Aufnahme von Kassenkrediten in erhöhtem Volumen
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Zeitraum vom 16.11.2025
bis einschließlich 20.02.2026 Kassenkredite bis zu dem von der Regierung von
Mittelfranken genehmigten Volumen aufzunehmen, um die Zahlungsfähigkeit
sicherzustellen.
1. Ausgangslage
Nach Art. 69 Abs. 1
Nr. 4 GO darf die Gemeinde in der haushaltslosen Zeit Kassenkredite bis zu dem
zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen. Dieser
Höchstbetrag beläuft sich nach der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 auf 105,0
Mio. €.
Das aufgenommene
Kassenkreditvolumen belief sich mit Stand 30.09.2025 auf 110,5 Mio. €. Davon
entfiel ein Betrag von 60,0 Mio. € auf den Ausgleich des
Finanzmittelfehlbetrages des Rechnungsjahres 2024, der somit „gebunden“ war und
nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres
zur Verfügung stand.
Zuletzt wurde von
der Regierung von Mittelfranken eine Erhöhung der im Rahmen der vorläufigen
Haushaltsführung zulässigen Kassenkredite bis zu 140,0 Mio. € befristet für den
Zeitraum vom 15.09.2025 bis 15.11.2025 genehmigt.
Nach der aktuellen
Liquiditätsplanung wird der Kassenkreditbestand spätestens mit den
Lohnauszahlungen Ende November dem zulässigen Kassenkredithöchstbetrag von
105,0 Mio. € sehr nahekommen, diesen aber spätestens mit der Auszahlung der
Bezirksumlage am 19.12.2025 überschreiten. Führen die Beteiligungsbeträge an
der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zum Jahresende zu einem Mittelzufluss,
so wird der Kassenkredithöchstbetrag durch eine im Januar 2026 zu leistende
Rückzahlung in Höhe von 17,0 Mio. € deutlich überschritten. Für Anfang Februar
wird mit einem Kassenkreditbedarf von 134,0 Mio. € gerechnet. Da eine Prognose
für Februar 2026 zum jetzigen Zeitpunkt mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist
und insbesondere größere Ein- und Auszahlungen erst mit einer Frist von sechs
Wochen zu melden sind, wird eine Erhöhung des Kassenkreditvolumens auf erstmals
150,0 Mio. € für erforderlich gehalten, um nicht das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit einzugehen. In die Liquiditätsbetrachtung noch nicht mit
einbezogen ist die beantragte Bedarfszuweisung, da weder deren Höhe noch ein
möglicher Auszahlungszeitpunkt bekannt sind.
Finanzielle
Rücklagen, aus denen ein Liquiditätsengpass überbrückt werden könnte, sind
nicht vorhanden. Sie sind in Anbetracht des negativen Saldos aus laufender
Verwaltungstätigkeit, der sich nach der Planung im Jahr 2025 auf 60,1 Mio. €
beläuft, auch weiterhin nicht zu erwarten.
Die Stadt Erlangen
wird deshalb erneut nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 GO bei der Regierung von
Mittelfranken die Erhöhung des Kassenkreditvolumens -diesmal von 105,0 Mio. €
auf 150,0 Mio. € beantragen, um in den Monaten November 2025 bis Februar
2026 sicher allen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates Erlangen gehört die Aufnahme von Kassenkrediten bis zu dem in der Haushaltsatzung festgesetzten Höchstbetrag zu den laufenden Angelegenheiten, die der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 GO) erledigt. Da das beantragte Kassenkreditvolumen eine Erhöhung des in der letzten Haushaltssatzung festgesetzten Volumens darstellt, ist der Stadtrat zu befassen.
Selbstverständlich sind langfristige Liquiditätsprognosen mit Unwägbarkeiten verbunden. Insbesondere sind Ein- und Auszahlungen in relevanter Höhe (0,25 Mio. € bzw. 0,15 Mio. €) von den Dienststellen erst 6 Wochen im Voraus der Stadtkasse mitzuteilen, sodass sich in der Liquiditätsprognose noch Änderungen ergeben können. Aufgabe der Stadtkasse ist es jedoch, die allzeitige Zahlungsfähigkeit der Stadt Erlangen sicherzustellen. Das genehmigte Kassenkreditvolumen wird stets bedarfsorientiert in Anspruch genommen, um den städtischen Haushalt nicht mit unnötigen Zinszahlungen zu belasten.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Bedarfsgerechte Aufnahme von Kassenkrediten bis zu dem von der Regierung von Mittelfranken genehmigten Volumen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Abschluss von Kassenkreditverträgen soweit erforderlich
