1. Der
Sachbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag Nr. 054/2025 der SPD-Fraktion ist damit bearbeitet.
1.
Zu 1.
Bei überschlägiger Prüfung der Satzungen (derzeit 95 an der Zahl, neben den
städtischen Verordnungen) wurde kein Änderungsbedarf festgestellt; das
Rechtsamt wird, wie bereits bisher, bei Änderungen im Stadtrecht ein besonderes
Augenmerk auf Vereinfachung und Entbürokratisierung richten.
Zu 2. und 3.
Für den Vollzug der
Werbeanlagensatzung -WAS- ist das Bauaufsichtsamt zuständig. Für das
Arbeitsprogramm 2026 des Bauaufsichtsamtes wurde u.a. die Überarbeitung und
Aktualisierung des betreffenden städtischen Satzungsrechts im Rahmen der
zeitlichen und personellen Ressourcen gemeldet. Nachdem in der Zwischenzeit die
Änderung der Stellplatzsatzung erledigt ist, stehen noch folgende Satzungen zur
Überarbeitung bzw. Neuerlass an: Kinderspielplatzsatzung (vgl. Antrag
074/2025), Freiflächensatzung und Werbeanlagensatzung.
Seitens des Bauaufsichtsamtes sind die Aufgaben durch Priorisierung im
Rahmen der zeitlichen und personellen Ressourcen abzuarbeiten. Aufgrund des
vorliegenden Antrages Nr. 074/2025 zum Erlass einer Kinderspielplatzsatzung
wird diese Aufgabe zuerst bearbeitet. Im Anschluss daran ist die Bearbeitung
einer Freiflächensatzung vorgesehen. Zuletzt stünde dann die
Werbeanlagensatzung zur Überarbeitung an.
Die Gestaltungsrichtlinie für Gastronomie-Außenflächen wurde bereits im
Jahr 2023 unter Einbeziehung von Vertreter*innen des Einzelhandels sowie der
Gastronomie vom Amt für Stadtplanung und Mobilität überarbeitet und auch
bereits beschlossen. Ziel dieser Überarbeitung war es schon damals, die
Richtlinie deutlich zu kürzen, verständlicher zu gestalten und die Handhabung
für alle Beteiligten zu erleichtern. So wurde die vorher sehr umfangreiche und
komplizierte Richtlinie auf ein übersichtliches Faltblatt reduziert, was
maßgeblich zur besseren Zugänglichkeit und Praktikabilität beiträgt. Die
aktuell gültige Richtlinie erfreut sich in der Regel großer Akzeptanz und
gewährleistet eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Außenbereiche der
Gastronomie. Diese Außenbereiche sind die jeweilige Visitenkarte. Gleichzeitig
tragen sie zu einer positiven Wahrnehmung des Stadtraums durch Nutzer*innen,
Anwohnende und Gäste bei. In Folge führt dies auch zu einer Belebung der
Innenstadt (vgl. Neustädter Kirchenplatz). Auch die Vertreter*innen aus
Einzelhandel und Gastronomie haben sich damals für diese Regelung ausgesprochen
und haben die Balance zwischen Steuerung der Gestaltung und praktikabler
Umsetzung unterstützt. Vor diesem Hintergrund sieht die Verwaltung aktuell keine
Notwendigkeit für eine weitere Vereinfachung oder Erleichterung der Richtlinie.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Referat für Planen und Bauen die
Satzungen und Richtlinien grundsätzlich in Ausübung einer positiven
Ermessensprüfung anwendet.
2. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Anlagen:
