Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 015/2025 der CSU-Fraktion ist damit abschließend
bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit dem genannten Antrag wurde beantragt, die Praxis der
Handwerkerparkausweise, mithin Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO, auf
Gastronomen auszudehnen.
Grundsätzlich ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders
dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind
strenge Anforderungen zu stellen.
Abgesehen von der allgemeinen Möglichkeit in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen zum Halten und Parken zu genehmigen, hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration die Genehmigungsmöglichkeiten für Handwerker im Einzelfall (keine berufsgruppenspezifische Regelung) besonders geregelt und damit standardisiert. Die Ausnahmegenehmigung ist auf bestimmte identifizierbare Fahrzeuge beschränkt (Kennzeichenbindung). Daneben sind die Ausnahmegenehmigungen auf Fälle zu beschränken, in denen der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Ergänzend ist ein Arbeitsstättennachweis (inkl. tel. Erreichbarkeit) zu führen und gut sichtbar im Kfz zu positionieren.
Der Handwerkerparkausweis ermöglicht
dem Inhaber, im eingeschränkten Haltverbot und im eingeschränkten Haltverbot
für eine Zone, auf Bewohnerparkplätzen, in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
über die zulässige Höchstparkdauer hinaus ohne Entrichtung der vorgegebenen
Parkgebühr, in Kurzparkzonen mit Parkscheibe über die zulässige Höchstparkdauer
hinaus, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne
Behinderung des fließenden Verkehrs und in Fußgängerzonen während der
jeweiligen Lieferverkehrszeiten zu parken.
Die Regelungen zielen somit nicht auf das Be- und Entladen, sondern auf das
längere Parken eines Werkstattwagens.
In jeglicher Hinsicht ist dies nicht auf Gastronomiebetriebe übertragbar.
Für die Anlieferung von
Gastronomiebetrieben, unabhängig davon, ob diese durch Fremdfirmen oder mit dem
eigenen Kfz erfolgt, sind in Fußgängerzonen Lieferverkehrszeiten angeordnet.
Während der Lieferverkehrszeiten können somit Ladetätigkeiten ohne zeitliche
Einschränkung erfolgen.
Im Rahmen des Pilotprojektes Parkraumkonzept Bohlenplatz sind zahlreiche
Lieferzonen geschaffen worden, die u. a. den Gastronomen und den Lieferfirmen
die Möglichkeit geben, zum Be- und Entladen in der Nähe ihres Geschäftes zu
halten. Diese sind mit dem Z 286, eingeschränktes Haltverbot, beschildert.
Jedes eingeschränkte Haltverbot kann für Ladetätigkeiten genutzt werden.
Eine Ausdehnung dieser Lieferzonen auf
das gesamte Stadtgebiet wird nach der Evaluation geprüft.
In Anbetracht der Regelungen löst der Handwerkerparkausweis die Probleme der
Gastronomen nicht. Zunächst schafft eine Ausnahmegenehmigung keinen freien
Parkplatz. In eingeschränkten Haltverboten, verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen während der Lieferverkehrszeiten darf auch ohne
Ausnahmegenehmigung für Ladetätigkeiten gehalten werden. Ob die Gastronomen
oder die Lieferfirmen die Ausnahmegenehmigung sinnvoll nutzen können oder
wollen, ist fragwürdig, da der Parkplatz möglicherweise nicht in Nähe des
Betriebes wäre.
Zudem müsste die Ausnahmegenehmigung auf Ladetätigkeiten beschränkt werden, um
ein Dauerparken zu verhindern. Betriebe könnten diese Ausnahmegenehmigung als
Grundlage für den Beginn eines Lieferdienstes benutzen, wofür es keine
rechtliche Grundlage gibt. Generell müssen wirtschaftliche Unternehmungen und
Geschäftsmodelle mit den örtlich vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen
zurechtkommen und hierauf ihren Geschäftserfolg gründen.
Im Ergebnis ist die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen für Gastronomen rechtlich unzulässig und weder notwendig noch sinnvoll. Die Einrichtung weiterer Lieferzonen ist aus Sicht der Verwaltung der sinnvollere und erfolgversprechendere Weg. Sollten Gastronomiebetriebe Probleme mit der Anlieferung haben, wird gebeten, wie in der Vergangenheit auch, sich an die Abt. Straßenverkehr und Baustellen zu wenden, um eine individuelle Lösung zu finden und eine weitere Lieferzone auszuweisen. Diese kann auch von Privatleuten genutzt werden. Das Kfz ist stets nach dem Ladevorgang zu entfernen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
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bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Antrag Nr. 015/2025 der CSU-Fraktion
