Bei einer neuen Übertragung von Führungspositionen als Amts-, Schul- oder Werkleitung wird ab sofort auf die Führung auf Probe nach § 31 TVöD verzichtet.
Entsprechend
der Beschlüsse des Stadtrats vom 29.04.1999 und vom 26.10.2006 wurde bisher die
Funktion der Amts-, Schul-, und Werkleitung in Führung auf Probe für die Dauer
von zwei Jahren gemäß Art. 46 BayBG, bzw. § 31 TVöD übertragen.
Mit Inkrafttreten des ersten Modernisierungsgesetz ist bei Beamt*innen die Rechtsgrundlage zur Führung auf Probe nach Art. 46 BayBG weggefallen und es gilt Art. 146 BayBG als Übergangsregelung. Beamt*innen, denen ein Amt nach Art. 46 Abs. 1 BayBG (in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist und denen das übertragene Amt nach Entfallen der entsprechenden Vorschrift ab 1. Januar 2025 unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen (Art. 146 Abs. 2 BayBG).
Die im Beamtenbereich betroffenen Führungskräfte haben sich nach Mitteilung der jeweiligen Referatsleitungen bewährt. Daher wird ihnen gemäß Art. 146 Abs. 2 BayBG die entsprechende Funktion auf Dauer übertragen.
Im Tarifbereich erfolgt die Übertragung der Führung auf Probe nach § 31 TVöD. § 31 TVöD ist vom Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes nicht betroffen und die im Tarifbereich betroffenen Personen absolvieren noch die restliche Bewährungszeit. Um zukünftig eine einheitliche Handhabung für beide Statusgruppen zu gewährleisten und auch für Tarifbeschäftigte die Übernahme einer Funktion Amts-, Schul- oder Werkleitung attraktiv zu gestalten, wird auf die Führung auf Probe nach § 31 TVöD bei Neuübertragung ab sofort verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen sind damit nicht verbunden. Bisher wurde für die Dauer der Übertragung der Führung auf Probe nach § 31 TVöD bei einer höherbewerteten Führungsfunktion eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD ergebenden Tabellenentgelt gewährt.
Ressourcen
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden