1. Die Höhe der
Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters richtet sich nach Art.
46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze der genannten Beträge festgesetzt.
2. Der Oberbürgermeister darf den Dienstwagen für Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung nutzen.
3. Der Oberbürgermeister kann im Bedarfsfall bestimmen, dass auch Dritte berechtigt sind, den Dienstwagen zu führen.
Zu 1.:
Der Oberbürgermeister erhält als Beamter auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden und sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten (Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG).
Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters weiterhin auf die Obergrenze der in Anlage 2 KWBG für erste Bürgermeister*innen in kreisfreien Gemeinden über 100.000 Einwohner genannten Beträge festgelegt.
Zu 2.:
Gemäß Art. 52
Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des
öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt gewährt
werden.
Über die private Nutzung des Dienstwagens soll eine gesonderte Vereinbarung
getroffen werden, die auch eine Regelung zur Führung eines Fahrtenbuches
beinhaltet.
Zu 3.:
Grundsätzlich
darf das Dienstfahrzeug nur vom Oberbürgermeister oder dessen Fahrer*in geführt
werden. Entsprechend der Versicherung ist es jedoch zulässig, dass das
Dienstfahrzeug auch von Dritten geführt werden darf. Die gesonderte
Vereinbarung wird daher auch eine Regelung enthalten, dass der
Oberbürgermeister für Dienst- bzw. Privatfahrten im Bedarfsfall eine dritte
Person zum Führen des Dienstwagens bestimmen kann. Der Nachweis ist im
Fahrtenbuch zu führen.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
nein
