Betreff
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen
Vorlage
51/191/2026
Aktenzeichen
516-1 T2617278
Art
Beschlussvorlage

1. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen. Dabei sind sowohl die aktuellen Gesetzesänderungen im SGB VIII und im AGSG als auch die Neuregelungen zur personellen Zusammensetzung des Ausschusses zu berücksichtigen.


1.   Ergebnis/Wirkungen

      Gesetzesänderungen SGB VIII und AGSG:

Im Rahmen der Reform des SGB VIII hat der Gesetzgeber die Rolle von Selbsthilfeorganisationen und Betroffenenvereinigungen durch die Einführung des § 4a SGB VIII deutlich gestärkt. Der öffentliche Jugendhilfeträger ist nun nicht nur verpflichtet, diese Gruppen aktiv zu unterstützen; § 4a in Verbindung mit § 71 SGB VIII weist ihnen auch einen formalen, beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss zu.

Diese bundesrechtlichen Neuerungen wurden im Dezember 2025 durch den Bayerischen Landtag im Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern (AGSG) konkretisiert und ergänzt.

Die Änderungen des AGSG – insbesondere in den Artikeln 18 und 19 – machen eine Anpassung der Satzung des Jugendamts der Stadt Erlangen hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses erforderlich.

Konkret sind dies:

·         Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Jobcenters wird künftig als beratendes Mitglied – zusätzlich zur bzw. zum bisherigen Vertreter*in der Agentur für Arbeit – dem Ausschuss angehören.

·         Eine Person, die die in Erlangen tätigen Selbsthilfezusammenschlüsse und Betroffenengruppen vertritt, gehört zukünftig dem Ausschuss als beratendes Mitglied an.

Für die Überarbeitung der Satzung wurde weitgehend der aktuelle Mustersatzungstext des Bayerischen Landesjugendamts herangezogen. Auch der dort empfohlene Passus zur Rolle der Jugendhilfeplanung im Ausschuss, der bisher nicht Bestandteil der Erlanger Satzung war, wurde aufgenommen.

Verfahren zur Umsetzung §4a SGB VIII:

Für die Benennung von Vertreter*innen im Sinne des §4a SGB VIII gibt es aufgrund des Neuheitscharakters der Regelung noch kein etabliertes, erprobtes Verfahren. Um dies möglichst umfassend und transparent zu gestalten hat die Verwaltung des Jugendamtes ein mehrdimensionales Verfahren gewählt. Einerseits wurden sowohl bestehende Kooperationspartner innerhalb und außerhalb des Ausschusses kontaktiert und um Vorschläge für die Besetzung gebeten sowie potenziell in Frage kommende Gruppierungen direkt kontaktiert. Andererseits werden die betroffenen Personen in einem Interessensbekundungsverfahren, bekanntgegeben über sämtliche Kommunikationskanäle der Stadt, gebeten, sich bei Interesse an das Jugendamt zu wenden.
Die eingegangenen Vorschläge werden von der Verwaltung auf ihre grundsätzliche Zulässigkeit geprüft und im Anschluss dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung sowie dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen

Strukturierung der Verteilung stimmberechtigten Mitglieder: 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt eine besondere Stellung unter den beschließenden Ausschüssen ein, da ihm auch Nicht-Stadtratsmitglieder angehören. Die Zusammensetzung ist durch Bundes- und Landesrecht (SGB VIII §§ 70ff. und AGSG Art. 18 ff.) geregelt.


Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder neben dem bzw. der Vorsitzenden und den Vertreter*innen des Stadtrates auch Frauen und Männer an, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Hinzukommen sechs Vertreter*innen der in Erlangen aktiven Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Für Erlangen darf aufgrund der Stadtgröße die Gesamtanzahl der Stimmberechtigten Mitglieder die Zahl 15 nicht übersteigen. Das Stimmenverhältnis soll 3/5 kommunaler Vertreter*innen und 2/5 Trägervertreter*innen betragen, wobei die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer dem kommunalen Anteil zuzurechnen sind.

Der kommunale Anteil wurde dabei bislang wie folgt gebildet:

·                    Der oder die Vorsitzende,

·                    sechs Vertreter*innen des Stadtrates,

·                    zwei in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer.


Die Verteilung wurde für den Satzungsvorschlag entsprechend der bisherigen Satzungsfassung beibehalten. Eine Anpassung wurde bislang nicht beauftragt. Aus rechtlicher Sicht wäre jedoch auch folgende Verteilung möglich und mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar.

·                    Der oder die Vorsitzende,

·                    fünf Vertreter*innen des Stadtrates,

·                    drei in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer.

Sollte eine Änderung der Sitzstruktur gewünscht sein, bittet die Verwaltung um eine entsprechende Beauftragung.

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

4.   Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

              ja*

              nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:

·         Vorschlag einer Neufassung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Erlangen 2026

·         Mustersatzung für die Bayerischen Jugendämter

·         Entwurf Synopse von alter und neuer Satzungsfassung JHA