Betreff
Ferienbetreuung in Erlangen im Rahmen des Rechtsanspruches Ganztagsbetreuung
Vorlage
51-0/019/2025
Aktenzeichen
V/516-1
Art
Beschlussvorlage

1. Die Stadt Erlangen hält an dem bisherigen Ferienbetreuungskonzept des Erlanger Bündnisses für Familien hinsichtlich des Rechtsanspruchs fest.

2. Nach Möglichkeit sollen, im Hinblick auf eine mögliche Gesetzänderungen, einzelne Angebote unter eine der zwei bzw. drei Säulen der gesetzlichen Aufsicht vollständig als rechtsanspruchserfüllend umgewandelt werden. 


1.    Darstellung der aktuellen Ferienbetreuung

Ein Teil des Rechtsanspruches der Ganztagesbetreuung ist die Ferienbetreuung. BayKiBiG-Einrichtungen bieten für die Kinder der jeweiligen Einrichtung eine Betreuung in der Ferienzeit an. Der schulische Ganztag (offener, gebundener Ganztag und Mittagsbetreuung) beinhaltet in der Regel kein Ferienbetreuungsangebot. In Erlangen gibt es jedoch das umfassende Ferienbetreuungsangebot des Familienbündnisses.

Das Erlanger Bündnis für Familien koordiniert seit vielen Jahren die Erlanger Ferienbetreuung für Schulkinder. Für Kinder im Grundschulalter wird alljährlich ein vielseitiges Ferienbetreuungsangebot auf die Beine gestellt. Für alle Ferienzeiten (mit Einschränkungen für die Weihnachtsferien) gibt es Ferienbetreuungsangebote, die zwingend immer 8 Stunden tägliche Betreuungszeit und eine volle Wochenbetreuung abdecken müssen, damit die Eltern Familie und Beruf gut vereinbaren können. Aktuell bieten 10 verschiedene Anbieter vielfältige Betreuungsangebote mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Das Ferienbetreuungsangebot ist über die Jahre gewachsen und hat immer wieder neue Angebote integriert, z.B. auch die Sportferienbetreuung eines großen Erlanger Sportvereins. Dadurch ist es gelungen, ein bedarfsdeckendes und vielseitiges Angebot an Ferienbetreuung vorzuhalten zur Zufriedenheit der Eltern in Erlangen und zur Freude der Kinder, denen in den Ferien Betreuung mit viel Abwechslung an unterschiedlichen Orten geboten wird.

2.    Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung bzgl. Ferienbetreuung

        Der Rechtsanspruch ist in Bezug auf die Ferienbetreuung dann erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

·         Die Ferienbetreuung muss täglich 8 Stunden Betreuungszeit abdecken.

·         Ferienbetreuungsangebote über alle Ferienzeiten. Eine Schließzeit von bis zu 4 Wochen im Jahr in den Ferien ist möglich.

·         Ferienbetreuungsangebote müssen entweder eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben oder einer anderen gesetzlichen Aufsicht unterstehen. Sie können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen unter Schulaufsicht gestellt werden.

Die Ferienangebote vom Erlanger Bündnis für Familien erfüllen die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs mit Ausnahme der Betriebserlaubnis bzw. der gesetzlichen Aufsicht. Diese Anforderungen bestanden bisher nicht: Für die Ferienbetreuung war bisher keine Betriebserlaubnis erforderlich, da die Ferienbetreuung als Betreuungsform nicht auf Dauer angelegt ist (nicht länger als 3 Monate im Jahr). Einer schulischen Aufsicht bedurfte es ebenfalls nicht.  Die Ferienbetreuung erfüllt weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen, nur nicht vollständig die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs.
Das Gesamt-Ferienbetreuungsangebot in Erlangen kann als bedarfsdeckend betrachtet werden, da es in den vergangenen Jahren in allen Ferienzeiten ausreichend Plätze gab. Sogar kurz vor dem jeweiligen Ferienbeginn gab es oft noch freie Plätze.

In der geplanten Gesetzgebung zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung gibt es zwei Säulen für rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote: die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die gesetzliche Aufsicht, in der Regel Schulaufsicht. Schulaufsicht bedeutet, dass die Ferienbetreuung von einem anerkannten Träger der schulischen Ganztagsbetreuung /Mittagsbetreuung oder der Kommune selbst durchgeführt werden muss und auf schulischem Gelände stattfinden muss.

Die beiden Säulen könnten möglicherweise durch eine dritte Säule erweitert werden.  Demnach wäre Ferienbetreuung auch dann rechtsanspruchserfüllend, wenn sie von anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder der Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII durchgeführt wird. (siehe Anhang). Nach der Bundesratsinitiative vom Juni 2025 zur Bundesgesetzgebung ist diese dritte Säule vorgesehen.  Unter den Erlanger Trägern von Ferienbetreuung sind Anbieter, die als Träger der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zu betrachten sind. Dies muss noch eingehend geprüft werden, jedoch würde dies eine vollständige Erfüllung des Rechtsanspruches bei diesen Trägern ermöglichen.

3.    Geplante Umsetzung

        Das Ferienangebot vom Erlanger Bündnis für Familien soll für die Erfüllung des Rechtsanspruches aufrechterhalten werden. Es deckt den Bedarf Erlanger Familien auf Ferienbetreuung und wird auch den Wünschen vieler Eltern und Kinder gerecht. Kinder genießen in den Ferien gerne die Abwechslung zum Schulalltag mit Erlebnissen und Erfahrungen an außerschulischen Orten: Draußen-Sein, Naturerleben, verschiedene Sportarten ausprobieren. Eltern schätzen es, eine gute Auswahl zwischen verschiedenartigen Angeboten für die Betreuung ihres Kindes zu haben.

        Nach Möglichkeit sollen, im Hinblick auf eine mögliche Gesetzänderungen, einzelne Angebote unter eine der zwei bzw. drei Säulen der gesetzlichen Aufsicht vollständig als rechtsanspruchserfüllend umgewandelt werden. Käme die dritte Säule der Rechtsanspruchserfüllung mit Trägern der Jugendarbeit §11, wäre dies gut umsetzbar.

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:
2025_06_13 Beschluss zum Gesetzesentwurf Bundesrat Ferienbetreuung §11.pdf