Betreff
Fußgängerüberweg Sandbergschule
hier: Bebauungsplanabweichender Beschluss nach § 125 Abs. 3 BauGB
Vorlage
611/261/2026
Aktenzeichen
Ref. VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Erschließungsanlagen zwischen Sandbergstraße und Friedhofstraße können auf der Grundlage des   § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB planabweichend hergestellt werden. Die Erschließungsanlagen sind damit rechtmäßig i. S. d. § 125 BauGB hergestellt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

        Zwischen der Friedhofstraße und der Sandbergstraße hinter der Kirche St. Peter und Paul soll die Gehwegverbindung auf der Grundlage des § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB planabweichend hergestellt werden und so die Verkehrssicherheit für die Schulkinder der Sandbergschule („Max-und-Justine-Elsner-Grundschule“) erhöht werden: der dort vorhandene Grünstreifen soll verschmälert und eine Gehwegverbindung hergestellt werden.

        Der betroffene Straßenabschnitt liegt im Bereich des 2. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 179 - Westlicher Bachgraben -. Das Deckblatt ist seit 1986 rechtsverbindlich. Aus der Begründung zu oben genanntem Deckblatt geht hervor, dass unzureichende städtebauliche Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 179 nachgeschärft, Reserveflächen für eine Erweiterung des Brucker Friedhofareals vorgesehen und die Talmulde des Bachgrabens westlich der Gartenstraße – ein mit Bäumen bestandenes naturnahes und leicht sumpfiges Biotop - vor Bebauung geschützt werden sollte. Der betroffene Grünstreifen, der nun in einen Gehweg für die Schulkinder der Max-und-Justine-Elsner-Schule umgewandelt werden soll, befindet sich am nördlichen Rand des Geltungsbereiches des Deckblattes. Ursprünglich geplant als das ruhige Ende einer Sackgasse mit Stellplätzen, die wohl dem Eingang des Friedhofs zugeordnet sein sollten, werden diese heute vermehrt als Hol- und Bringzone durch die Eltern der Schulkinder genutzt. Zu Stoßzeiten besteht ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen, sowohl was die zu Fuß gehenden Kinder als auch die hier wendenden Autos betrifft.

       

        Um den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen im Bereich von Grundschulen zu entsprechen, soll innerhalb der im Deckblatt des Bebauungsplanes festgesetzten Grünfläche gegenüber den Parkplätzen ein 2,50 m breiter Gehweg errichtet werden. Die Restflächen von ca. 2 m Breite bleiben als Grünfläche erhalten.

       

        Das Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet mit § 125 Abs. 3 Nr. 2 die Möglichkeit eines planabweichenden Beschlusses, um eine Erschließungsanlage abweichend vom Bebauungsplan rechtskonform ausbauen und anschließend auch widmen zu können.

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

        Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage ist dementsprechend ein bebauungsplanabweichender Beschluss nach § 125 Abs. 3 BauGB über die Erschließungsanlage für den Bereich zwischen Sandberg- und Friedhofstraße, westliche Straßenseite gegenüber den Bestandsparkplätzen.

        §125 Abs. 3 BauGB:

        „Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar [siehe A] sind und

1.       die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben [siehe B] oder

2.       die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.“ [siehe C]

        [A] Grundzüge der Planung:

        Die Abweichung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, denn es erfolgt keine wesentliche Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche. Lediglich das Straßenbegleitgrün wird auf einer Länge von ca. 28 Metern um 2,50 Meter verschmälert. Dabei bleibt der planerische Grundgedanke des Bebauungsplanes und seines Deckblattes erhalten.

 

        [B] Die Erschließungsanlagen bleiben hinter den Festsetzungen zurück:

        Die Erschließungsanlagen bleiben hier nicht hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes und seines Deckblattes zurück.

 

        [C] Keine Mehrbelastung der Erschließungsbeitragspflichtigen / Beeinträchtigung der Grundstücke:

        Durch die Umsetzung des Gehweges entsteht keine Mehrlast in der Beitragspflicht, da für diese Erschließungsanlage keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben sind.

        Die Auswirkung der Abweichung auf die betroffenen und angrenzenden Grundstücke kann als unwesentlich angesehen werden – es entsteht keine veränderte Situation in Bezug auf die Erschließungsmöglichkeit anliegender Grundstücke.

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

        Da hinter senkrecht parkenden Autos eine Straßenbreite von 6 Metern eingehalten werden muss, kann die Straßenverkehrsfläche nicht verschmälert werden.

        Der neu errichtete Gehweg greift in die im Bebauungsplan festgesetzte derzeit noch ca. 4,50 Meter breite Grünfläche ein. Gemäß dem Erlanger Standard, aber auch nach den Empfehlungen für Fußgängeranlagen (EFA) im Bereich von Grundschulen soll der Gehweg eine Mindestbreite von 2,50 Meter aufweisen. Der restliche 2 Meter breite Streifen kann weiterhin als Grünfläche bestehen bleiben.

        Aufgrund ihrer geringen Größe und Wirksamkeit und basierend auf Abwägungsentscheidungen zugunsten der Verkehrssicherheit der Schulkinder ist dieser Eingriff in die Grünfläche zu rechtfertigen.

       

        Auf Basis dieses bebauungsplanabweichenden Beschlusses kann der Gehweg entsprechend der Beschlussvorlage 613/336/2025 „Antrag aus der Bürgerversammlung Am Anger vom 25.03.2025: TOP 8 Fußgängerüberweg Sandbergschule“ - ebenfalls in der UVPA-Sitzung vom 14. April 2026 - umgesetzt und auch gewidmet werden.

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*, da Förderung des Fußverkehrs

                ja, negativ*, da Versiegelung der Grünfläche zur Herstellung des Gehweges

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*, da es sich bei der Verbindung um eine essenzielle Zuwegung zur Sandbergschule für den Fußverkehr / Schülerverkehr handelt.

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:            Anlage 1: Digitales Orthofoto 2025 mit Darstellung der Flurstücksgrenzen

Anlage 2: 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. 179 mit Darstellung der Flurstücksgrenzen

                               Anlage 3: Vorentwurfsplanung Mobilitätsplanung