Den Ausführungen in der Begründung und der beiliegenden Planung wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die bauliche Umsetzung vorzubereiten und diese anschließend umzusetzen
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Im Beschluss des Haushaltskonsolidierungskonzeptes im Stadtrat am 30.04.2025, wurde mit der Lfd.Nr. 55 die Bewirtschaftung des Parkplatzes Michael-Vogel-Straße unter der
Hochbrücke
beschlossen. Durch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung auf andere
Gebiete sollen jährliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet werden.
Der zusätzliche Investitionsbedarf für Parkscheinautomaten und der zusätzliche
Personalbedarf müssen im Gesamtergebnis berücksichtigt werden.
Bei der vorgelegten Maßnahme handelt es sich um das erste umzusetzende
Parkbewirtschaftungsprojekt aus der Haushaltskonsolidierung. In der Folge wurde
im Zuge dieses Projektes auch die Lfd.Nr. 49 mit der
Maßnahme künftig ausschließlich bargeldlose Parkgebühren einzunehmen mit
geprüft.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Aufgrund der Doppelnutzung der
Fläche unter der Hochbrücke durch öffentliches Parken und Stellflächen für
städtische Mitarbeitende ist eine Neugliederung der Fläche erforderlich.
Bereits in Vergangenheit kam es aufgrund unübersichtlicher Aufteilung häufig zu
Fehlbelegungen der Parkplätze. Diese Fehlbelegungen würden sich mit der
Gebührenerhebung für die öffentlichen Stellplätze noch erhöhen. Mit vorgelegter
Planung wird der Parkraum wie folgt neu gegliedert:
156 bewirtschaftete öffentliche Stellplätze, 3 barrierefreie öffentliche
Stellplätze, 46 durch GME bewirtschaftete Mitarbeitenden-Stellplätze der Stadt
Erlangen.
Die Zufahrt zum Friedhof wird leicht nach Westen verlegt. Die vorhandene
Fußwegverbindung zum Friedhof bleibt erhalten. Die ehemalige östliche Zufahrt
wird zurückgebaut und durch Stellplätze ersetzt. Für die Bewirtschaftung werden
neue 3 Parkscheinautomaten für Barzahlung und bargeldlose Zahlung über
Kartenterminals auf der Südseite des Parkplatzes aufgestellt.
Neben der Automatenaufstellung werden weiter Tiefbauleistungen erforderlich um
die Umstrukturierung der Fläche und die künftige Bewirtschaftung zu
ermöglichen.
Im Rahmen der Maßnahme wurde geprüft künftig ausschließlich bargeldlose
Parkgebühren
einzunehmen. Das städtische Rechtsamt und die Regierung von Mittelfranken als
Rechtsaufsichtsbehörde haben sich klar gegen einen Verzicht der Annahme von
Bargeld, als einzigen gesetzlich festgelegten Zahlungsmittels, ausgesprochen.
Zitat aus Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 05.03.26:
„Nach hiesiger Auffassung sind Parkscheinautomaten zunächst zwingend
aufzustellen. Ein Verzicht auf Parkscheinautomaten im Allgemeinen ist aufgrund,
§ 13 Abs. 3 StVO, der elektronischen Parkmöglichkeiten als Ergänzung, (Die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
müssen nicht betätigt werden, soweit…), nicht möglich.
Der Parkscheinautomat ist stets mit einer Barzahlungsmöglichkeit auszurüsten und daneben kann eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit EC-Karten-Zahlung entstehen, wenn die Parkgebühren solche Höhen erreichen, dass man faktisch nicht mehr mit Bargeld zahlen kann.
Nach der Rechtsprechung des EuGH besitzt Bargeld den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels (des einzigen gesetzlich festgelegten Zahlungsmittels), woraus sich die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, Euro-Banknoten als Zahlungsmittel anzunehmen, vgl. Artikel 128 Abs. 1 S. 3 AEUV. Grundsätzlich sind Ausnahmen möglich, die jedoch nach Ausführungen des EuGH eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen müssen. Es bedarf einer nach diesen Voraussetzungen zulässigen nationalen Rechtsgrundlage. Genau dies war auch Prüfungsgegenstand des BVerwG in der Entscheidung vom 27.04.2022 – 6 C 2.21 im Hinblick auf die dort getroffene Regelung in der Rundfunkbeitragssatzung (vorgehend EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26.01.2021 – C-422/19, C-423/19). Die Entscheidung hebt hervor, dass ein regulierter, uneingeschränkter Ausschluss von Bargeld gerade nicht zulässig ist, insbesondere dann, wenn die Regelung den Status des Bargelds in Frage stellt.
