Neufassung der Verbandssatzung
Die von der Stadt Erlangen entsandten Verbandsrätinnen und
Verbandsräte werden beauftragt, in der Verbandsversammlung des Zweckverbands
zur Wasserversorgung der Seebachgruppe der als Anlage beigefügten Neufassungen
des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Änderungen, die im Zuge der
Unterzeichnung notwendig werden, dürfen vorgenommen werden, soweit die
Grundlagen des vorliegenden Entwurfs beibehalten werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche
Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die aktuelle Verbandssatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der
Seebachgruppe stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1996, mit lediglich einer
Änderung zur Euroumstellung im Jahr 2001. Mit der Neufassung wird die
Verbandssatzung an die aktuellen Rahmenbedingungen und Bedarfe angepasst.
Der Satzungsentwurf orientiert sich so weit wie möglich an der
Mustersatzung für Zweckverbände zur Wasserversorgung (ZVS-Wasser). Im Rahmen
der Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Regierung von Mittelfranken
wurden deren Empfehlungen berücksichtigt.
2. Programme
/ Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was
soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Entwürfe sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Verbandssatzung in Form einer Synopse sind als Anlage beigefügt. Inhaltliche, über rein redaktionelle Glättungen und Klarstellungen hinausgehende Änderungen sind rot hervorgehoben.
Besonders hingewiesen wird auf Folgendes:
Ø Die Verbandsversammlung wird verkleinert von
derzeit 18 auf 9 Personen. Erlangen wird dann nur noch 3 anstatt 6
Verbandsrätinnen und Verbandsräte entsenden (§ 6).
Ø
Im
Sinne der Verschlankung der Satzung wurde die Nennung der bereits gesetzlich
geregelten Rechte der Aufsichtsbehörde gestrichen (§ 7, § 8).
Ø
Das
Gebot der einheitlichen Stimmabgabe entfällt. Die von einem Verbandsmitglied
entsandten Verbandsräte können somit unterschiedlich abstimmen (§ 9 Abs. 3).
Das Recht des Stadtrats auf Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe bleibt
jedoch unbenommen.
Ø
Im
Katalog der Zuständigkeiten der Verbandsversammlung wird die Wertgrenze für
Rechtsgeschäfte aller Art erhöht, die Aufnahme von Darlehen wird ergänzt, die
Zuständigkeit betreffend der verbeamteten und angestellten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wird neu gefasst entsprechend der zeitgemäßen Erfordernisse (§ 10
Abs. 2, 4 – 6).
Ø
Die
Rechtsstellung sämtlicher Verbandsräte und des Verbandsvorsitzenden wird nun
einheitlich geregelt und für die Festlegung der Entschädigungen auf eine
gesondert zu beschließende Entschädigungssatzung verwiesen (§ 11, § 14).
Ø
Auf
Empfehlung der Aufsichtsbehörde werden Regelungen zu Inhalt und Erlass der
Haushaltssatzung neu aufgenommen (§ 15 neu).
Ø
Neu
sind außerdem ausführliche Regelungen zur Deckung des Finanzbedarfs und zur
Festsetzung und Zahlung von Umlagen. (§ 16, § 17 neu). Bisher richtet sich der
Umlageschlüssel allein nach der Zahl der Hausanschlüsse im Gebiet des
jeweiligen Verbandsmitglieds. Zukünftig gilt dies nur noch für
Investitionskostenumlagen. Sachgerechterweise richtet sich der Umlageschlüssel
für Betriebskostenumlagen dann nach dem Verhältnis der abgenommenen
Wassermengen. Nach aktuellem Stand würde dies für Erlangen eine Verringerung
des Anteils an Betriebskostenumlagen von ursprünglich 32,2% (Anteil an den
Hausanschlüssen) auf 28,6 % (Anteil an den abgenommenen Wassermengen) bedeuten.
3. Prozesse
und Strukturen
(Wie
sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Die neue Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen. Im Anschluss ist sie der Regierung von Mittelfranken anzuzeigen und im Amtsblatt bekannt zu machen. Es ist vorgesehen, dass die neue Verbandssatzung am 01. Mai 2026 in Kraft tritt, gleichzeitig wird die bisherige Verbandssatzung außer Kraft gesetzt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
5. Ressourcen
(Welche
Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden
auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Neufassung der Verbandssatzung (Entwurf)
Anlage 2: Vergleich der aktuellen Verbandssatzung mit der Neufassung (Synopse)
