw. Betroffenenverbänden.

Diese Änderungen werden in § 3 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 11 der Jugendamtssatzung entsprechend umgesetzt.

Die Vertretung der Selbsthilfevereinigungen bzw. Betroffenenverbände werden auf Grundlage eines von der Verwaltung des Jugendamts durchgeführten öffentlichen Interessenbekundungsverfahrens ermittelt und vom Stadtrat durch Beschluss bestellt. (§ 4 Abs. 5 der Satzung).

b) Durch die Gesetzesänderungen musste der Einleitungssatz zur Satzung angepasst werden.

c) Die Neufassung der Satzung orientiert sich eng an der vom Bayerischen Landesjugendamt veröffentlichten Mustersatzung für bayerische Jugendämter.

Neu aufgenommen wurde mit § 10 der Jugendamtssatzung ein Passus zur Beziehung zwischen Jugendhilfeausschuss und Jugendhilfeplanung, der bislang in der Erlanger Satzung nicht enthalten war.

d) Die neue Satzung folgt zusätzlich den Vorgaben zur gendergerechten Sprache, wie sie vom Erlanger Stadtrat verbindlich festgelegt wurden. Im Vergleich zur bisherigen Satzung von 2008 waren daher zahl-reiche sprachliche Anpassungen erforderlich.

Aufgrund der Vielzahl der Einzeländerungen ist ein Neuerlass der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen sinnvoll.


Anlagen:          
- Anlage 1: Satzung für das Jugendamt
- Anlage 2: Satzung für das Jugendamt - Synopse