Parken gehört generell zum
Gemeingebrauch an der Straße. Der Gemeingebrauch, auch wenn dieser durch die
Verpflichtung zur Zahlung von Parkgebühren eingeschränkt ist, wird durch einen
Zwang, auch Kleinstbeträge bargeldlos zu bezahlen, erheblich eingeschränkt. Der
Mindestbetrag, der als Parkgebühr zu entrichten ist, beträgt nach Auskunft der
Stadt Erlangen zwischen 20 und 50 Cent (Zonenabhängig). Mit der Überlegung, an
Parkscheinautomaten nur noch eine Zahlung mit EC-Karten anzubieten, wird eine
erhebliche Einschränkung des Gemeingebrauches, insbesondere für ältere
Menschen, vorgenommen, die nicht gerechtfertigt ist. Zudem könnte dies den
Status des Bargeldes als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel untergraben,
wenn selbst Kleinstbeträge bargeldlos gezahlt werden müssen.“
Die Verwaltung sieht mit der zitierten Aussage keine Möglichkeit die unter
Lfd.Nr. 49 der Haushaltskonsolidierung beschriebene Maßnahme umzusetzen. Die ab
2027 angesetzten jährlichen Einsparungen in Höhe von 120.000.- € können somit
nicht erzielt werden.
Die bargeldlose Bezahlung über Kartenterminals am Automaten und über das
Handyparken sollen als Zusatzangebot zur Bezahlung mit Bargeld angeboten
werden.
Nach genauerer Planung und Kalkulation sind die im
Haushaltskonsolidierungskonzept genannten zu erzielenden Zusatzeinnahmen ab
2026 in Höhe von 310.000 € für den Parkplatz Michael-Vogel-Straße leider nicht
zu erreichen.
Die aktuell gute Belegung des Parkplatzes ergibt sich aus der Nähe zur
Innenstadt und der Gebührenfreiheit. Der bisher große Anteil an Dauerparkern
soll entfallen. Die Stellflächen sollen der Allgemeinheit künftig wieder besser
zur Verfügung stehen.
Mit den zu bewirtschaftenden 156 Stellplätzen lassen sich Einnahmen in Höhe von
ca. 175.000.- € brutto erzielen. Die Einnahmen unterliegen der
Umsatzsteuerpflicht (19 %), bei den Investitionen/Aufwendungen ist voller
Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.
Voraussichtlich können 147.000.-
€ netto jährlich erwirtschaftet werden. Aufgrund der Umsetzung der Maßnahme im
Jahr 2026 sind Einnahmen in voller Höhe erst ab 2027 zu erwarten.
Die prognostizierten jährlichen Einnahmen aus der Haushaltskonsolidierung
verringern sich entsprechend.
Für die Umsetzung der Maßnahme werden folgende Kosten in Höhe von rd. 100.000,-
€ veranschlagt:
Eine Mitfinanzierung der Maßnahme über die Mitarbeitenden-Stellplätze
des Gebäudemanagements wird derzeit
geprüft.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Unmittelbar nach Beschlussfassung werden die Parkscheinautomaten bestellt und die Umsetzung der Tiefbauleistungen vorbereitet. Eine Umsetzung ist noch im Jahr 2026 geplant.
Die Vorgaben des Art. 69 GO über
die vorläufige Haushaltsführung werden eingehalten.
Es handelt sich um eine bereits beschlossene Maßnahme der
Haushaltskonsolidierung
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
32.000,00 € |
bei IPNr.: 546-K351 |
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Sachkosten: |
68.500,00 € |
bei Sachkonto: Amt 66 |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
rd. 145.000,00 € bis 175.000,00
€ |
bei Sachkonto: Amt 66 |
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Haushaltsmittel
werden
nicht benötigt
sind im Investitionsprogamm zum HH 2026 bei IvP-Nr. 546-K351 und im Sachkonto Amt 66 vorgesehen
sind nicht vorhanden
Einsichtnahme durch
das Revisionsamt
Das Revisionsamt hat die
Unterlagen zur Entwurfsplanung gemäß
Ziffer 5.5.3 DA Bau zur Einsichtnahme erhalten.
Anlagen: Anlage 1 – Übersichtsplan
Anlage 2 – Lageplan Stellplätze
