Betreff
Neuerlass der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen
Vorlage
30/116/2025
Aktenzeichen
III/30; III/34
Art
Beschlussvorlage

Die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen (Entwurf vom 14.08.2025, Anlage 1) wird beschlossen.


Als gebührenfinanzierte öffentliche Einrichtungen der Stadt sollten sich die insgesamt 10 städtischen Friedhöfe finanziell grundsätzlich selbst tragen, die Gebühren mithin kostendeckend kalkuliert sein. Der Kostendeckungsgrad für die Friedhofsbetriebsabrechnung 2024 lag allerdings nur bei ca. 60%.

Im Rahmen einer überörtlichen Prüfung der Haushaltsjahre 2013 bis 2020 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) im Jahr 2023 wurde festgestellt, dass die Stadt Erlangen bislang bei der Festlegung von Gebühren in der Friedhofsgebührensatzung keine Gebührenbedarfsberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erstellt hatte. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen von den Kommunen jedoch kostendeckende Gebühren festgesetzt werden.

Durch den BKPV erfolgte daher die Empfehlung, den Gebührenbedarf nach Maßgabe des KAG zu ermitteln und eine Anpassung der Gebühren vorzunehmen. Insbesondere bei den Bestattungen sollte eine Kostendeckung erreicht werden. Bei der Nutzung von Leichen- und Aussegnungshallen sollte ein angemessener Kostendeckungsgrad angestrebt werden.

Daraufhin wurden durch Amt 34 die Friedhofs- und Bestattungsgebühren für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage der Kosten der Jahre 2022 bis 2024 im Voraus kalkuliert und dem BKPV zur Überprüfung vorgelegt. Das Gutachten des BKPV vom 29.07.2025 stellte fest, dass diese Kalkulation sachgerecht, transparent und schlüssig erfolgt war. Diese Kalkulation diente daher auch als Grundlage für die vorgelegten Gebührenänderungen.

Bereits im April 2025 hatte der Erlanger Stadtrat u.a. einen Konsolidierungsbeitrag von Amt 34 beschlossen, der einen Kostendeckungsgrad der Erlanger Friedhöfe von 95% anvisierte. Aufgrund der damalig vorliegenden Unterlagen wurden die Mehreinnahmen, die durch eine 95%ige Kostendeckung zu erzielen wären, auf ca. 650.000,00 EUR pro Kalenderjahr veranschlagt.

Bei der Neukalkulation der Gebühren wurden die Grabnutzungsgebühren für die verschiedenen Grabarten durch die vom Gesetzgeber empfohlene Äquivalenzziffernrechnung ermittelt. Hierbei wurden Faktoren, wie z. B. Anzahl der Grabplätze, zusätzliche Aufwendungen für Herstellung und Pflege von Grabstätten sowie Umlage der allgemeinen Friedhofsunterhaltungskosten berücksichtigt. Die Grabfläche der jeweiligen Gräber spielt (im Gegensatz zu früheren Berechnungen) mittlerweile eine untergeordnete Rolle. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erdgräber durch ihre Bepflanzung selbst zur Friedhofsgestaltung beitragen.

Die geplante Erhöhung der Jahresgebühren für Erd- und Urnenerdgräber (Grabnutzungsgebühren) ist allerdings in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Gebühren seit 1994 nicht mehr erhöht wurden.

Als Beispiel sei an dieser Stelle die Jahresgebühr für eine Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit zwei Grabplätzen angeführt. Die bisherige Jahresgebühr beläuft sich hier auf 31,00 EUR. Nach der neuen Gebührensatzung wird sich diese ab 01.01.2026 auf 103,00 EUR erhöhen.

Damit liegt Erlangen allerdings noch deutlich unter der Jahresgebühr, die bspw. die Stadt Nürnberg in Höhe von 138,00 EUR für eine solche Grabstätte erhebt.

Andere Gebühren steigen aber auch weniger stark, wie bspw. eine Familiengrabstätte innerhalb geschlossener Grabgruppen mit sechs Grabplätzen. Diese wird sich von bislang 84,00 EUR auf dann 141,00 EUR erhöhen. Im Vergleich hierzu beträgt in Nürnberg hierfür die aktuelle Gebühr 509,00 EUR.

Hinsichtlich der Sondergrabstätten auf dem Friedhof Kriegenbrunn (vormals sog. „Ewigkeitsgräber“) hält die Verwaltung bei der Berechnung der Grabnutzungsgebühren weiterhin am Beschluss des Stadtrats vom 29.03.2012 fest, wonach für die Sondergrabstätten auf dem Friedhof Kriegenbrunn pauschal Jahresgebühren in der Höhe erhoben werden sollten, die für vierstellige Familiengrabstätten Gültigkeit hatten. Gemäß der neuen Kalkulation entspricht dies einer Jahresgebühr von nunmehr 120,00 EUR im Vergleich zu den bislang erhobenen 60,00 EUR.

Nach der bei der Neukalkulation zugrunde gelegten Äquivalenzziffernrechnung müsste sich die Jahresgebühr für eine Sondergrabstätte allerdings auf 166,00 EUR belaufen, was zu einem Defizit von 46,00 EUR je Sondergrab und Jahr führt. Dieses Defizit darf nicht auf andere Gebühren umgelegt werden. Der Differenzbetrag aller Sondergräber von insgesamt ca. 2.645,00 EUR pro Jahr muss aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt ausgeglichen werden.

Bei der Neukalkulation der Gebühren für Bestattungsleistungen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Personal- und Unterhaltskosten für Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten seit der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2018 ebenfalls erheblich gestiegen sind. Wie bei allen anderen Gesichtspunkten der neuen Kalkulation, soll auch der Mitteleinsatz zukünftig kostendeckend erfolgen.

Als Beispiele für die hier geplanten Erhöhungen seien an dieser Stelle die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Erdbestattung einfach tief und bei einer Urnenbestattung angeführt.

Bei einer Erdbestattung beträgt die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bislang 450,00 EUR. Diese wird ab 01.01.2026 auf 790,00 EUR erhöht. Zum Vergleich: Die aktuelle Gebühr der Stadt Nürnberg für diesen Tatbestand beläuft sich auf 1.390,00 EUR.

Bei einer Urnenbestattung beläuft sich dieselbe Gebühr bislang auf 155,00 EUR. Diese soll auf 163,00 EUR erhöht werden. Zum Vergleich: Die aktuelle Gebühr der Stadt Nürnberg für diesen Tatbestand beläuft sich auf 244,00 EUR.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Gebühren ab dem 01.01.2026 gelten soll. So gelten auch für alle bis zu diesem Stichtag erworbenen bzw. verlängerten Grabnutzungsrechte die bisherigen Gebührenhöhen bis zum Ablauf der erworbenen Nutzungsdauer unverändert fort.

Der Verwaltung ist bewusst, dass die geplante Gebührenerhöhung ab dem 01.01.2026 in Relation zu den aktuellen Gebühren eine deutliche Steigerung darstellt.

Amt 34 ist jedoch bestrebt, basierend auf der nun durch den BKPV bestätigten Überprüfung der Kalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Anpassungen in regelmäßigeren Zeitabständen durchzuführen. Anvisiert sind hierbei Überprüfungen im Abstand von drei Jahren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Anpassungen in deutlich kleineren Schritten erfolgen können, als es aktuell der Fall ist.

      Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        1. Entwurf der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 14.08.2025

2. Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Gebührensätze