Betreff
Deutschlandticket 2026 - bayernweite Allgemeinverfügung
Vorlage
613/357/2025
Aktenzeichen
VI/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die bisherigen Unklarheiten zur Fortführung und Finanzierung des Deutschlandtickets führten zu jährlichen befristeten Regelungen bei der Umsetzung auf kommunaler Ebene. Die Anerkennung des Deutschlandtickets musste durch jeden Aufgabenträger mit einer auf die lokalen Gegebenheiten angepassten Allgemeinverfügung oder eine Fortschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) umgesetzt werden, siehe zuletzt Beschlussvorlage Nr. 613/315/2024.

Im Jahr 2026 ändert sich dieses Vorgehen. Der Freistaat Bayern macht vom Art. 8a BayÖPNVG Gebrauch und setzt eine bayernweit gültige Allgemeinverfügung zur Anerkennung des Deutschlandtickets (siehe Anlage) ab 1. Januar 2026 um. Diese ersetzt die lokalen Regelungen der Aufgabenträger. Hierdurch gilt zusammengefasst folgendes:

-          Die Verkehrsunternehmen in Bayern werden rechtsverbindlich verpflichtet, das Deutschlandticket anzuerkennen (sowohl im ÖPNV als auch im SPNV (Schienenpersonennahverkehr)).

-          Der Freistaat übernimmt hiermit die funktionale Aufgabenträgerschaft für das Deutschlandticket.

-          Gemäß Nr. 5.4 der Allgemeinverfügung ist die Regierung von Mittelfranken (Reg. v. Mfr.) als eine dem Freistaat Bayern nachgeordnete Stelle i. S. d. Art. 8a Satz 3 BayÖPNVG für die operative Abwicklung des Deutschlandtickets in Mittelfranken zuständig.

-          Die Allgemeinverfügung setzt die bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im Rahmen des Deutschlandtickets 2026 um und gilt für das Kalenderjahr 2026.

In Bezug auf die Stadt Erlangen bedeutet dies folgende Änderungen:

-          Ein Beschluss und eine Fortschreibung des öDA (siehe 613/315/2024) ist für 2026 nicht notwendig.

-          Die Beantragung der Ausgleichsmittel bei der Regierung geht vom Aufgabenträger (Stadt Erlangen) an das Verkehrsunternehmen (ESTW Stadtverkehr GmbH) über.

-          Die ESTW Stadtverkehr GmbH erhalten die Mittel und Bescheide direkt von der Regierung. Die Beantragung und Weiterreichung der Mittel durch die Verwaltung entfallen. Der Haushalt der Stadt Erlangen ist daher nicht mehr betroffen.

-          Die Zuständigkeit für die Spitzabrechnung und die endgültige Beantragung für die Jahre 2024 und 2025, die im Jahr 2026 und respektive im Jahr 2027 stattfindet, verbleibt weiterhin beim Aufgabenträger.

-          Regelungen zum Ausgleich der Hilfen im Ausbildungsverkehr bleiben davon unberührt.

Die Verwaltung begrüßt es, dass der Freistaat vom Art. 8a BayÖPNVG Gebrauch macht und dass dadurch der Aufwand beim Ausgleichsprozess sowie der Erstellung einer öDA-Fortschreibung reduziert wird bzw. entfällt. Die Allgemeinverfügung gilt nur für das Kalenderjahr 2026. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass auch für die Jahre 2027ff. eine bayernweite Allgemeinverfügung umgesetzt wird. Eine Festlegung hierzu besteht aktuell jedoch nicht. 


Anlagen:

Allgemeinverfügung Deutschlandticket 2026