Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Förderprogramm
SKS:
Der
Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 am 16.10.2025 mit
Veröffentlichung des Projektaufrufs in einer ersten Tranche Programmmittel in
Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm „Sanierung kommunaler
Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt.
Es
ist davon auszugehen, dass der gleiche Betrag in den Jahren 2027 und 2028 für
zwei weitere Förderrunden zur Verfügung gestellt wird.
Mit
den Mitteln soll eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kommunen
für Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung
ermöglicht werden. Gefördert werden somit Projekte, die von besonderer
Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration
in der Kommune sind sowie Projekte, die von besonderer Bedeutung hinsichtlich
ihrer Nachhaltigkeit und ihrer Barrierefreiheit sind. Gegenstand der Förderung
sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt), d. h. bauliche Anlagen,
die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche
Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden
Sportstätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Fördergegenstand:
Gefördert
wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der
fördergegenständlichen Sportstätten. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung
der Barrierefreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind jedoch
grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind laut Projektaufruf nur in
Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich
zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche
Erweiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn
diese zur Erreichung der Förderziele zwingend notwendig sind. Kommunale
Sportstätten im Sinne des Projektaufrufs müssen überwiegend öffentlich
zugängliche und öffentlich nutzbare Einrichtungen sein. Schulsportanlagen, die
ausschließlich schulisch genutzt werden, sind damit nicht förderfähig. Sie
müssen außerhalb des Schulbetriebs Dritten, insbesondere örtlichen
Sportvereinen, für eine Nutzung offenstehen.
Weitere
Ausführungen zum Fördergegenstand sind dem Projektaufruf 2025/2026 zu
entnehmen.
Antragsteller
und Beteiligung von Sportvereinen:
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Vereine können keinen eigenen Antrag auf Förderung stellen. Die Kommune kann jedoch die Zuwendung für Einrichtungen, die in Vereinseigentum stehen, nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 12 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) an den Verein als Letztempfänger der Zuwendung weiterleiten, bleibt jedoch für den Bund die Ansprechpartnerin und ist für die Einhaltung der Vorgaben des Zuwendungsbescheids verantwortlich. Die Kommune ist auch in einem solchen Fall Antragstellerin und Fördermittelempfängerin. Eine Kommune kann mehrere Projektskizzen, die bis zum 15.01.2026 abzugeben sind, einreichen. Die Gesamtfinanzierung ist dabei für jede eingereichte Skizze unter Vorlage des entsprechenden Stadtratsbeschlusses abzusichern.
Finanzierung:
Die
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung als
nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000
Euro, der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro. Die Projekte
müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen mitfinanziert werden. Der Bund fördert
bis zu 45 Prozent und bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis zu 75 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Entsprechend beträgt der aufzubringende
kommunale Eigenanteil mindestens 55 Prozent bzw. bei Kommunen in
Haushaltsnotlage mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Dritte, wie beispielsweise beteiligte Sportvereine, können in die Finanzierung
einbezogen werden. Der von der Kommune aufzubringende Eigenanteil beträgt
jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziellen Beteiligung Dritter
mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Haushaltsnotlage der betroffenen Kommunen ist von der in den Ländern jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich zu bestätigen.
Rahmenbedingungen
für Erlangen:
Wie hoch der
Anteil der für das Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Summe in Höhe von 333
Millionen Euro für den Freistaat Bayern bzw. für eine Kommune sein wird, ist
nicht definiert. Folglich können auch mehrere Anträge durch eine
Kommune/Erlangen gestellt werden.
Voraussetzung
für die Antragstellung ist ein Stadtratsbeschluss, der die verpflichtende
10%ige Eigenbeteiligung sicherstellt. Da in der aktuellen und der künftigen
Finanzsituation der Stadt Erlangen keine Haushaltsgenehmigung vorliegt oder zu
erwarten ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine neuen
Investitionstätigkeiten vorgenommen werden dürfen. Allerdings wird im oben
beschrieben Förderprogramm SKS ausdrücklich auf Kommunen verwiesen, für die
eine Haushaltsnotsituation gilt. Insbesondere der dann gültige Fördersatz des
Bundes in Höhe von 75 % kann als hoher Anreiz eingestuft werden, eine
Investition durchzusetzen.
Nach
Auskunft des Kämmerers muss darüber im Einzelfall entschieden werden, der dann
in der Entscheidungshoheit der Regierung von Mittelfranken liegt. Die
Verwaltung empfiehlt, dies zeitnah zu prüfen.
Da bei
Antragstellung durch die Stadt Erlangen auch Erlanger Sportvereine durch
Weitergabe der Fördermittel beteiligt werden können, ergeben sich
Synergieeffekte zum laufenden Sonderprogramm Sport. Konkret liegen der
Sportverwaltung zwei Anträge vor, die bereits im Sportausschuss (52/183/2025
und 52/158/2025) behandelt wurden. Eine endgültige Beschlussfassung im Stadtrat
ist aufgrund der Haushaltssituation nicht erfolgt.
Dabei
handelt es sich um den TC Rot-Weiß Erlangen mit dem Projekt „Clubheim-Umbau mit
Inklusionskonzept“ (voraussichtl. Gesamtkosten 1.050.000 €) und dem TV 1848
Erlangen mit dem Projekt „Kinderbewegungszentrum Jahnhalle“ (voraussichtl.
Gesamtkosten 7.200.000 €). Weitere Vereine wie der TB 1888 Erlangen und die
SpVgg Erlangen stehen kurz vor der Antragstellung für das Sonderprogramm Sport.
Sofern eine
Beteiligung der Sportvereine sowie die Sportförderung des Landes bzw. des BLSV
mitberücksichtigt werden, bleibt eine Mindestbeteiligung der Stadt Erlangen bei
einem Fördersatz von 10 % eine Investitionssumme in Höhe von mindestens 825.000
€ für die bislang vorliegenden beiden Projekte.
Eigene
kommunale Maßnahmen wären die
Sanierung/Neubau der Hannah-Stockbauer-Halle. Allerdings konnte die hierfür
notwendige Machbarkeitsstudie aufgrund der Haushaltssituation nicht in Auftrag
gegeben werden. Daher ist eine Ermittlung der Kosten sowie die Umsetzung einer
Projektskizze bis zum Stichtag 15.01.2026 nicht möglich.
In Abhängigkeit der grundsätzlichen Entscheidung der Regierung von Mittelfranken, ob die Stadt Erlangen sich am Förderprogramm beteiligen darf, wird sich die Verwaltung parallel zur Behandlung des Fraktionsantrags Nr. 081/2025 weiter mit der Thematik beschäftigen.
Anlagen: Antrag Nr. 081/2025 der SPD-Fraktion: Sportmilliarde für Erlangen nutzen!
