Betreff
Inanspruchnahme der Förderung im Rahmen des Förderprogramms zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE)
Vorlage
40/259/2025
Aktenzeichen
IV/40-2
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

2.    Das Förderprogramm zur Beschaffung schulischer Endgeräte (SchulMobE) wird nicht in Anspruch genommen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) sieht finanzielle Mittel vor, um die digitale Ausstattung von Schüler*innen sowie Lehrer*innen durch die Bereitstellung weiterer mobiler Endgeräte (z. B. Tablets, Notebooks, Convertibles) zu verbessern.

 

Ziel ist es, die pädagogische Digitalisierung an den Schulen weiter zu unterstützen und sowohl Schüler*innen als auch Lehrer*innen dauerhaft digitale Lernwerkzeuge für den Einsatz im Unterricht zur Verfügung zu stellen. Mit der Beschaffung weiterer mobiler Endgeräte über SchulMobE sollen dabei die Lücken zu den vorangegangenen Förderprogrammen (SoLD, SoLE) und der 1:1-Ausstattung an weiterführenden Schulen geschlossen sowie Ersatzbeschaffungen für inzwischen defekte Geräte aus den damaligen Förderprogrammen vorgenommen werden.

 

Die Stadt Erlangen als Sachaufwandsträgerin von 33 Schulen kann im Rahmen dieses Programms Fördermittel zur Beschaffung entsprechender Geräte beantragen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Förderung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinie SchulMobE. Für ein Lehrerdienstgerät werden laut Förderrichtlinie 1.000 € pro Gerät (750 € Hardwarekosten + 250 € Verwaltungskostenpauschale) und für ein Schülergerät werden 350 € zur Verfügung gestellt. Insgesamt stehen der Stadt Erlangen Mittel i. H. v. 652.050 € (1.863 Schülergeräte) und i. H. v. 243.000 € (243 Lehrerdienstgeräte) zur Verfügung.

 

Trotz der grundsätzlichen Zielsetzung des Förderprogramms, die digitale Teilhabe zu stärken, ist festzuhalten, dass die zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von maximal 350 € pro mobilen Endgerät (inkl. Zubehör (Stift und Hülle)) in der Praxis nicht auskömmlich sind, um ein den schulischen Anforderungen entsprechendes digitales Arbeitsgerät für Schülerinnen und Schüler zu beschaffen.

Ein gängiges und vielfach im schulischen Einsatz bewährtes Gerät wie das Apple iPad (Standard Modell) kostet im Einzelkauf (inkl. Bildungsrabatt) derzeit ab 379 €. Hinzu kommen für den schulischen Einsatz zwingend notwendiges Zubehör wie ein Eingabestift (Apple Pencil ca. 75€) sowie eine robuste Hülle mit Tastatur (ca. 40-70 €). Die Gesamtkosten pro Schüler*in belaufen sich somit regelmäßig auf ca. 494-524 €. Damit liegt der tatsächliche Finanzbedarf deutlich über der in der Richtlinie festgelegten Pauschale. Allein der Gerätepreis übersteigt die in der Richtlinie zur Verfügung gestellte Fördersumme i. H. v. 350€ pro Gerät.

 

Eine Reduzierung der Anzahl zugunsten eines höheren Betrags pro Gerät ist nicht möglich.

In Folge dessen müsste die Stadt Erlangen als Sachaufwandsträgerin – sofern eine bedarfsgerechte Ausstattung sichergestellt werden soll – eigene Haushaltsmittel zur Ko-Finanzierung aufbringen.

 

Unabhängig davon besteht aus Sicht des Schulverwaltungsamtes kein zwingender Bedarf an der Ausstattung mit weiteren Schülerleihgeräten, da alle Schulen in den letzten Jahren von dem hohen Investitionsvolumen aus smartERschool profitieren konnten und an den weiterführenden Schulen u.a. die 1:1-Ausstattung greift.

 

Eine Markterkundung im Bereich der Lehrerdienstgeräte (sowohl Apple als auch Windows-Geräte) hat ergeben, dass der Fördersatz i. H. v. 1.000 € im Gegensatz zu den Schülerleihgeräten als realistisch zu bewerten ist, da er die Anschaffung hochwertiger und im Schulalltag einsetzbarer Geräte abdeckt.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Insbesondere in Bezug auf die Beschaffung weiterer Lehrerdienstgeräte haben auch die kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 17. April 2025 ihre Kritik am Vorgehen des Kultusministeriums zum Ausdruck gebracht. Der Staat als Dienstherr ist selbst für die Anschaffung der Lehrerdienstgeräte seiner Lehrkräfte verantwortlich und darf diese Aufgabe nicht auf die kommunalen Schulaufwandsträger abwälzen.

