1. Der Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Veranschlagung der an den ZV StUB zu entrichtenden Umlagen orientiert sich an dem von der Verbandsversammlung des ZVStUB beschlossenen Wirtschaftsplan.
3. Die Anträge Nrn. 171/2025 und 177/2025 der Freie Wähler Erlangen sind damit bearbeitet.
1. Ausgangslage
Mit der Gründung des Zweckverbandes „Stadt-Umland-Bahn Nürnberg – Erlangen – Herzogenaurach“ (ZV StUB) gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) wurden die Aufgaben, für die Verbandsmitglieder die Stadt-Umland-Bahn (StUB) zu planen, zu bauen und zu betreiben, auf den Zweckverband übertragen. Zu den Aufgaben des ZV StUB gehört nach § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung ferner die Aufgabe, Fördermittel des Bundes und des Freistaates Bayern, insbesondere solche nach den Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzen und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zu beantragen und zu vereinnahmen.
Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, sind damit auf den Zweckverband übergegangen. Ein Eingriff eines der Verbandsmitglieder in die an den Zweckverband übertragenen Aufgaben ist damit nicht möglich. Die mit dem beantragten Moratorium verfolgten Forderungen (kein Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen, Stoppen bereits begonnener Maßnahmen, soweit rechtlich zulässig und Beantragung weiterer Fördermittel) können einseitig keine Wirkung entfalten.
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Art. 42 KommZG,). Die Verbandsmitglieder sind umlagepflichtig. Bei dem im Investitionsprogramm unter IPNr. 547.400 veranschlagten „Planungs- und Baukostenzuschuss Stadtumlandbahn (StUB)“ für die Jahre 2026 ff. handelt es sich nicht um einen freiwilligen Zuschuss, sondern um die von der Stadt als Verbandsmitglied gem. § 17 der Stadt-Umland-Bahn-Verbandssatzung zu entrichtende Umlage für investive Zwecke. Die Höhe der veranschlagten Zweckverbandsumlage orientiert sich stets an der von der Verbandsversammlung beschlossenen und in der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan festgesetzten Höhe. Nicht verbrauchte Umlagemittel werden vom ZV StUB in den Nachjahren eingesetzt, um den Umlagebedarf in diesen Jahren zu reduzieren. Nachdem die Stadt Erlangen als Verbandsmitglied für die in der Verbandsversammlung beschlossene und in der Haushaltssatzung festgesetzte Umlage zahlungspflichtig ist, ist diese im städtischen Finanzplan unbedingt entsprechend zu veranschlagen. Dem Antrag auf einseitige Reduzierung des Ansatzes für die Umlage kann somit nicht gefolgt werden.
Anlagen: Antrag FW Nr. 171/2025 und Antrag FW Nr. 177/2025
