Die
Benutzungsordnung für die Volkshochschule der Stadt Erlangen mit Stand vom
01.08.2025 wird vollständig aufgehoben.
Die neue
Entgeltordnung wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen.
Die Benutzungsordnung mit Stand vom 01.08.2025 (Anlage 1) wird vollständig aufgehoben. Sie ist aufgrund der Tatsache, dass die Teilnahme an den Kursen der Volkshochschule (vhs) auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen erfolgt, obsolet geworden. Die vhs erhebt von den Teilnehmenden keine Gebühren, sondern Entgelte. Daher wird die neue Entgeltordnung beschlossen.
Die Entgeltordnung bestimmt die Höhe der Entgelte. Daneben werden die Bedingungen der Teilnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.
Aus diesem Grund werden § 1 Abs. 1 „Teilnahmebedingungen“, §
2 Abs. 5 „Erhebung der Entgelte“,
§ 4 „Fälligkeit“, § 5 „Programmänderungen“, § 6 „Rücktritt“ und § 7 „Haftung“
der bisher bestehenden Benutzungsordnung nicht in die Entgeltordnung
übernommen, sondern in den AGB der Erwachsenenbildung (Anlage 3) sowie der
Ferienbildungsangebote der vhs Schulkooperationen (Anlage 4) festgelegt.
In der Entgeltordnung wurde auf genderkonforme Formulierungen geachtet und das neue Cooperate Design der Stadt Erlangen angewendet.
§ 1 Abs. 3 der Entgeltordnung wird konkretisiert, damit nur die Leitung besonders hohe Entgelte für Veranstaltungen festlegen kann. Hier wurde das Wort „bestimmten“ durch „festgesetzten“ ersetzt und „durch die Leitung der Volkshochschule der Stadt Erlangen“ ergänzt.
Es wurde die Entgeltordnung durch § 1 Abs. 5 und Abs. 6 ergänzt. In § 1 Abs. 5 wird der Nachlass für Menschen mit Behinderung geregelt, die das Merkzeichen „B“ in ihrem Schwerbehindertenausweis führen. In § 1 Abs. 6 wird die Erhebung der Entgelte für die Ferienbildungsangebote konkretisiert.
§ 2 der Entgeltordnung umfasst die Ermäßigungsarten, die die vhs gewährt. Die Notwendigkeit zur Vorlage eines Nachweises für die Inanspruchnahme der Ermäßigung findet sich künftig nur noch in den jeweiligen AGB.
Die Entgeltordnung wird außerdem durch die Neueinführung des § 3 ergänzt. Dieser umfasst die Bearbeitungspauschalen, die in der Entgeltordnung separat formuliert werden. Dadurch können alle Bearbeitungspauschalen auf einen Blick erfasst werden. Dabei wurde zwischen Erwachsenenbildung und Ferienbildungsangeboten unterschieden, da die Höhe der Bearbeitungspauschalen zwischen den beiden Bereichen variiert.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Anlagen:
Anlage_1_Benutzungsordnung_Stand_01082025
Anlage_2_Entgeltordnung_Stand_01032026
Anlage_3_Allgemeine_Geschäftsbedingungen_Erwachsenenbildung_Stand_Januar 2026
Anlage_4_Allgemeine_Geschäftsbedingungen_Ferienbildungsangebote_Stand_November
2025