Der Vorstand des Bayerischen Städtetags hat in seiner Sitzung am 29. April 2025 das gemeinsame Schreiben der Spitzenverbände zustimmend zur Kenntnis genommen und darüber hinaus den Mitgliedern empfohlen, keine weiteren Lehrerdienstgeräte anzuschaffen.

Die KMBek sieht nun nicht nur die Anschaffung von Lehrerdienstgeräten durch die Schulaufwandsträger gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Städtetages vor, sondern steht im Widerspruch zum damaligen, einmaligen Sonderprogramm (SoLD), welches im Zuge der Corona-Sofortmaßnahmen erlassen wurde. Zusätzlich ist bei den Leihgeräten für Schüler*innen damit zu rechnen, dass für die Kommunen zusätzliche Kosten anfallen, die nicht vollständig durch die staatliche Förderung abgedeckt sind (siehe Ausführungen unter Punkt 2). Eine Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände sowie eine Kostenfolgeabschätzung durch das Kultusministerium vor Erlass der Richtlinie ist nicht erfolgt.

 

Um die Fördermittel in Anspruch nehmen zu können, müssen die Aufträge zur Beschaffung der mobilen Endgeräte inkl. Ausschreibung bis zum 31.12.2025 vergeben werden. Der Beschaffungsprozess (europaweite Ausschreibung) wird einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten, voraussichtlich aber bis zum Ende des Jahres in Anspruch nehmen.

Neben diesem engen Zeitrahmen ist es zudem notwendig, dass die Stadt Erlangen bzgl. der Finanzierung der Geräte in Vorleistung geht. Eine Vorfinanzierung durch den Fördermittelgeber ist nicht möglich: Im Förderverfahren selbst ist keine Vorfinanzierung vorgesehen. Die Fördermittel können daher erst nach Beschaffung der Geräte beantragt werden.

 

Hinzu kommt, dass die Fördermittel von Seiten des Fördermittelgebers zwar für das Jahr 2025 eingeplant sind. Allerdings hängt die tatsächliche Auszahlung von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ab, sodass eine endgültige Garantie für eine Auszahlung innerhalb des Jahres 2025 nicht gegeben werden kann und voraussichtlich erst im Haushaltsjahr 2026 mit den Fördermitteileinnahmen zu rechnen ist. Die Erfahrung aus den Abrechnungen der vorangegangenen IT-Förderprogramme hat gezeigt, dass die jeweiligen Erstattungen z.T. mit enormen Zeitverzögerungen verbunden waren und bestätigen daher diese Einschätzung.

 

Unabhängig davon sind die Haushaltsmittel der Stadt Erlangen unter den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Voraussetzungen des Art. 69 GO zu bewirtschaften. Dies bedeutet, dass Ausgaben ausschließlich für Leistungen erfolgen dürfen, für die eine rechtliche (z. B. laufende vertragliche) Verpflichtung besteht oder für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Insbesondere hinsichtlich der Weiterführung notwendiger Aufgaben und deren Unaufschiebbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, Kriterien hierfür sind z. B. Gefahr im Verzug, drohender Schaden für das Allgemeinwohl, Wirtschaftlichkeit oder die Erzielung von Einspareffekten. Der Beginn neuer Investitionsmaßnahmen ist an sich ausgeschlossen.

Unter Beachtung dieser Regelungen können auch im Schulbereich Maßnahmen nur in eng begrenztem Umfang durchgeführt werden. Die Anschaffungen nach dem Förderprogramm zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) fallen nicht unter diese Bestimmung.

 

Weder für die Anschaffung der Schülerleihgeräte noch für die Beschaffung von Lehrerdienstgeräten stehen entsprechende Mittel im städtischen Haushalt zur Verfügung. Eine Bereitstellung ist nach Rückspräche mit der Kämmerei nicht möglich, da die städtischen Kreditvolumen für bereits bestehende Verpflichtungen vollständig ausgeschöpft werden.

 

Aus diesem Grunde sieht die Verwaltung aktuell keine Möglichkeit, die benötigten Haushaltsmittel aufzubringen und die in Aussicht gestellten Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

€ 895.050

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden und können auch nicht bereitgestellt werden.


Anlagen: