Betreff
Weitere Verwendung der Luftreinigungsgeräte in den städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
510/168/2025
Aktenzeichen
V/510-3
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


In den Jahren 2021 und 2022 wurden im Rahmen der COVID-Pandemie 129 mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie für die städtischen Einrichtungen der Abteilungen 513, 514 und 515 des Stadtjugendamtes angeschafft.

Die Beschaffung wurde durch die Regierung von Mittelfranken gefördert. Die Zweckbindungsfrist beträgt nach den Förderrichtlinien drei Jahre und endete für die zuletzt angeschafften Geräte im Juli 2025.

Nach Aussage der Einrichtungsleitungen sind die Geräte mittlerweile größtenteils nicht mehr im Betrieb. Die vom Amt für Gebäudemanagement (Amt 24) abgeschlossenen Wartungsverträge wurden bereits gekündigt, zuletzt erfolgten Wartungsarbeiten im Jahr 2024. Die Größe der Geräte und die Geräuschentwicklung werden von den pädagogischen Leitungen überdies beanstandet.

Auf Nachfrage teilte Amt 24 mit, dass die Luftreinigungsgeräte nicht als Klimageräte im Sommer geeignet sind. Auch stehen keine Gebäude zur Zwischenlagerung zur Verfügung. Amt 51 verfügt ebenfalls nicht über die notwendigen Lagerkapazitäten. Für einen Weitertransport würden unabhängig davon auch Kosten anfallen.

Seitens des Stadtjugendamtes wurden die folgenden Vorgehensweisen geprüft:

1.       Weiterbetrieb mit jährlicher Wartung:

Zum Weiterbetrieb der Luftreinigungsgeräte ist eine jährliche Wartung mit Tausch des Vorfilters und Hepa13 Filters notwendig. Amt 24 kalkulierte jährliche Wartungskosten von 75.523,35 € brutto basierend auf den Vergaben der Jahre 2023 und 2024, welche ab 2025 vom Stadtjugendamt getragen werden müssten. Außerdem können im Falle einer Wiederinbetriebnahme aufgrund der längeren Nichtnutzung zusätzliche Kosten für Funktionsprüfungen anfallen.

2.       Verkauf der Geräte:

Für einen Verkauf der Luftreinigungsgeräte ist aktuell kein nennenswerter Markt bzw. Interessentenkreis vorhanden. Durch die zunehmenden Veräußerungsversuche von Luftreinigungsgeräten anderer Sachaufwandsträger wird sich das Überangebot vermutlich weiter erhöhen. Eine angefragte Firma erläuterte, dass ein Ankauf der Geräte nicht rentabel sei, da für einen Weiterverkauf vorab Kosten für den Abtransport, die Instandsetzung und die Wartung samt Materialkosten anfallen würden.

Außerdem wäre bei Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Verkauf der Geräte unter dem (Buch-)Wert unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage keine rechtlich vertretbare Vorgehensweise. Eine Abfrage bei der Kämmerei ergab zum Stichtag 31.12.2024 Restbuchwerte von 1.387,14 € bis 2.166,15 € je nach Gerätetyp und Hersteller.

3.       Unentgeltliche Eigentumsübertragung der Geräte (Schenkung):

Eine Schenkung ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern (Art. 75 Abs.
3 GO) grundsätzlich unzulässig. Da die Ausnahmetatbestände nicht zutreffen sind, ist die unentgeltliche Eigentumsübertragung an Dritte rechtlich ausgeschlossen.

4.       Kostenpflichtige Entsorgung der Geräte:

Es wurden regionale und überregionale Versorgungsunternehmen um eine Angebotsabgabe für die fachgerechte Entsorgung der Luftreinigungsgeräte gebeten. Das Angebot einer Firma beläuft sich auf 16.621,51 €. Die Kosten beinhalten die Demontage und den Abtransport sowie die fachgerechte Umweltentsorgung der Luftreinigungsgeräte.

Die Voraussetzungen des Art. 69 der Gemeindeordnung über die vorläufige Haushaltsführung sind hinsichtlich des Sachverhalts nicht erfüllt. Von den Luftreinigungsgeräten geht insbesondere keine Gefahr für die Kinder und Mitarbeitenden in den Einrichtungen aus, welche die Notwendigkeit einer zeitnahen Entsorgung begründen würde.

Eine kostenpflichtige Entsorgung könnte frühestens bei Bestehen eines genehmigten Haushalts bei entsprechender Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Sachmittelbudget von Amt 51 erfolgen.

Weiteres Vorgehen:

Ein Verkauf oder eine Entsorgung der Luftreinigungsgeräte wird derzeit nicht weiterverfolgt. Die Luftreinigungsgeräte verbleiben somit bis auf Weiteres stillgelegt in den jeweiligen Standorten der Einrichtungen des Stadtjugendamtes.

Im Übrigen wird auf die Mitteilung zur Kenntnis des Schulverwaltungsamtes mit der Vorlagennummer 40/256/2025 aus dem Bildungsausschuss vom 10. Juli 2025 verwiesen, das entsprechend vorgeht.


Anlagen: