Betreff
Parkraumbewirtschaftung Michael-Vogel-Straße unter der Hochbrücke
Vorlage
66/323/2026
Aktenzeichen
VI/66
Art
Entwurfsplanungsbeschluss nach DA Bau

Den Ausführungen in der Begründung und der beiliegenden Planung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die bauliche Umsetzung vorzubereiten und diese anschließend umzusetzen


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Im Beschluss des Haushaltskonsolidierungskonzeptes im Stadtrat am 30.04.2025, wurde mit der Lfd.Nr. 55 die Bewirtschaftung des Parkplatzes Michael-Vogel-Straße unter der

Hochbrücke beschlossen. Durch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung auf andere Gebiete sollen jährliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet werden.
Der zusätzliche Investitionsbedarf für Parkscheinautomaten und der zusätzliche Personalbedarf müssen im Gesamtergebnis berücksichtigt werden.
Bei der vorgelegten Maßnahme handelt es sich um das erste umzusetzende Parkbewirtschaftungsprojekt aus der Haushaltskonsolidierung. In der Folge wurde im Zuge dieses Projektes auch die Lfd.Nr. 49 mit der Maßnahme künftig ausschließlich bargeldlose Parkgebühren einzunehmen mit geprüft.

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Aufgrund der Doppelnutzung der Fläche unter der Hochbrücke durch öffentliches Parken und Stellflächen für städtische Mitarbeitende ist eine Neugliederung der Fläche erforderlich. Bereits in Vergangenheit kam es aufgrund unübersichtlicher Aufteilung häufig zu Fehlbelegungen der Parkplätze. Diese Fehlbelegungen würden sich mit der Gebührenerhebung für die öffentlichen Stellplätze noch erhöhen. Mit vorgelegter Planung wird der Parkraum wie folgt neu gegliedert:
156 bewirtschaftete öffentliche Stellplätze, 3 barrierefreie öffentliche Stellplätze, 46 durch GME bewirtschaftete Mitarbeitenden-Stellplätze der Stadt Erlangen.

Die Zufahrt zum Friedhof wird leicht nach Westen verlegt. Die vorhandene Fußwegverbindung zum Friedhof bleibt erhalten. Die ehemalige östliche Zufahrt wird zurückgebaut und durch Stellplätze ersetzt. Für die Bewirtschaftung werden neue 3 Parkscheinautomaten für Barzahlung und bargeldlose Zahlung über Kartenterminals auf der Südseite des Parkplatzes aufgestellt.
Neben der Automatenaufstellung werden weiter Tiefbauleistungen erforderlich um die Umstrukturierung der Fläche und die künftige Bewirtschaftung zu ermöglichen.

Im Rahmen der Maßnahme wurde geprüft künftig ausschließlich bargeldlose Parkgebühren
einzunehmen. Das städtische Rechtsamt und die Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde haben sich klar gegen einen Verzicht der Annahme von Bargeld, als einzigen gesetzlich festgelegten Zahlungsmittels, ausgesprochen.
 
Zitat aus Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 05.03.26:
„Nach hiesiger Auffassung sind Parkscheinautomaten zunächst zwingend aufzustellen. Ein Verzicht auf Parkscheinautomaten im Allgemeinen ist aufgrund, § 13 Abs. 3 StVO, der elektronischen Parkmöglichkeiten als Ergänzung, (Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit…), nicht möglich.

Der Parkscheinautomat ist stets mit einer Barzahlungsmöglichkeit auszurüsten und daneben kann eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit EC-Karten-Zahlung entstehen, wenn die Parkgebühren solche Höhen erreichen, dass man faktisch nicht mehr mit Bargeld zahlen kann.

Nach der Rechtsprechung des EuGH besitzt Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (des einzigen gesetzlich festgelegten Zahlungsmittels), woraus sich die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, Euro-Banknoten als Zahlungsmittel anzunehmen, vgl. Artikel 128 Abs. 1 S. 3 AEUV. Grundsätzlich sind Ausnahmen möglich, die jedoch nach Ausführungen des EuGH eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen müssen. Es bedarf einer nach diesen Voraussetzungen zulässigen nationalen Rechtsgrundlage. Genau dies war auch Prüfungsgegenstand des BVerwG in der Entscheidung vom 27.04.2022 – 6 C 2.21 im Hinblick auf die dort getroffene Regelung in der Rundfunkbeitragssatzung (vorgehend EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26.01.2021 – C-422/19, C-423/19). Die Entscheidung hebt hervor, dass ein regulierter, uneingeschränkter Ausschluss von Bargeld gerade nicht zulässig ist, insbesondere dann, wenn die Regelung den Status des Bargelds in Frage stellt.

