Betreff
Vorläufige Haushaltsführung 2025/2026;
Aufnahme von Kassenkrediten in erhöhtem Volumen
Vorlage
20/076/2025
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird ermächtigt, im Zeitraum vom 16.11.2025 bis einschließlich 20.02.2026 Kassenkredite bis zu dem von der Regierung von Mittelfranken genehmigten Volumen aufzunehmen, um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.


1.         Ausgangslage

Nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 GO darf die Gemeinde in der haushaltslosen Zeit Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen. Dieser Höchstbetrag beläuft sich nach der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 auf 105,0 Mio. €.

Das aufgenommene Kassenkreditvolumen belief sich mit Stand 30.09.2025 auf 110,5 Mio. €. Davon entfiel ein Betrag von 60,0 Mio. € auf den Ausgleich des Finanzmittelfehlbetrages des Rechnungsjahres 2024, der somit „gebunden“ war und nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres zur Verfügung stand.

Zuletzt wurde von der Regierung von Mittelfranken eine Erhöhung der im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zulässigen Kassenkredite bis zu 140,0 Mio. € befristet für den Zeitraum vom 15.09.2025 bis 15.11.2025 genehmigt.

Nach der aktuellen Liquiditätsplanung wird der Kassenkreditbestand spätestens mit den Lohnauszahlungen Ende November dem zulässigen Kassenkredithöchstbetrag von 105,0 Mio. € sehr nahekommen, diesen aber spätestens mit der Auszahlung der Bezirksumlage am 19.12.2025 überschreiten. Führen die Beteiligungsbeträge an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zum Jahresende zu einem Mittelzufluss, so wird der Kassenkredithöchstbetrag durch eine im Januar 2026 zu leistende Rückzahlung in Höhe von 17,0 Mio. € deutlich überschritten. Für Anfang Februar wird mit einem Kassenkreditbedarf von 134,0 Mio. € gerechnet. Da eine Prognose für Februar 2026 zum jetzigen Zeitpunkt mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist und insbesondere größere Ein- und Auszahlungen erst mit einer Frist von sechs Wochen zu melden sind, wird eine Erhöhung des Kassenkreditvolumens auf erstmals 150,0 Mio. € für erforderlich gehalten, um nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit einzugehen. In die Liquiditätsbetrachtung noch nicht mit einbezogen ist die beantragte Bedarfszuweisung, da weder deren Höhe noch ein möglicher Auszahlungszeitpunkt bekannt sind.

Finanzielle Rücklagen, aus denen ein Liquiditätsengpass überbrückt werden könnte, sind nicht vorhanden. Sie sind in Anbetracht des negativen Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit, der sich nach der Planung im Jahr 2025 auf 60,1 Mio. € beläuft, auch weiterhin nicht zu erwarten.

Die Stadt Erlangen wird deshalb erneut nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 4 GO bei der Regierung von Mittelfranken die Erhöhung des Kassenkreditvolumens -diesmal von 105,0 Mio. € auf 150,0 Mio. € beantragen, um in den Monaten November 2025 bis Februar 2026 sicher allen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates Erlangen gehört die Aufnahme von Kassenkrediten bis zu dem in der Haushaltsatzung festgesetzten Höchstbetrag zu den laufenden Angelegenheiten, die der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit (Art. 37 Abs. 1 GO) erledigt. Da das beantragte Kassenkreditvolumen eine Erhöhung des in der letzten Haushaltssatzung festgesetzten Volumens darstellt, ist der Stadtrat zu befassen.

Selbstverständlich sind langfristige Liquiditätsprognosen mit Unwägbarkeiten verbunden. Insbesondere sind Ein- und Auszahlungen in relevanter Höhe (0,25 Mio. € bzw. 0,15 Mio. €) von den Dienststellen erst 6 Wochen im Voraus der Stadtkasse mitzuteilen, sodass sich in der Liquiditätsprognose noch Änderungen ergeben können. Aufgabe der Stadtkasse ist es jedoch, die allzeitige Zahlungsfähigkeit der Stadt Erlangen sicherzustellen. Das genehmigte Kassenkreditvolumen wird stets bedarfsorientiert in Anspruch genommen, um den städtischen Haushalt nicht mit unnötigen Zinszahlungen zu belasten.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Bedarfsgerechte Aufnahme von Kassenkrediten bis zu dem von der Regierung von Mittelfranken genehmigten Volumen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Abschluss von Kassenkreditverträgen soweit erforderlich