Betreff
Parkerleichterungen auch für Gastronomiebetriebe, Antrag Nr. 015/2025 der CSU-Fraktion
Vorlage
614/096/2025
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 015/2025 der CSU-Fraktion ist damit abschließend bearbeitet.  


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem genannten Antrag wurde beantragt, die Praxis der Handwerkerparkausweise, mithin Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO, auf Gastronomen auszudehnen.
Grundsätzlich ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Abgesehen von der allgemeinen Möglichkeit in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen zum Halten und Parken zu genehmigen, hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration die Genehmigungsmöglichkeiten für Handwerker im Einzelfall (keine berufsgruppenspezifische Regelung) besonders geregelt und damit standardisiert. Die Ausnahmegenehmigung ist auf bestimmte identifizierbare Fahrzeuge beschränkt (Kennzeichenbindung). Daneben sind die Ausnahmegenehmigungen auf Fälle zu beschränken, in denen der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Ergänzend ist ein Arbeitsstättennachweis (inkl. tel. Erreichbarkeit) zu führen und gut sichtbar im Kfz zu positionieren.

Der Handwerkerparkausweis ermöglicht dem Inhaber, im eingeschränkten Haltverbot und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone, auf Bewohnerparkplätzen, in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen über die zulässige Höchstparkdauer hinaus ohne Entrichtung der vorgegebenen Parkgebühr, in Kurzparkzonen mit Parkscheibe über die zulässige Höchstparkdauer hinaus, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne Behinderung des fließenden Verkehrs und in Fußgängerzonen während der jeweiligen Lieferverkehrszeiten zu parken.
Die Regelungen zielen somit nicht auf das Be- und Entladen, sondern auf das längere Parken eines Werkstattwagens.

In jeglicher Hinsicht ist dies nicht auf Gastronomiebetriebe übertragbar.

Für die Anlieferung von Gastronomiebetrieben, unabhängig davon, ob diese durch Fremdfirmen oder mit dem eigenen Kfz erfolgt, sind in Fußgängerzonen Lieferverkehrszeiten angeordnet. Während der Lieferverkehrszeiten können somit Ladetätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung erfolgen.
Im Rahmen des Pilotprojektes Parkraumkonzept Bohlenplatz sind zahlreiche Lieferzonen geschaffen worden, die u. a. den Gastronomen und den Lieferfirmen die Möglichkeit geben, zum Be- und Entladen in der Nähe ihres Geschäftes zu halten. Diese sind mit dem Z 286, eingeschränktes Haltverbot, beschildert. Jedes eingeschränkte Haltverbot kann für Ladetätigkeiten genutzt werden.

Eine Ausdehnung dieser Lieferzonen auf das gesamte Stadtgebiet wird nach der Evaluation geprüft.

In Anbetracht der Regelungen löst der Handwerkerparkausweis die Probleme der Gastronomen nicht. Zunächst schafft eine Ausnahmegenehmigung keinen freien Parkplatz. In eingeschränkten Haltverboten, verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen während der Lieferverkehrszeiten darf auch ohne Ausnahmegenehmigung für Ladetätigkeiten gehalten werden. Ob die Gastronomen oder die Lieferfirmen die Ausnahmegenehmigung sinnvoll nutzen können oder wollen, ist fragwürdig, da der Parkplatz möglicherweise nicht in Nähe des Betriebes wäre.
Zudem müsste die Ausnahmegenehmigung auf Ladetätigkeiten beschränkt werden, um ein Dauerparken zu verhindern. Betriebe könnten diese Ausnahmegenehmigung als Grundlage für den Beginn eines Lieferdienstes benutzen, wofür es keine rechtliche Grundlage gibt. Generell müssen wirtschaftliche Unternehmungen und Geschäftsmodelle mit den örtlich vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen zurechtkommen und hierauf ihren Geschäftserfolg gründen.

Im Ergebnis ist die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen für Gastronomen rechtlich unzulässig und weder notwendig noch sinnvoll. Die Einrichtung weiterer Lieferzonen ist aus Sicht der Verwaltung der sinnvollere und erfolgversprechendere Weg. Sollten Gastronomiebetriebe Probleme mit der Anlieferung haben, wird gebeten, wie in der Vergangenheit auch, sich an die Abt. Straßenverkehr und Baustellen zu wenden, um eine individuelle Lösung zu finden und eine weitere Lieferzone auszuweisen. Diese kann auch von Privatleuten genutzt werden. Das Kfz ist stets nach dem Ladevorgang zu entfernen.

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:

Anlage 1: Antrag Nr. 015/2025 der CSU-Fraktion