hier: Vergrößerung der Begehungsintervalle
Der Bau- und Werkausschuss stimmt
einer Anpassung der Arbeitsanweisung des Tiefbauamtes zur Kontrolle der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Erlangen zu. Die
Änderung beinhaltet die Vergrößerung der Begehungsintervalle für alle Straßentypen
und reduziert somit die Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen
Verkehrsflächen. Die Anpassung der Arbeitsanweisung ist ein temporärer
Zwischenschritt um die fehlenden aber notwendigen zusätzlichen Planstellen
dieser Pflichtaufgabe übergangsweise zu kompensieren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Durch die Vergrößerung der Begehungsintervalle wird der angespannten Personalsituation im Bereich der Straßenbegehung Rechnung getragen, bis eine, an den tatsächlichen Aufgaben orientierte, Personalverstärkung umgesetzt werden kann. Um zunächst ohne weitere Personalverstärkung die in einer Arbeitsanweisung festgelegten Intervalle einhalten zu können, müssen diese deutlich verlängert werden. Eine vollständige Erfüllung ist hierbei im Idealfall theoretisch möglich. Diese Vorgehensweise ist aus Sicht der Verwaltung zwar kritisch zu bewerten, aber auf Grund der seit Jahren ausstehende Personalverstärkung nicht zu verhindern.
Das Vorgehen wurde durch Amt 30 mit der Versicherung besprochen. Seitens der Versicherung kann einer Vergrößerung der Begehungsintervalle zunächst und vorbehaltlich der weiteren Schadensentwicklung zugestimmt werden. Sollte sich durch die geringeren Kontrollen der öffentlichen Verkehrsflächen Veränderungen in der Anzahl oder Höhe der Schadensfälle ergeben, wird diese Änderung durch die Versicherung nochmals neu bewertet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Gemäß der Arbeitsanweisung zur Kontrolle der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Erlangen sind die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in festgelegten Intervallen zu begehen.
Für die regelmäßige Begehung der
Straßen gibt es keine konkreten Vorgaben der Versicherung. Die Versicherung
orientiert sich an den Empfehlungen
der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK).
Entsprechend der Verkehrsbedeutung werden die Straßen hier unterschiedlichen
Stufen zugordnet.
Bisher orientierte sich der Zeitraum der Begehung am Mittelwert der Empfehlung. Aus fachlicher Sicht ist dies als Mindestwert absolut sinnvoll und zielführend, da eine höhere Begehungsdichte den Vorteil bietet, dass die Infrastruktur besser überwacht und somit die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsarten besser sichergestellt werden kann. Auch der aus diesen Begehungen abzuleitende erforderliche Unterhalt kann mit diesen Informationen wirtschaftlicher und besser geplant werden. Verschlechterungen an der Infrastruktur werden früher erkannt und können in den jeweiligen Arbeitsprogrammen aufgenommen und optimiert werden. Gerade bei unserer zunehmend überalternden Infrastruktur und einer sich verschlechternden Haushaltslage, wäre eine Intensivierung der Straßenkontrollen notwendig und sinnvoll.
Am 15.10.2024 wurde der Bau- und Werkausschuss mit einer Mitteilung zur Kenntnis darüber informiert, dass mit dem bestehenden Personal nur ein Bruchteil der vorgeschriebenen Begehungen und Kontrollen geleistet werden kann. Da aufgrund der aktuellen Haushaltssituation eine Verstärkung der Straßenbegehung zeitlich nicht absehbar ist, besteht die Gefahr, dass die Versicherung im Schadensfall eine Haftung der Stadt zugestehen und Schadensersatz auszahlen müsse, wenn die letzten Begehungen nicht im vorgeschriebenen Intervall durchgeführt wurden. Sofern die Kontrollintervalle nicht eingehalten werden können, kann die Stadt ggf. nicht nachweisen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend erbracht wurden. Bei sich wiederholenden Fällen wäre auch ein Versagen des Versicherungsschutzes durch die Versicherung nicht auszuschließen. Grundsätzlich liegt die Wahl der Kontrollabstände im Ermessen der Kommune. Um diese künftig einhalten zu können und damit einen sicheren Nachweis für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vorweisen zu können, wird daher angestrebt, das Intervall der Straßenbegehung zu vergrößern.
Die Festlegung des Begehungsintervalls orientiert sich dabei am oberen Richtwert der Empfehlungen der BADK bzw. überschreitet diesen:
Empfehlung |
Bestand |
Neu |
||||
a) |
Stufe 1: |
Fußgängerzonen, Innenstadtbereich |
1-wöchig |
2-wöchig |
2-wöchig |
|
b) |
Stufe 2: |
Straßen überörtlicher Bedeutung |
2-4-wöchig |
3-wöchig |
4-wöchig |
|
c) |
Stufe 3: |
Wohnstraßen/ Wohngebiete |
4-8-wöchig |
6-wöchig |
12-wöchig |
|
d) |
Stufe 4: |
Feldwege, verkehrsunbedeutende Wohnwege |
2-3-monatlich |
5-monatlich |
6-monatlich |
|
Die geplanten Änderungen wurden seitens des Rechtsamtes mit der Versicherung abgestimmt und können unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes umgesetzt werden. Bei einer Schadenshäufung behält sich die Versicherung jedoch vor, eine Reduzierung der Begehungsintervalle zu fordern.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Die Vergrößerung der Begehungsintervalle wird ab Juli 2025 umgesetzt und die Arbeitsanweisung zur Kontrolle der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Erlangen wird entsprechend angepasst.
Da eine bei einer zunehmend schlechter und verkehrsunsicher werdenden überalterten Verkehrsinfrastruktur die Kontrolle der Verkehrssicherheit und die auf Veränderungen der Schadensentwicklung angepasste Instandsetzungsplanung bzw. Schadensbeseitigung wichtig ist, wird die Verwaltung auch weiterhin eine Regelbesetzung des Fachbereiches anstreben.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: