Betreff
SPD 081/2025 Sportmilliarde für Erlangen nutzen!
Vorlage
52/200/2025
Aktenzeichen
I/52
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Förderprogramm SKS:

Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 am 16.10.2025 mit Veröffentlichung des Projektaufrufs in einer ersten Tranche Programmmittel in Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt.

Es ist davon auszugehen, dass der gleiche Betrag in den Jahren 2027 und 2028 für zwei weitere Förderrunden zur Verfügung gestellt wird.

Mit den Mitteln soll eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kommunen für Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung ermöglicht werden. Gefördert werden somit Projekte, die von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune sind sowie Projekte, die von besonderer Bedeutung hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und ihrer Barrierefreiheit sind. Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sportstätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Fördergegenstand:

Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der fördergegenständlichen Sportstätten. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind jedoch grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind laut Projektaufruf nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Erweiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der Förderziele zwingend notwendig sind. Kommunale Sportstätten im Sinne des Projektaufrufs müssen überwiegend öffentlich zugängliche und öffentlich nutzbare Einrichtungen sein. Schulsportanlagen, die ausschließlich schulisch genutzt werden, sind damit nicht förderfähig. Sie müssen außerhalb des Schulbetriebs Dritten, insbesondere örtlichen Sportvereinen, für eine Nutzung offenstehen.

Weitere Ausführungen zum Fördergegenstand sind dem Projektaufruf 2025/2026 zu entnehmen.

Antragsteller und Beteiligung von Sportvereinen:

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Vereine können keinen eigenen Antrag auf Förderung stellen. Die Kommune kann jedoch die Zuwendung für Einrichtungen, die in Vereinseigentum stehen, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 12 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) an den Verein als Letztempfänger der Zuwendung weiterleiten, bleibt jedoch für den Bund die Ansprechpartnerin und ist für die Einhaltung der Vorgaben des Zuwendungsbescheids verantwortlich. Die Kommune ist auch in einem solchen Fall Antragstellerin und Fördermittelempfängerin. Eine Kommune kann mehrere Projektskizzen, die bis zum 15.01.2026 abzugeben sind, einreichen. Die Gesamtfinanzierung ist dabei für jede eingereichte Skizze unter Vorlage des entsprechenden Stadtratsbeschlusses abzusichern.

Finanzierung:

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro, der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro. Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen mitfinanziert werden. Der Bund fördert bis zu 45 Prozent und bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 Prozent bzw. bei Kommunen in Haushaltsnotlage mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dritte, wie beispielsweise beteiligte Sportvereine, können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzubringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziellen Beteiligung Dritter mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Haushaltsnotlage der betroffenen Kommunen ist von der in den Ländern jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich zu bestätigen.

Rahmenbedingungen für Erlangen:

Wie hoch der Anteil der für das Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Summe in Höhe von 333 Millionen Euro für den Freistaat Bayern bzw. für eine Kommune sein wird, ist nicht definiert. Folglich können auch mehrere Anträge durch eine Kommune/Erlangen gestellt werden.

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Stadtratsbeschluss, der die verpflichtende 10%ige Eigenbeteiligung sicherstellt. Da in der aktuellen und der künftigen Finanzsituation der Stadt Erlangen keine Haushaltsgenehmigung vorliegt oder zu erwarten ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine neuen Investitionstätigkeiten vorgenommen werden dürfen. Allerdings wird im oben beschrieben Förderprogramm SKS ausdrücklich auf Kommunen verwiesen, für die eine Haushaltsnotsituation gilt. Insbesondere der dann gültige Fördersatz des Bundes in Höhe von 75 % kann als hoher Anreiz eingestuft werden, eine Investition durchzusetzen.

Nach Auskunft des Kämmerers muss darüber im Einzelfall entschieden werden, der dann in der Entscheidungshoheit der Regierung von Mittelfranken liegt. Die Verwaltung empfiehlt, dies zeitnah zu prüfen.

Da bei Antragstellung durch die Stadt Erlangen auch Erlanger Sportvereine durch Weitergabe der Fördermittel beteiligt werden können, ergeben sich Synergieeffekte zum laufenden Sonderprogramm Sport. Konkret liegen der Sportverwaltung zwei Anträge vor, die bereits im Sportausschuss (52/183/2025 und 52/158/2025) behandelt wurden. Eine endgültige Beschlussfassung im Stadtrat ist aufgrund der Haushaltssituation nicht erfolgt.

Dabei handelt es sich um den TC Rot-Weiß Erlangen mit dem Projekt „Clubheim-Umbau mit Inklusionskonzept“ (voraussichtl. Gesamtkosten 1.050.000 €) und dem TV 1848 Erlangen mit dem Projekt „Kinderbewegungszentrum Jahnhalle“ (voraussichtl. Gesamtkosten 7.200.000 €). Weitere Vereine wie der TB 1888 Erlangen und die SpVgg Erlangen stehen kurz vor der Antragstellung für das Sonderprogramm Sport.

Sofern eine Beteiligung der Sportvereine sowie die Sportförderung des Landes bzw. des BLSV mitberücksichtigt werden, bleibt eine Mindestbeteiligung der Stadt Erlangen bei einem Fördersatz von 10 % eine Investitionssumme in Höhe von mindestens 825.000 € für die bislang vorliegenden beiden Projekte.

Eigene kommunale Maßnahmen wären die Sanierung/Neubau der Hannah-Stockbauer-Halle. Allerdings konnte die hierfür notwendige Machbarkeitsstudie aufgrund der Haushaltssituation nicht in Auftrag gegeben werden. Daher ist eine Ermittlung der Kosten sowie die Umsetzung einer Projektskizze bis zum Stichtag 15.01.2026 nicht möglich.

In Abhängigkeit der grundsätzlichen Entscheidung der Regierung von Mittelfranken, ob die Stadt Erlangen sich am Förderprogramm beteiligen darf, wird sich die Verwaltung parallel zur Behandlung des Fraktionsantrags  Nr. 081/2025 weiter mit der Thematik beschäftigen.


Anlagen:             Antrag Nr. 081/2025 der SPD-Fraktion: Sportmilliarde für Erlangen nutzen!