Betreff
Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters und Benutzung des Dienstwagens
Vorlage
11/070/2026
Aktenzeichen
III/11
Art
Beschlussvorlage

1. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters richtet sich nach Art.

     46 i. V. m. Anlage 2 KWBG. Sie wird auf die Obergrenze der genannten Beträge festgesetzt.

2. Der Oberbürgermeister darf den Dienstwagen für Privatfahrten und Fahrten im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Betätigung nutzen.

3.  Der Oberbürgermeister kann im Bedarfsfall bestimmen, dass auch Dritte berechtigt sind, den Dienstwagen zu führen.


Zu 1.:

Der Oberbürgermeister erhält als Beamter auf Zeit für die sich durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt werden und sich innerhalb der in Anlage 2 bestimmten Beträge halten (Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 KWBG).

Gemäß den Festlegungen in der Vergangenheit wird die Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters weiterhin auf die Obergrenze der in Anlage 2 KWBG für erste Bürgermeister*innen in kreisfreien Gemeinden über 100.000 Einwohner genannten Beträge festgelegt.

Zu 2.:

Gemäß Art. 52 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden.
Über die private Nutzung des Dienstwagens soll eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, die auch eine Regelung zur Führung eines Fahrtenbuches beinhaltet.

Zu 3.:

Grundsätzlich darf das Dienstfahrzeug nur vom Oberbürgermeister oder dessen Fahrer*in geführt werden. Entsprechend der Versicherung ist es jedoch zulässig, dass das Dienstfahrzeug auch von Dritten geführt werden darf. Die gesonderte Vereinbarung wird daher auch eine Regelung enthalten, dass der Oberbürgermeister für Dienst- bzw. Privatfahrten im Bedarfsfall eine dritte Person zum Führen des Dienstwagens bestimmen kann. Der Nachweis ist im Fahrtenbuch zu führen.

Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

             nein