1. Der Geschäftsbereich der/des zweiten weiteren
berufsmäßigen Bürgermeister*in (BM III) umfasst die Aufgaben des ab 21.05.2026
neu gegliederten Referates VIII.
2. Das Grundgehalt bemisst sich nach
Besoldungsgruppe B 5 BayBesG.
3. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
richtet sich nach Art. 46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze
der genannten Beträge festgesetzt.
4. Die Wahlhandlung erfolgt in der Stadtratssitzung am 20.05.2026.
Zu 1. :
Der
Geschäftsbereich der/des zweiten weiteren berufsmäßigen Bürgermeister*in (BM
III) umfasst die Aufgaben des Referates VIII gemäß dem Beschluss über die
Referatsneugliederung 2026 vom 12.05.2026. Der Stadtrat kann die Zuweisung der Aufgabengebiete
durch Beschluss ändern.
Zu 2.:
Bei
der/dem zweiten weiteren berufsmäßigen Bürgermeister*in richtet sich die Höhe
der Besoldung nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KWBG. Die Einstufung in eine der
beiden in Anlage 1 ausgewiesenen Besoldungsgruppen erfolgt nach sachgerechter
Bewertung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen. Es wird vorgeschlagen die
Einstufung in die Besoldungsgruppe B 5 vorzunehmen. Die Besoldung muss durch
Beschluss festgelegt werden.
Zu 3.:
Die/Der zweite weitere
berufsmäßige Bürgermeister*in erhält
als Beamt*in auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in
der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu
Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden.
Den Festlegungen in der Vergangenheit entsprechend, wird die
Dienstaufwandsentschädigung gem. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG auf die
Obergrenze der in Anlage 2 KWBG für weitere Bürgermeister*innen in kreisfreien
Gemeinden über 100.000 Einwohner genannten Beträge festgelegt.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
nein
