Die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für
Maßnahmen zur Abfallvermeidung aus
Abfallgebühren nach Art. 24 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 Nr. 2 Bayerisches
Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
Es wurde eine Förderrichtlinie zur finanziellen Unterstützung von privaten
Maßnahmen zur Abfallvermeidung aus Abfallgebühren nach Art. 24 i.V.m. Art. 7
Abs. 5 Nr. 2 BayAbfG erarbeitet. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt,
Abfallvermeidung entsprechend dem Grundprinzip der Kreislaufwirtschaft, wonach
Weiter- und Wiederverwendung von Gebrauchsgütern Vorrang vor Entsorgung haben,
auf kommunaler Ebene zu unterstützen. Pro Jahr soll im Rahmen dieser Richtlinie
ein festes Förderbudget in Höhe von höchstens 50.000 € für abfallvermeidende
Maßnahmen im Erlanger Stadtgebiet zur Verfügung gestellt werden. Das
Förderprogramm wird mit Option auf Verlängerung zunächst auf zwei Jahre
befristet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Gem. Art. 24 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 Nr. 2 BayAbfG ist es möglich, private
Maßnahmen der Abfallvermeidung aus Gebührenmitteln zu finanzieren. Um
sicherzustellen, dass die eingesetzten Gebührengelder zielgerichtet, wirksam
und gerecht verwendet werden, ist es notwendig, die Zuschusshöhe maßgeblich an
der nachweislich vermiedenen Abfallmenge zu bemessen. Je stärker eine Maßnahme
zur Verringerung der Abfallmengen beiträgt, desto bedeutender ist ihr Nutzen
für das gesamte System der kommunalen Abfallwirtschaft und desto
gerechtfertigter ist eine stärkere finanzielle Unterstützung.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Eine Förderung über Abfallgebühren setzt zudem zwingend ein
transparentes, gleichbehandelndes und zweckgebundenes Verfahren voraus. Ziel muss es sein, dass möglichst viele
Projekte vom Förderprogramm profitieren können. Durch den Erlass einer
Richtlinie wird eine gerechte Verteilung der Fördermittel gewährleistet. Dieser
Ansatz trägt zur Fairness und Gleichbehandlung aller Antragsteller bei. Durch
die Richtlinie wird die Zuschusshöhe an objektiven und messbaren Kriterien
festgemacht, wodurch ein transparentes und überprüfbares Förderverfahren
gewährleistet wird und das Vertrauen der Bevölkerung in die kommunale
Abfallwirtschaft gestärkt wird.
Fehlt eine Förderrichtlinie, würde jede Einzelförderung eine Ermessensentscheidung ohne objektive Grundlage darstellen. Dies wäre verwaltungsrechtlich angreifbar und könnte im Falle einer Prüfung beanstandet werden.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
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bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden
nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden (Finanzierung aus Gebührenhaushalt)
Anlagen: Förderrichtlinie zur Gewährung von
Zuschüssen für Maßnahmen zur Abfallvermeidung
nach Art.
24 BayAbfG aus Abfallgebühren
