1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung
des Hebesatzes für die Grundsteuer in der Stadt Erlangen
(Grundsteuer-Hebesatzsatzung) (Entwurf vom 06.11.2025, Anlage 1) wird
beschlossen.
2. Der Fraktionsantrag Nr. 059/2025 der SPD-Fraktion ist damit erledigt.
1. Ausgangslage:
Mit Urteil vom 10.04.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die
bisherigen Grundlagen der Steuerberechnung für die Grundsteuer auf der
Grundlage des Einheitswertes als verfassungswidrig eingestuft.
Aufgrund angepasster Rechtsgrundlagen im Rahmen der Grundsteuerreform
berechnet sich die Grundsteuer seit dem 01.01.2025 nach den neuen
Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen für die Grundsteuer B.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet: Messbetrag x Hebesatz der Stadt
Erlangen.
Die Stadt Erlangen hat in der Grundsteuer-Hebesatzsatzung vom 04.11.2024,
in Kraft getreten am 01.01.2025, für das Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre
einen Hebesatz von 425 v. H. für die Grundsteuer A und einen Hebesatz von 590
v. H. für die Grundsteuer B festgesetzt.
Eine im Rahmen der Beschlussfassung über das
Haushaltskonsolidierungskonzept am 30.04.2025 von der Verwaltung vorgeschlagene
Erhöhung des Hebesatzes Grundsteuer B auf 625 % wurde vom Stadtrat mehrheitlich
abgelehnt (Vorlagennummer II/039/2025, Anlage 2_Abstimmungsskript
Konsolidierungscheck, Ref. II/Amt 20, lfd. Nr. 11). In der Folge wurden die
gegenüber der Regierung von Mittelfranken im Rahmen des
Haushaltskonsolidierungskonzepts nachzuweisenden Einsparziele verfehlt.
Die SPD-Fraktion hat am 03.06.2025 einen Antrag gestellt, den Hebesatz
für die Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2026 auf 625 v. H. festzusetzen.
2. Änderungen:
Für die Grundsteuer B wird ein
Hebesatz von 625 v.H. ab dem Haushaltsjahr 2026 vorgeschlagen.
In Anbetracht der aktuellen
Haushaltslage soll die Grundsteuer B ab 01.01.2026 auf das Steuerniveau vor der
Senkung der Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2020 zurückgeführt werden. Das
Rechnungsergebnis für die Grundsteuer B lag 2019 bei 24,4 Mio. €, 2024 lag es
bei 21,4 Mio. €. Für 2025 wird ein Jahresergebnis von 23,7 Mio. €
(Haushaltsansatz bei 23,5 Mio. €) erwartet.
Die Hochrechnung weist
weiterhin einen Hebesatz von 625 v. H. als aufkommensneutral in Bezug auf das
Jahr 2019 auf. In der Hochrechnung sind weiterhin Unwägbarkeiten
berücksichtigt, da insbesondere die neu hinzugekommene Möglichkeit des
erweiterten Erlasses erstmals ab 2026 greift (Antragstellung und
Verbescheidung), außerdem sind die beim Finanzamt eingereichten Einsprüche
gegen die Grundlagenbescheide noch nicht vollständig abgearbeitet.
Damit ab 01.01.2026 für die Grundsteuer B ein Hebesatz von
625 v. H. angewandt werden kann, muss die Satzung am 01.01.2026 in Kraft
treten.
3. Bemerkungen
Ein Beschluss des Stadtrates im November 2025 ist unabdingbar.
Im Falle der Zustimmung des Antrags müssen insgesamt ca. 44.000 Bescheide vorbereitet, erstellt, gedruckt und versandt werden. Mit den Vorbereitungen zur Erstellung der Bescheide kann erst begonnen werden, wenn die Grundsteuer-Hebesatzsatzung in den amtlichen Seiten bekannt gemacht worden ist. Die Hausdruckerei und die Poststelle benötigen aufgrund des hohen Bescheidvolumens mindestens 3 Wochen für Druck und Versand. Zu berücksichtigen ist außerdem die Fälligkeitsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des neuen Grundsteuerbescheides, für die Bekanntgabe müssen 4 Tage einkalkuliert werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Ablehnung des Antrags ca. 18.000 Grundabgabenbescheide aufgrund der Anpassung der Abfallbeseitigungsgebühren versandt werden müssen. Auch diese müssen vorbereitet, erstellt, gedruckt und versandt werden.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt.
Anlagen:
1. Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer in der Stadt Erlangen (Grundsteuer-Hebesatzsatzung), Entwurf vom 06.11.2025
2. SPD-Fraktionsantrag Nr. 059/2025