Parken gehört generell zum Gemeingebrauch an der Straße. Der Gemeingebrauch, auch wenn dieser durch die Verpflichtung zur Zahlung von Parkgebühren eingeschränkt ist, wird durch einen Zwang, auch Kleinstbeträge bargeldlos zu bezahlen, erheblich eingeschränkt. Der Mindestbetrag, der als Parkgebühr zu entrichten ist, beträgt nach Auskunft der Stadt Erlangen zwischen 20 und 50 Cent (Zonenabhängig). Mit der Überlegung, an Parkscheinautomaten nur noch eine Zahlung mit EC-Karten anzubieten, wird eine erhebliche Einschränkung des Gemeingebrauches, insbesondere für ältere Menschen, vorgenommen, die nicht gerechtfertigt ist. Zudem könnte dies den Status des Bargeldes als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel untergraben, wenn selbst Kleinstbeträge bargeldlos gezahlt werden müssen.“

Die Verwaltung sieht mit der zitierten Aussage keine Möglichkeit die unter Lfd.Nr. 49 der Haushaltskonsolidierung beschriebene Maßnahme umzusetzen. Die ab 2027 angesetzten jährlichen Einsparungen in Höhe von 120.000.- € können somit nicht erzielt werden.

Die bargeldlose Bezahlung über Kartenterminals am Automaten und über das Handyparken sollen als Zusatzangebot zur Bezahlung mit Bargeld angeboten werden.

Nach genauerer Planung und Kalkulation sind die im Haushaltskonsolidierungskonzept genannten zu erzielenden Zusatzeinnahmen ab 2026 in Höhe von 310.000 € für den Parkplatz Michael-Vogel-Straße leider nicht zu erreichen.
Die aktuell gute Belegung des Parkplatzes ergibt sich aus der Nähe zur Innenstadt und der Gebührenfreiheit. Der bisher große Anteil an Dauerparkern soll entfallen. Die Stellflächen sollen der Allgemeinheit künftig wieder besser zur Verfügung stehen.
Mit den zu bewirtschaftenden 156 Stellplätzen lassen sich Einnahmen in Höhe von ca. 175.000.- € brutto erzielen. Die Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht (19 %), bei den Investitionen/Aufwendungen ist voller Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.

Voraussichtlich können 147.000.- € netto jährlich erwirtschaftet werden. Aufgrund der Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2026 sind Einnahmen in voller Höhe erst ab 2027 zu erwarten.
Die prognostizierten jährlichen Einnahmen aus der Haushaltskonsolidierung verringern sich entsprechend.

Für die Umsetzung der Maßnahme werden folgende Kosten in Höhe von rd. 100.000,- € veranschlagt:

Eine Mitfinanzierung der Maßnahme über die Mitarbeitenden-Stellplätze des Gebäudemanagements  wird derzeit geprüft.

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Unmittelbar nach Beschlussfassung werden die Parkscheinautomaten bestellt und die Umsetzung der Tiefbauleistungen vorbereitet. Eine Umsetzung ist noch im Jahr 2026 geplant.

Die Vorgaben des Art. 69 GO über die vorläufige Haushaltsführung werden eingehalten.
Es handelt sich um eine bereits beschlossene Maßnahme der Haushaltskonsolidierung

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

32.000,00 €

bei IPNr.: 546-K351

Sachkosten:

68.500,00 €

bei Sachkonto:  Amt 66

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

rd. 145.000,00 € bis 175.000,00 €

bei Sachkonto: Amt 66

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind im Investitionsprogamm zum HH 2026 bei IvP-Nr. 546-K351 und im Sachkonto Amt 66 vorgesehen

                 sind nicht vorhanden

Einsichtnahme durch das Revisionsamt

Das Revisionsamt hat die Unterlagen zur Entwurfsplanung gemäß
Ziffer 5.5.3 DA Bau zur Einsichtnahme erhalten.


Anlagen:  Anlage 1 – Übersichtsplan

                     Anlage 2 – Lageplan Stellplätze