Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
In den Jahren 2021 und 2022
wurden im Rahmen der COVID-Pandemie 129 mobile Luftreinigungsgeräte mit
Filtertechnologie für die städtischen Einrichtungen der Abteilungen 513, 514
und 515 des Stadtjugendamtes angeschafft.
Die Beschaffung wurde durch
die Regierung von Mittelfranken gefördert. Die Zweckbindungsfrist beträgt nach
den Förderrichtlinien drei Jahre und endete für die zuletzt angeschafften
Geräte im Juli 2025.
Nach Aussage der
Einrichtungsleitungen sind die Geräte mittlerweile größtenteils nicht mehr im
Betrieb. Die vom Amt für Gebäudemanagement (Amt 24) abgeschlossenen
Wartungsverträge wurden bereits gekündigt, zuletzt erfolgten Wartungsarbeiten
im Jahr 2024. Die Größe der Geräte und die Geräuschentwicklung werden von den
pädagogischen Leitungen überdies beanstandet.
Auf Nachfrage teilte Amt 24 mit, dass die Luftreinigungsgeräte nicht als Klimageräte im Sommer geeignet sind. Auch stehen keine Gebäude zur Zwischenlagerung zur Verfügung. Amt 51 verfügt ebenfalls nicht über die notwendigen Lagerkapazitäten. Für einen Weitertransport würden unabhängig davon auch Kosten anfallen.
Seitens des Stadtjugendamtes
wurden die folgenden Vorgehensweisen geprüft:
1.
Weiterbetrieb
mit jährlicher Wartung:
Zum
Weiterbetrieb der Luftreinigungsgeräte ist eine jährliche Wartung mit Tausch
des Vorfilters und Hepa13 Filters notwendig. Amt 24 kalkulierte jährliche
Wartungskosten von 75.523,35 € brutto basierend auf den Vergaben der Jahre 2023
und 2024, welche ab 2025 vom Stadtjugendamt getragen werden müssten. Außerdem
können im Falle einer Wiederinbetriebnahme aufgrund der längeren Nichtnutzung
zusätzliche Kosten für Funktionsprüfungen anfallen.
2.
Verkauf
der Geräte:
Für
einen Verkauf der Luftreinigungsgeräte ist aktuell kein nennenswerter Markt
bzw. Interessentenkreis vorhanden. Durch die zunehmenden Veräußerungsversuche
von Luftreinigungsgeräten anderer Sachaufwandsträger wird sich das Überangebot
vermutlich weiter erhöhen. Eine angefragte Firma erläuterte, dass ein Ankauf
der Geräte nicht rentabel sei, da für einen Weiterverkauf vorab Kosten für den
Abtransport, die Instandsetzung und die Wartung samt Materialkosten anfallen
würden.
Außerdem
wäre bei Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit ein Verkauf der Geräte unter dem (Buch-)Wert unter Berücksichtigung
der aktuellen Haushaltslage keine rechtlich vertretbare Vorgehensweise. Eine
Abfrage bei der Kämmerei ergab zum Stichtag 31.12.2024 Restbuchwerte von
1.387,14 € bis 2.166,15 € je nach Gerätetyp und Hersteller.
3.
Unentgeltliche
Eigentumsübertragung der Geräte (Schenkung):
Eine
Schenkung ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern
(Art. 75 Abs.
3 GO) grundsätzlich unzulässig. Da die Ausnahmetatbestände nicht zutreffen
sind, ist die unentgeltliche Eigentumsübertragung an Dritte rechtlich
ausgeschlossen.
4.
Kostenpflichtige
Entsorgung der Geräte:
Es
wurden regionale und überregionale Versorgungsunternehmen um eine
Angebotsabgabe für die fachgerechte Entsorgung der Luftreinigungsgeräte
gebeten. Das Angebot einer Firma beläuft sich auf 16.621,51 €. Die Kosten
beinhalten die Demontage und den Abtransport sowie die fachgerechte
Umweltentsorgung der Luftreinigungsgeräte.
Die
Voraussetzungen des Art. 69 der Gemeindeordnung über die vorläufige
Haushaltsführung sind hinsichtlich des Sachverhalts nicht erfüllt. Von den
Luftreinigungsgeräten geht insbesondere keine Gefahr für die Kinder und
Mitarbeitenden in den Einrichtungen aus, welche die Notwendigkeit einer
zeitnahen Entsorgung begründen würde.
Eine
kostenpflichtige Entsorgung könnte frühestens bei Bestehen eines genehmigten
Haushalts bei entsprechender Bereitstellung von Haushaltsmitteln im
Sachmittelbudget von Amt 51 erfolgen.
Weiteres Vorgehen:
Ein Verkauf oder eine
Entsorgung der Luftreinigungsgeräte wird derzeit nicht weiterverfolgt. Die
Luftreinigungsgeräte verbleiben somit bis auf Weiteres stillgelegt in den
jeweiligen Standorten der Einrichtungen des Stadtjugendamtes.
Im Übrigen wird auf die
Mitteilung zur Kenntnis des Schulverwaltungsamtes mit der Vorlagennummer
40/256/2025 aus dem Bildungsausschuss vom 10. Juli 2025 verwiesen, das
entsprechend vorgeht.
Anlagen:
