1. Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erlangen. Dabei sind sowohl die aktuellen Gesetzesänderungen im SGB VIII und im AGSG als auch die Neuregelungen zur personellen Zusammensetzung des Ausschusses zu berücksichtigen.
1. Ergebnis/Wirkungen
Gesetzesänderungen
SGB VIII und AGSG:
Im Rahmen der Reform des SGB VIII hat der Gesetzgeber die Rolle von Selbsthilfeorganisationen und Betroffenenvereinigungen durch die Einführung des § 4a SGB VIII deutlich gestärkt. Der öffentliche Jugendhilfeträger ist nun nicht nur verpflichtet, diese Gruppen aktiv zu unterstützen; § 4a in Verbindung mit § 71 SGB VIII weist ihnen auch einen formalen, beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss zu.
Diese bundesrechtlichen Neuerungen wurden im Dezember 2025 durch den Bayerischen Landtag im Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzbüchern (AGSG) konkretisiert und ergänzt.
Die Änderungen des AGSG – insbesondere in den Artikeln 18 und 19 – machen eine Anpassung der Satzung des Jugendamts der Stadt Erlangen hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Konkret sind dies:
·
Eine
Vertreterin bzw. ein Vertreter des Jobcenters wird künftig als beratendes
Mitglied – zusätzlich zur bzw. zum bisherigen Vertreter*in der Agentur für
Arbeit – dem Ausschuss angehören.
·
Eine
Person, die die in Erlangen tätigen Selbsthilfezusammenschlüsse und
Betroffenengruppen vertritt, gehört zukünftig dem Ausschuss als beratendes
Mitglied an.
Für die Überarbeitung der Satzung wurde weitgehend der aktuelle Mustersatzungstext des Bayerischen Landesjugendamts herangezogen. Auch der dort empfohlene Passus zur Rolle der Jugendhilfeplanung im Ausschuss, der bisher nicht Bestandteil der Erlanger Satzung war, wurde aufgenommen.
Verfahren zur Umsetzung §4a SGB VIII:
Für die Benennung
von Vertreter*innen im Sinne des §4a SGB VIII gibt es aufgrund des
Neuheitscharakters der Regelung noch kein etabliertes, erprobtes Verfahren. Um
dies möglichst umfassend und transparent zu gestalten hat die Verwaltung des
Jugendamtes ein mehrdimensionales Verfahren gewählt. Einerseits wurden sowohl
bestehende Kooperationspartner innerhalb und außerhalb des Ausschusses
kontaktiert und um Vorschläge für die Besetzung gebeten sowie potenziell in
Frage kommende Gruppierungen direkt kontaktiert. Andererseits werden die
betroffenen Personen in einem Interessensbekundungsverfahren, bekanntgegeben
über sämtliche Kommunikationskanäle der Stadt, gebeten, sich bei Interesse an
das Jugendamt zu wenden.
Die eingegangenen Vorschläge werden von der Verwaltung auf ihre grundsätzliche
Zulässigkeit geprüft und im Anschluss dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung
sowie dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Strukturierung der Verteilung stimmberechtigten Mitglieder:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt eine besondere Stellung unter den beschließenden Ausschüssen ein, da ihm auch Nicht-Stadtratsmitglieder angehören. Die Zusammensetzung ist durch Bundes- und Landesrecht (SGB VIII §§ 70ff. und AGSG Art. 18 ff.) geregelt.
Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder neben dem bzw.
der Vorsitzenden und den Vertreter*innen des Stadtrates auch Frauen und
Männer an, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Hinzukommen sechs
Vertreter*innen der in Erlangen aktiven Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Für
Erlangen darf aufgrund der Stadtgröße die Gesamtanzahl der Stimmberechtigten
Mitglieder die Zahl 15 nicht übersteigen. Das Stimmenverhältnis soll 3/5
kommunaler Vertreter*innen und 2/5 Trägervertreter*innen betragen, wobei die in
der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer dem kommunalen Anteil zuzurechnen
sind.
Der kommunale Anteil wurde dabei bislang wie folgt gebildet:
· Der oder die Vorsitzende,
· sechs Vertreter*innen des Stadtrates,
· zwei in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer.
Die Verteilung wurde für den Satzungsvorschlag entsprechend der bisherigen
Satzungsfassung beibehalten. Eine Anpassung wurde bislang nicht beauftragt. Aus
rechtlicher Sicht wäre jedoch auch folgende Verteilung möglich und mit den
gesetzlichen Regelungen vereinbar.
· Der oder die Vorsitzende,
· fünf Vertreter*innen des Stadtrates,
· drei in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer.
Sollte eine Änderung der Sitzstruktur gewünscht sein, bittet die Verwaltung um eine entsprechende Beauftragung.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
·
Vorschlag
einer Neufassung der Satzung des Jugendamtes der Stadt Erlangen 2026
·
Mustersatzung
für die Bayerischen Jugendämter
· Entwurf Synopse von alter und neuer Satzungsfassung JHA
