Die Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih (Berg-kirchweihverordnung; Entwurf vom 08.05.2025, Anlage 1) wird beschlossen.
Mit dem in § 3 neu eingefügten Abs. 1 – die bisherigen
Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3 – soll für Besucher*innen
klargestellt werden, dass schädigendes und/oder gefährdendes Verhalten zu
unterlassen ist. Soweit klargestellt wird, dass belästigendes Verhalten zu
unterlassen ist, zielt dies auf die Verhinderung von ganz erheblich
belästigendem Fehlverhalten bzw. gröblich unangemessenem Verhalten unterhalb
der Strafbarkeitsgrenze ab. Die klarstellende Regelung richtet sich an alle
Besucher*innen und soll die Durchführung der Bergkirchweih durch die Festlegung
allgemeiner und selbstverständlicher Verhaltensregelungen erleichtern. Daraus
abgeleitete Maßnahmen wie z.B. die Erteilung eines Hausverbotes stehen
jederzeit unter dem gesonderten einzelfallabhängigen Entscheidungsvorbehalt der
Stadt Erlangen. Hierbei wird ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab
angesetzt, der auch der Bedeutung der Bergkirchweih als eines der größten
Volksfeste in Bayern Rechnung tragen muss. Die Stadt Nürnberg hat beim Neuerlass
ihrer Volksfestverordnung im Jahr 2023 eine gleichlautende Regelung
beibehalten, da sich diese dort in der Vergangenheit bewährt hatte. Eine vergleichbare Regelung
findet sich ferner bereits in § 9 Abs. 2 der Erlanger Marktsatzung.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt.
Anlage:
Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih (Bergkirchweihverordnung), Entwurf vom 08.05.2025